Urteil des BVerwG vom 24.03.2015

Bebauungsplan, Bewirtschaftung des Waldes, Vorprüfung, Forstwirtschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 30.13
VGH 3 S 1408/11
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 29. Januar 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Gegenstand des Verfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 1/07-07 für den Bereich
"Porphyrsteinbruch mit Wachenberg" der Antragsgegnerin (im Folgenden: Be-
bauungsplan).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen seit 1893 ein
Quarzporphyr-Steinbruch betrieben wird. Die Pächterin des Grundstücks (die
Beschwerdeführerin in den Verfahren BVerwG 4 BN 32. und 33.13) betreibt den
Steinbruch derzeit auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Ge-
nehmigung aus dem Jahr 1983. In südlicher Richtung wird der Steinbruch durch
die Kammlinie des Wachenbergs begrenzt, südwestlich grenzt die Wachenburg
an das Steinbruchgelände an, unmittelbar westlich davon beginnt das Stadtge-
biet der Antragsgegnerin.
In der Raumnutzungskarte des Regionalplans "Unterer Neckar" ist das Gebiet
um den Wachenberg als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächen-
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naher Rohstoffe festgelegt. Für die ihn umgebenden Flächen sieht die Raum-
nutzungskarte einen Regionalen Grünzug und zugleich eine schutzbedürftige
Fläche für die Forstwirtschaft vor.
Bei einer Großrutschung im Jahre 2003 lösten sich entlang der rund 230 m ho-
hen Steinbruchwand im Süden des Geländes ca. 2 000 m
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Gesteinsmaterial.
Die oberste Abrisslinie reicht zum Teil bis zu 60 m über die 1983 genehmigte
Abbaugrenze hinaus und berührt die Kammlinie des Wachenbergs. Das Lan-
desamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau empfahl daraufhin zur Vermei-
dung weiterer Rutschungen die Reduzierung der Generalneigung der Stein-
bruchwände von 60° auf 50°. Diese Empfehlung aufgreifend beantragte die Be-
treiberin des Steinbruchs eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmi-
gung zur Erweiterung des Steinbruchs in südlicher Richtung, wobei durch die
Abflachung des Hangs etwa 70 % der Kammlinie zwischen Wachenburg und
Wachenberg verändert und auch die Kuppe des Wachenbergs selbst ange-
schnitten werden sollten. Die Antragsgegnerin verweigerte wegen der damit
einhergehenden Veränderungen des Landschaftsbildes ihr gemeindliches Ein-
vernehmen. Das zuständige Landratsamt lehnte die beantragte Änderungsge-
nehmigung mit Bescheid vom 5. Mai 2008 ab, wies aber darauf hin, dass es
den Antrag ansonsten für genehmigungsfähig halte.
Bereits im Jahre 2007 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstel-
lung des angefochtenen Bebauungsplans, zur punktuellen Änderung des Flä-
chennutzungsplans in einem Parallelverfahren sowie zum Erlass einer Verän-
derungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans. In seiner Sitzung
vom 29. September 2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin ne-
ben der Änderung des Flächennutzungsplans den Bebauungsplan als Satzung.
Am 22. Oktober 2010 wurden die vom Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte
Genehmigung der Flächennutzungsplan-Änderung sowie der Beschluss des
Bebauungsplans bekannt gemacht. Wesentliches Ziel der Planung ist es, das
charakteristische Landschaftsbild zu erhalten, das grundlegender Bestandteil
der Stadtsilhouette der Antragsgegnerin sei. Auch soll eine von dem Steinbruch
ausgehende Gefährdung von Menschen, soweit dies im Wege der Bauleitpla-
nung bewerkstelligt werden kann, dauerhaft und wirksam ausgeschlossen wer-
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den. Festgesetzt ist eine "Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrge-
stein (§ 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB)", deren Grenze der Begrenzungslinie der im-
missionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 grundsätzlich entspricht, im
nördlichen Bereich allerdings in Teilen dahinter zurückbleibt und im Süden in
denjenigen Bereichen erweitert, in denen diese Grenze durch Rutschungen
oder genehmigungswidrigen Abbau überschritten ist. Westlich, südlich und öst-
lich der festgesetzten Abbaufläche schließt sich eine Festsetzung "Wald (§ 9
Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB)" an. Auf einer für das Landschaftsgebiet be-
sonders bedeutsamen Teilfläche des Waldes im Süden um die Kammlinie des
Wachenbergs ist zusätzlich eine "Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)" festge-
setzt.
Den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat der Verwaltungsgerichtshof
zurückgewiesen, die Revision hat er nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich
die Antragstellerin mit der Beschwerde.
