Urteil des BVerwG vom 07.06.2002

Wiederaufnahme

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 31.02
OVG 1 KN 622/01
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
20. Februar 2002 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 225,84 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Zu-
lassungsgründe.
Das angefochtene Urteil hat den Antrag auf Wiederaufnahme des
Normenkontrollverfahrens gegen die Klarstellungs- und Abrun-
dungssatzung der Antragsgegnerin u.a. deshalb für unzulässig
gehalten, weil die Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 VwGO
i.V.m. § 582 und § 580 Nr. 7 b ZPO nicht erfüllt seien. Zu
diesen entscheidungstragenden Erwägungen bringt die Beschwerde
nichts vor.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde besteht kein An-
lass, das Verfahren, wie von den Antragstellern angeregt, aus-
zusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2
VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Lemmel Gatz