II
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfer-
tigen nicht die Zulassung der Revision.
a) Die Antragstellerin macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren
Ausführungen dazu, warum (der Antragsgegnerin) in Anbetracht des regional-
planerischen Vorrangs zugunsten des standortbezogenen Ziels der Raumord-
nung "schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe" (im
Folgenden: Vorranggebiet Rohstoffabbau) trotz des Vorhandenseins konkurrie-
render, für dasselbe Gebiet geltender regionalplanerischer Ziele der Raumord-
nung "Regionaler Grünzug" und "schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirt-
schaft" kein Spielraum verblieben sei, im Wege der Bauleitplanung eine Fein-
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steuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der
für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen, kein rechtli-
ches Gehör geschenkt. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan.
Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom
materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn
dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Ja-
nuar 1996 - 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Von der von der An-
tragstellerin behaupteten regionalplanerischen Vorrangregelung des Vorrang-
gebiets Rohstoffabbau im Verhältnis zu den konkurrierenden Zielfestlegungen
"Regionaler Grünzug" und "schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft" ist
der Verwaltungsgerichtshof aber nicht ausgegangen. Bereits in seinen zur Wirk-
samkeit der Veränderungssperre ergangenen Urteilen vom 22. Juni 2010 (vom
VGH zitiert mit 16. Juni 2010) - 3 S 1391/08 (NuR 2011, 366) und 3 S 1392/08 -
hatte der Verwaltungsgerichtshof angenommen, die Frage der bauleitplaneri-
schen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den
angrenzenden Flächen dürfe nicht einseitig aus dem Blickwinkel des Vorrang-
gebiets "Steinbruch" beantwortet werden. Vielmehr habe die Antragsgegnerin
bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grün-
zugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen gehabt. An die-
ser Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil (UA
S. 33 ff.) auch in Ansehung der nunmehr vorgebrachten Argumente festgehal-
ten. Etwas anderes ergebe sich - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - auch
nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, wonach Regionale Grünzüge regel-
mäßig "im großräumigen Freiraumverbund der Sicherung einer ökologischen
Ausgleichsfunktion" dienten, die ein Steinbruch und dessen Erweiterung nicht
gefährden könnten. Denn hier bestehe die Besonderheit, dass der Regional-
plangeber zugleich und überlagernd einen "schutzbedürftigen Bereich für die
Forstwirtschaft" festgesetzt habe. Das verdeutliche hinreichend, dass Ziel des
Regionalplangebers nicht nur die Freihaltung bestimmter Flächen von Siedlun-
gen sei, sondern weitergehend dort vorhandene Waldflächen möglichst erhalten
werden sollten. Deswegen sei der Regionalplangeber in seinen Stellungnah-
men zur Bauleitplanung auch von einer regionalplankonformen Auslegung
durch die Antragsgegnerin ausgegangen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass
die Festlegung eines Vorranggebiets Rohstoffabbau mit einer regionalplaneri-
schen Vorrangregelung sowohl im Verhältnis zu der konkurrierenden Zielfestle-
gung "Regionaler Grünzug" als auch im Verhältnis zu der konkurrierenden Ziel-
festlegung "schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft" verbunden worden
sei mit der Folge, dass sich die Vorranggebietsfestlegung zugunsten des Roh-
stoffabbaus gegenüber beiden konkurrierenden Planungsnormen durchsetze,
weshalb die Rohstoffgewinnung in diesem Bereich weder hätte ausgeschlossen
noch wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, also durchaus zur Kenntnis ge-
nommen. Nur ist er dieser Auffassung nicht gefolgt. Dass er der Antragsgegne-
rin auf dieser Grundlage die Möglichkeit zugebilligt hat, trotz der grundsätzli-
chen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs im
Rahmen des Anpassungsgebots (§ 1 Abs. 4 BauGB), im Wege der Bauleitpla-
nung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Ab-
grenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen
(UA S. 33), belegt keinen Gehörsverstoß, sondern lediglich eine von derjenigen
der Antragstellerin abweichende Rechtsauffassung. Der Sache nach rügt die
Beschwerde deshalb eine unzutreffende Auslegung regionalplanerischer Fest-
legungen. Eine Gehörsrüge kann hierauf nicht mit Erfolg gestützt werden.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerde, der
Verwaltungsgerichtshof habe der Antragstellerin in seinen Urteilen vom 22. Juni
2010 (vom VGH zitiert mit 16. Juni 2010) (3 S 1391/08 und 3 S 1392/08) zu Un-
recht die Behauptung unterstellt, dass es sich bei Plansatz Z 3.2.4 - Vorrang
Regionaler Grünzüge - um einen Grundsatz der Raumordnung handle, und sei
ausgehend davon der Frage nachgegangen, warum dieser regionale Grünzug
kein Grundsatz, sondern ein Ziel der Raumordnung sei. Die Antragstellerin ha-
be nie behauptet, dass die Festlegung des regionalen Grünzugs nur ein Grund-
satz der Raumordnung sei, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss über
den Tatbestandsberichtigungsantrag der Antragstellerin zugestanden habe. Ein
Gehörsverstoß ist auch insoweit nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof
(UA S. 35 f.) ist der Auffassung der Antragstellerin, dass dem Ziel "Vorrangge-
biet Rohstoffabbau" ein regionalplanerischer Vorrang im Verhältnis zu den kon-
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kurrierenden Zielfestlegungen "Regionaler Grünzug" und "schutzbedürftiger
Bereich für die Forstwirtschaft" eingeräumt worden sei, nicht allein mit dem Ar-
gument entgegengetreten, es handle sich bei Plansatz Z 3.2.4 Abs. 2 Satz 1
- Vorrang Regionaler Grünzüge - nicht lediglich um einen Grundsatz, sondern
um ein Ziel der Raumordnung. Er hat sich - wie ausgeführt - vielmehr selbstän-
dig tragend auch auf das weitere Argument gestützt, Ziel des Regionalplange-
bers bei dieser Zielfestlegung sei nicht nur - wie dies regelmäßig der Fall sei -
die Freihaltung bestimmter Flächen von Siedlungen, sondern dass weiterge-
hend dort vorhandene Waldflächen möglichst erhalten werden sollen. Deswe-
gen sei der Regionalplangeber in seinen Stellungnahmen auch von einer regio-
nalplankonformen Auslegung der Antragsgegnerin ausgegangen.
b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der gerichtlichen Aufklärungs-
pflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist auch nicht dargetan, soweit die Antragstellerin
rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe den im Plädoyer ihres Bevollmächtigten
lediglich wiederholten Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin im Rah-
men der Bauleitplanung nicht mit der Frage auseinander gesetzt habe, "wo-
nach" für die Zeit nach der Betriebsstilllegung ein im Vergleich zum laufenden
Betrieb erhöhter Sicherheitsstandard hätte zugrunde gelegt werden müssen, als
erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung zurückge-
wiesen, ohne dieser Rechtsfrage weiter nachzugehen.
Die Beschwerde rügt, die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, diese Frage
sei erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit nach dem Satzungsbe-
schluss aufgeworfen worden, sei - wie bereits im Antrag auf Tatbestandsberich-
tigung vorgetragen - unrichtig. Der Aspekt der dauerhaften Gewährleistung von
Sicherheit sei nämlich zum einen schon im Rahmen der Offenlage von ver-
schiedener Seite, überdies als Kritik gegenüber dem Gutachten Q. und auch
- wie im Tatbestandsberichtigungsantrag ausgeführt - in der Begründung des
Normenkontrollantrags (der Antragstellerin) vorgetragen worden. In seinem
Plädoyer in der mündlichen Verhandlung habe der Bevollmächtigte der Antrag-
stellerin diesen Hinweis lediglich wiederholt. Die behaupteten Verfahrensfehler
sind damit nicht dargetan.
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Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 21) ist der Behauptung der Antragstellerin,
ein stillgelegter Steinbruch habe höhere Sicherheitsstandards zu wahren als ein
in Betrieb befindlicher, in dem gesprengt werde, in der Sache mit der Begrün-
dung entgegengetreten, dass es für diese Behauptung in allen bis zum Sat-
zungsbeschluss vorliegenden Gutachten keine Hinweise gebe und dass die
Äußerungen des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, seine bis
dahin vorliegenden Gutachten beträfen die Standsicherheit bei laufendem Be-
trieb, im Gegenteil in die umgekehrte Richtung deuteten. Die Bemerkung des
Verwaltungsgerichtshofs, die Behauptung der Antragstellerin sei "erstmals in
der mündlichen Verhandlung und damit lange nach dem Satzungsbeschluss"
vorgebracht worden, war erkennbar nur eine die Entscheidung nicht selbständig
tragende Bemerkung am Rande. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Beschluss über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung ausdrücklich bestätigt,
wo er - wie die Beschwerde selbst einräumt - mitgeteilt hat, dass er die Behaup-
tung der Antragstellerin nicht wegen des Zeitpunkts ihres Vorbringens vor Ge-
richt, sondern mangels hinreichender Belege in den vorliegenden Gutachten
nicht als geeignet angesehen habe, die Prognose der Antragsgegnerin zur
Möglichkeit der Erhaltung des Landschaftsbildes zu erschüttern.
Soweit die Beschwerde weiter rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe ange-
nommen, diese Ausführungen seien nur im Hinblick auf die Möglichkeit der Er-
haltung des Landschaftsbildes von Bedeutung, was deutlich mache, dass der
Vortrag der Antragstellerin kein Gehör gefunden habe, weil die Frage nach dem
Sicherheitsstandard, der nach Stilllegung eines Steinbruchs einzuhalten sei,
nicht lediglich für die Möglichkeit der Erhaltung des Landschaftsbildes von Be-
deutung sei, sondern vor allem auch für die Frage, in welchem Umfang wegen
der Dauergefahr weiterer Hangrutschungen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen
seien und überhaupt auch für die Frage, ob das Sicherheitsniveau ausreichend
sei, ist ein Gehörsverstoß ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Denn die Frage
der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der Verwaltungsgerichtshof
auch unter dem Aspekt des hinreichenden Schutzes für Menschen (UA S. 21),
der Haftungsrisiken (UA S. 28) sowie der "voraussichtlich immerwährenden Be-
lastung" der Antragstellerin durch ihre Verantwortlichkeit für den Erhalt einer
Zaunanlage (UA S. 40) behandelt. Hinsichtlich der Bewältigung der Sicherheits-
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risiken für Passanten durfte die Antragsgegnerin nach Ansicht des Verwaltungs-
gerichtshofs (UA S. 22) auf der Grundlage der verwerteten Gutachten und Stel-
lungnahmen davon ausgehen, dass Sicherheitsmaßnahmen wie die Errichtung
einer eingezäunten Sicherheitszone und deren konkrete Ausgestaltung von der
zuständigen Immissionsschutzbehörde getroffen werden, zumal die Antrags-
gegnerin diesbezügliche Festsetzungsmöglichkeiten nicht besitze. Eine akute
Gefährdung von Passanten bestehe nach Einschätzung der Fachbehörde
selbst im derzeitigen Zustand des Steinbruchs und seiner Zaunanlage nicht.
Eine Reduzierung der Tragweite ihres Vortrags unterstellt die Beschwerde dem
Verwaltungsgerichtshof deshalb zu Unrecht.
Entgegen der Rüge der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit
auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt. Einen darauf gerichteten Beweisan-
trag hatte die Antragstellerin nach ihrem Vortrag zwar schriftsätzlich angekün-
digt; indessen hat sie nicht vorgetragen, dass sie ihn in der mündlichen Ver-
handlung auch gestellt hätte. Die Aufklärungsrüge kann aber nicht dazu dienen,
Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen
können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss
vom 5. August 1997 - 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784). Umstände, aus denen
sich ergibt, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung seiner
Rechtsauffassung ausnahmsweise auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag
eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 26. Juni 1975 - 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17), legt
die Beschwerde nicht schlüssig dar. Wie ausgeführt, hat der Verwaltungsge-
richtshof (UA S. 22) die Antragsgegnerin als befugt angesehen, die Bewältigung
der von dem Steinbruch ausgehenden Sicherheitskonflikte von der Planungs-
ebene auf die Vollzugsebene zu verlagern. Ausgehend von diesem materiell-
rechtlichen Standpunkt hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung,
der Frage der konkret einzuhaltenden Sicherheitsstandards weiter nachzuge-
hen.
c) Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist auch nicht dargelegt,
soweit die Beschwerde geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe eine
FFH-Vorprüfung ohne Bestandsaufnahme für den durch die Bauleitplanung
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vorgesehenen Abbau ausreichen lassen, weil durch die Planung "keine weiter-
gehende Beeinträchtigung ("der vom Plangebiet teilweise überdeckten FFH-
und Europäischen Vogelschutzgebiete") zugelassen" werde, sondern "nur die
bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen
planerisch übernommen" würden, ohne hierbei Summationswirkungen der
durch beide Pläne erzeugten Umweltauswirkungen zu berücksichtigen.
Die Beschwerde macht geltend, dem Verwaltungsgerichtshof hätte sich hier
eine weitere Beweisaufnahme aufdrängen müssen, weil festgestanden habe,
dass sich die Antragsgegnerin nur auf den Datenbestand einer vorhabenbezo-
genen Umweltverträglichkeitsprüfung für einen Teilbereich des Steinbruchs ge-
stützt und das Untersuchungsgebiet an der Genehmigungsgrenze geendet ha-
be. Im Rahmen der Abwägung habe der Verwaltungsgerichtshof demgegen-
über ausgeführt, dass das der Pächterin der Antragstellerin verbleibende Ab-
baupotential fraglos zu den abzuwägenden Belangen gehöre, weswegen die
Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplans auch auf Potentialflä-
chen außerhalb seines Plangebiets, die aber im Geltungsbereich der parallelen
Änderung des Flächennutzungsplans lägen, abgestellt habe. Außerdem habe
sich der Verwaltungsgerichtshof auf den Standpunkt gestellt, dass das Vorhan-
densein einer rekultivierten Kippe an der Südwestböschung nicht vorgetragen
worden sei. Dort befinde sich jedoch das Hauptvorkommen des Zugvogels
Zippammer, die zu den Vogelarten gehöre, die nach den Schutzzwecken des
FFH-Gebiets dem Gebietsschutz unterliege. Gleichwohl soll der Antragsgegne-
rin zugutekommen, dass sie keine FFH-Vorprüfung mit Bestandsaufnahme
durchgeführt habe, bei der das Vorhandensein der rekultivierten Kippe und das
Hauptvorkommen der Zippammer festgestellt worden wäre. Sie solle sich zu-
dem auf § 214 Abs. 3 BauGB stützen können. Obwohl also die Antragsgegnerin
ihrem Gesamtplanungskonzept zugrunde gelegt habe, dass der Antragstellerin
dafür, dass ihr der weitere Abbau in südöstlicher Richtung durch die Planung
versperrt werde, Abbaupotential in der Tiefe und an den südlichen, nordwestli-
chen und nördlichen Rändern angeboten werde, habe der Verwaltungsge-
richtshof diesen Abwägungszusammenhang bei der Beurteilung der Umwelt-
auswirkungen aufgelöst. Wegen des Erfordernisses einer Berücksichtigung von
Summationswirkungen im Rahmen der Umweltprüfung hätte jedoch nicht zwi-
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schen dem Bebauungsplan und dem Flächennutzungsplan unterschieden wer-
den dürfen.
Einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz zeigt die Beschwerde mit
diesem Vortrag nicht auf. Zusammengefasst bemängelt sie, dass der Verwal-
tungsgerichtshof nicht konsistent argumentiere, weil er bei der FFH-Vorprüfung
auf die Grenze der Abbaugenehmigung von 1983 abgestellt habe, mit der sich
die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für die obertägige Gewinnung von
Porphyrgestein decke, während er bei der Abwägung hinsichtlich der zur Verfü-
gung stehenden Abbaupotentiale darüber hinausgehende Flächen mit einbezo-
gen habe, die im Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung lägen.
Der Sache nach kritisiert die Beschwerde damit wiederum eine (vermeintlich)
unzutreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. Ein Mangel des
vorinstanzlichen Verfahrens ist damit - wie dargestellt - schon deshalb nicht
dargetan, weil hierbei vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus-
zugehen ist, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte. Dass der Verwal-
tungsgerichtshof seine Aufklärungspflicht ausgehend von seinem Rechtsstand-
punkt verletzt hätte, legt die Beschwerde aber nicht dar.
d) Gleiches gilt, soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
und der Amtsermittlungspflicht in Bezug auf die FFH-Vorprüfung und die spezi-
elle artenschutzrechtliche Prüfung geltend macht, weil der Verwaltungsge-
richtshof das Vorbringen der Antragstellerin übergangen habe, wonach in Be-
zug auf den im Bebauungsplan vorgesehenen Abbau in die Tiefe und den Ab-
bau einer "rekultivierten Kippe" eine FFH-Vorprüfung mit aktueller Bestandsauf-
nahme hätte durchgeführt werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof (UA
S. 37 f.) hat den vorgetragenen Rechtsstandpunkt der Antragstellerin nicht
übergangen, er ist ihm lediglich nicht gefolgt.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,
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ob ein im Regionalplan für das Verhältnis mehrerer nor-
mativer Festlegungen in Gestalt von Zielen der Raumord-
nung geregelter Vorrang zugunsten eines den ortsgebun-
denen Abbau von Rohstoffen sichernden Ziels, gestützt
auf konkurrierende Festlegungen in Gestalt anderer Ziele
der Raumordnung (regionaler Grünzug und Forstwirt-
schaft), welche keine ortsbezogenen, sondern nur frei-
raumstrukturelle Aussagen enthalten, durch die Bauleit-
planung in seinem räumlichen Geltungsbereich einge-
schränkt werden darf.
Die aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht
stellen.
Von einem regionalplanerischen Vorrang des Ziels "Vorranggebiet Rohstoffab-
bau" im Verhältnis zu den konkurrierenden Zielfestlegungen "Regionaler Grün-
zug" und "schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft" ist der Verwaltungs-
gerichtshof (UA S. 33 ff.) - wie bereits dargelegt - nicht ausgegangen. Er ist
auch nicht davon ausgegangen, dass die mit dem Ziel "Vorranggebiet Rohstoff-
abbau" konkurrierenden Zielsetzungen nur "freiraumstrukturelle Aussagen" ent-
halten, wie die Beschwerde ihrer Grundsatzrüge als weitere Prämisse unterlegt.
Er hat der Auffassung der Antragstellerin vielmehr ausdrücklich widersprochen.
Regionale Grünzüge seien zwar als multifunktionales Instrument des Freiraum-
schutzes ausgestaltet. Hier bestehe aber die Besonderheit, dass der Regional-
plangeber unter Z 3.3.3.1 zugleich und überlagernd einen "schutzbedürftigen
Bereich für die Forstwirtschaft" festgesetzt habe. Das verdeutliche hinreichend,
dass das Ziel des Regionalplangebers nicht nur die Freihaltung bestimmter Flä-
chen von Siedlungen sei, sondern weitergehend, dass dort vorhandene Wald-
flächen möglichst erhalten werden sollten. Deswegen sei der Regionalplange-
ber in seinen in den Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen auch
von einer regionalplankonformen Auslegung der Antragsgegnerin ausgegan-
gen. An diese Auslegung des dem Landesrecht zuzuordnenden Regionalplans
wäre der Senat in einem durchzuführenden Revisionsverfahren gebunden
(§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
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b) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf reklamiert die Beschwerde ferner hin-
sichtlich der Frage,
ob beim Vorhandensein einer bauleitplanerischen Ge-
samtkonzeption mit normativem Doppeleffekt, welche dem
Ausschluss der Erweiterung eines privilegierten Außenbe-
reichsvorhabens dient, in Bezug auf die Abwägung eine
Trennung zwischen der Ausschlusskonzeption des Flä-
chennutzungsplans im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB und der Ausschlusskonzeption des Bebauungs-
plans vorgenommen werden darf (so der Verwaltungsge-
richtshof),
oder ob in der Abwägung des jeweiligen Einzelplans der
Bauleitplanung und/oder in Bezug auf die Verhältnismä-
ßigkeit der bauleitplanerischen Gesamtkonzeption mit
normativem Doppeleffekt berücksichtigt werden muss,
dass die Ausschlusswirkung durch den jeweiligen anderen
Bauleitplan verstärkt wird.
Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision.
Die Beschwerde möchte mit dieser Frage sinngemäß klären lassen, ob im Fall
der Änderung eines Flächennutzungsplans, der nunmehr eine Konzentrations-
zone für den Gesteinsabbau mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB darstelle, und des zeitgleichen Erlasses eines Bebauungsplans, der
nahezu flächendeckungsgleich zum Flächennutzungsplan den Gesteinsabbau
in Teilbereichen zulässt, der hieraus resultierende "normative Doppeleffekt" im
Rahmen der bauleitplanerischen Gesamtkonzeption gesondert berücksichtigt
werden muss. Dem liegt (wohl) die Überlegung zugrunde, dass die Aus-
schlusswirkung über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch den aus dem Flächen-
nutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelten Bebauungsplan zu
Lasten des Gesteinsabbaus "verdoppelt" wird. Soweit auf die Frage überhaupt
in allgemein verbindlicher Form geantwortet werden kann, bedarf es hierfür
nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn in Fällen wie dem vor-
liegenden können sich die Ausschlusswirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB und die Wirkungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht
- wie die Beschwerde meint - "verstärken". Gemäß § 30 Abs. 3 BauGB richtet
sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich von - wie hier - einfa-
chen Bebauungsplänen nach deren Festsetzungen und nur im Übrigen nach
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§ 34 oder § 35 BauGB. Soweit mithin ein solcher Bebauungsplan Festsetzun-
gen enthält, verdrängt er die den gleichen Gegenstand betreffenden Anforde-
rungen der §§ 34, 35 BauGB (BVerwG, Urteil vom 18. August 1964 - 1 C
63.62 - BVerwGE 19, 164 = juris Rn. 16). Der verfahrensgegenständliche Be-
bauungsplan setzt u.a. nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB eine Fläche für die ober-
tägige Gewinnung von Porphyrgestein fest; innerhalb dieser Fläche sind Maß-
nahmen zum Abbau von Porphyr, zur Rekultivierung der Flächen sowie zuge-
hörige technische und bauliche Anlagen zulässig (A 4. der textlichen Festset-
zungen). Ferner sind in dem Bebauungsplan Flächen festgesetzt, auf denen ein
Gesteinsabbau nicht zugelassen ist (z.B. Sondergebiet "Wachenburg", Flächen
für Wald, öffentliche Verkehrsflächen). Der Bebauungsplan regelt damit die Zu-
lässigkeit des Porphyrabbaus in seinem Geltungsbereich - positiv wie negativ -
abschließend, womit für eine ergänzende Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 3
Halbs. 2 BauGB (Vorhaben, das "einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb
dient") kein Raum ist. Folglich findet auch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine An-
wendung, weil die Norm ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB vo-
raussetzt. Dem entsprechend kommt es gerade nicht zu einer "Verdoppelung
der Ausschlusswirkung". Vielmehr wird - in Fällen wie dem vorliegenden - die
auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beruhende Ausschlusswirkung durch die Fest-
setzungen des Bebauungsplans verdrängt. Einen darüber hinausgehenden Klä-
rungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
c) Die hieran anknüpfende Frage,
ob die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans im Sinne
von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder die Erforderlichkeit ei-
ner eine Ausschlusswirkung für den Rohstoffabbau erzeu-
genden Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB fehlt,
wenn bereits mittels eines Flächennutzungsplans mit nor-
mativer Ausschlusswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB die aufgrund des Bebauungsplans erstreb-
te Steuerungswirkung in Bezug auf die Einschränkung der
Erweiterungsmöglichkeiten für ein privilegiertes Außenbe-
reichsvorhaben erreicht werden kann,
würde sich in einem Revisionsverfahren wiederum nicht stellen. Denn die Wir-
kungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans und diejenigen, die von Dar-
stellungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgehen, sind unterschied-
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lich. Mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans werden die Nutzungsbefug-
nisse hinsichtlich derjenigen Flächen, auf die sie sich beziehen, rechtsverbind-
lich geregelt. Nach § 30 Abs. 1 bis 3 BauGB ist ein Vorhaben (§ 29 Abs. 1
BauGB) zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht. Hinsichtlich
anderer Flächen entfalten die Festsetzungen allenfalls mittelbare Rechtswir-
kungen. Eine derartige "Zulassungsfunktion" hat eine Darstellung im Sinne von
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht. Sie führt nur dazu, dass einem Vorhaben im
Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB, welches außerhalb einer hierfür dar-
gestellten Konzentrationszone errichtet werden soll, in der Regel öffentliche
Belange entgegenstehen; sie hat nicht zur Folge, dass ein solches Vorhaben
aufgrund der Ausweisung der Konzentrationszone deshalb in dieser ohne Wei-
teres zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE
146, 40).
d) Die Frage,
ob eine mit "Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-
schaft" überschriebene Festsetzung im Bebauungsplan im
Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, wonach bei der Be-
wirtschaftung darauf zu achten ist, dass stets ein dichter
Verbund im Baumkronenbereich sichergestellt ist, erfor-
derlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sein kann,
wenn zugleich aufgrund des mit Tatbestandswirkung fest-
gestellten Sachverhalts im Urteil das Bestehen eines fakti-
schen Betretungsverbots und eine fortwährende Hang-
rutschgefahr bejaht wird,
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich deshalb nicht ver-
allgemeinernd beantworten. Abgesehen davon wäre die Frage auch nicht ent-
scheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 32 f.) hat die fragliche
Festsetzung unter Verweis auf die Planbegründung dahin ausgelegt, dass mit
dem Begriff der "Bewirtschaftung" nur eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung
gemeint sein kann, die sich an die geltenden Bestimmungen und damit auch an
etwaige Betretungsverbote hält. Sollte deshalb die Bewirtschaftung des Waldes
aus Gründen der Sicherheit nicht möglich sein, sei der Wald der natürlichen
Sukzession zu überlassen. Vom Erfordernis eines faktischen Betretungsverbots
ist der Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht ausgegangen.
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e) Nicht zur Zulassung der Revision führt auch die Frage,
ob es mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden
Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist, dass eine Ge-
meinde durch die Kombination eines Flächennutzungs-
plans mit normativer Konzentrationswirkung im Sinne von
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und einem Bebauungsplan ei-
ne Verdoppelung der Ausschlusswirkung für ein genehmi-
gungsbedürftiges privilegiertes Erweiterungsvorhaben mit
der Folge erzeugen kann, dass der Grundstückseigentü-
mer und/oder der Vorhabenträger, wenn er seine Rechte
wahren möchte, gegen beide Planungsnormen den Weg
der Normenkontrolle beschreiten muss.
Von Gesetzes wegen ist der gleichzeitige Einsatz beider Instrumente nicht aus-
geschlossen. Angesichts unterschiedlicher Rechtswirkungen steht auch der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer Kombination beider Instrumente nicht von
vornherein entgegen. Auf die obigen Ausführungen, die hier sinngemäß gelten,
wird verwiesen.
f) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch nicht auf
mit der Frage,
ob es mit den bundes- und europarechtlichen Anforderun-
gen an die Vollständigkeit des Umweltberichts vereinbar
ist, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Frage der (for-
malen) Unvollständigkeit zum Prüfungsmaßstab für die
Frage macht, ob der Umweltbericht in wesentlichen Punk-
ten unvollständig ist, wenn unter dem Aspekt der "Progno-
se über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durch-
führung der Planung und bei Nichtdurchführung der Pla-
nung" eine vollständige schutzgutbezogene Darstellung
nicht stattgefunden hat, insbesondere auch keine Be-
standsaufnahme bezüglich der Umweltauswirkungen der
vorgesehenen Konzentrationsplanung innerhalb eines
Gebiets im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB
vorgenommen worden ist, und wenn es der Verwaltungs-
gerichtshof als unbeachtlich ansieht, dass im Umweltbe-
richt die Darstellung der Umweltauswirkungen der in Be-
tracht kommenden Planungsalternative nicht erfolgt ist,
obwohl die Bauleitplanung den Ausschluss der zu prüfen-
den Planungsalternative bezweckt und beinhaltet.
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Sie lässt sich, soweit sie nicht lediglich auf die Umstände des Einzelfalls bezo-
gen und deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung ohnehin nicht zugänglich
ist, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.
Die Mindestanforderungen an den Umweltbericht sind in § 2a Satz 3 i.V.m. der
Anlage 1 zum BauGB gesetzlich geregelt. In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 - ZfBR 2010, 272; siehe auch
die Rechtsprechungsübersicht bei Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-
berger, BauGB, Stand 1. November 2014, § 2a Rn. 28) sind sie weiter konkreti-
siert und erläutert worden. Darüber hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Klä-
rungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Dass der Umweltbericht - wie der
Verwaltungsgerichtshof (UA S. 13, unter Bezugnahme auf die Kommentierung
von Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014,
§ 2a Rn. 41b) angenommen hat - nicht im Sinne der Anlage 1 zum BauGB
("formal") unvollständig ist, wenn bestimmte Umweltbelange im Umweltbericht
aus dem Grunde nicht beschrieben und bewertet worden sind, weil sie in der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB unvollständig oder fehlerhaft ermittelt
worden sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner Bestätigung in einem Revisi-
onsverfahren. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen,
dass entsprechende Versäumnisse aber einen - von ihm für den konkreten Fall
verneinten - Ermittlungs- und Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 (und 4) BauGB
darstellen können.
Das Beschwerdevorbringen zu § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB wirft schon
deshalb keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil der Verwal-
tungsgerichtshof die Rüge der Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit des Um-
weltberichts zurückgewiesen hat mit der Folge, dass die Planerhaltung für seine
Entscheidung keine Rolle gespielt hat.
Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage wiederum von den Umständen
des konkreten Einzelfalls ab. Das gilt auch, soweit die Beschwerde einzelne
Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Umweltbericht ihrer Kritik unter-
zieht. Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof sei mit der Formulie-
rung, der Umweltbericht enthalte einen Vergleich der Prognosen über die Ent-
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wicklung des Umweltzustands bei Durchführung und Nichtdurchführung, "wenn
auch nicht bei der Darstellung jedes Schutzguts", davon ausgegangen, dass die
Informationsangaben über die Schutzgüter, auf die sich die Bauleitpläne aus-
wirken, unvollständig seien. Hier missversteht sie den Verwaltungsgerichtshof,
der - wie dargestellt - die formale Unvollständigkeit des Umweltberichts generell
verneint und es offensichtlich auch nicht für erforderlich gehalten hat, Progno-
seunterschiede bei jedem einzelnen Schutzgut zu erwähnen. Ob dieses Ergeb-
nis bundesrechtlich tragfähig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab,
etwa davon, ob Prognoseunterschiede hinsichtlich bestimmter Schutzgüter
überhaupt auszumachen waren.
Gleiches gilt, soweit die Beschwerde eine Bestandsaufnahme zu den Umwelt-
auswirkungen der vorgesehenen Konzentrations(flächen)planung innerhalb ei-
nes Gebiets im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB vermisst. Auch das
kann mit den gesetzlichen Anforderungen an den Umweltbericht im Einklang
stehen, etwa dann, wenn - wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungs-
gerichtshofs (UA S. 37 f.) - durch die Planung keine weitergehende Beeinträch-
tigung zugelassen werde, weil der Gesteinsabbau auf den im Bebauungsplan
festgesetzten "Flächen für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein" seit
1983 bestandskräftig genehmigt und seither bis heute ununterbrochen erfolgt
sei.
Der Beschwerdevortrag zu den angeblichen Planungsalternativen ist unsub-
stantiiert. Wie der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 4) festgestellt hat, ist die Er-
haltung des Landschaftsbildes das zentrale Ziel der Planung, das im Bebau-
ungsplan durch eine Begrenzung des Porphyrabbaus mittels einer Fläche zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Böden, Natur und Landschaft auf
der für das Landschaftsbild besonders bedeutsamen Teilfläche des Waldes im
Süden um die Kammlinie des Wachenbergs erreicht werden soll. Die insoweit
bestehende Alternative Durchführung - Nichtdurchführung der Planung hat die
Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechts-
fehlerfrei untersucht. Welche sonstigen Planungsalternativen im Raum stehen,
die die Antragsgegnerin nach Ansicht der Beschwerde in den Umweltbericht
hätte aufnehmen müssen, bleibt nach dem Beschwerdevorbringen im Dunkeln.
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Abgesehen davon hängt auch die Beantwortung dieser Frage von den Umstän-
den des Einzelfalls ab.
g) Nicht entscheidungserheblich ist wiederum die Frage,
ob bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen eines Bau-
leitplans, der für ein FFH- und Vogelschutzgebiet aufge-
stellt wird, auf die für einen Teilbereich des Plangebiets
erhobenen Datengrundlagen abgestellt werden darf, die
für ein Erweiterungsvorhaben erhoben worden sind und
aus dem Jahr 2002 stammen, wenn die Aufnahme des
FFH-Gebiets in die Gemeinschaftsliste erst danach (am
7. Dezember 2004) erfolgt ist, und sich die Bauleitplanung
auf ein Gebiet innerhalb des FFH- und Vogelschutzgebiets
auswirkt, für das keine Datenerhebung stattgefunden hat.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 37 f.) bestand
vorliegend die Besonderheit, dass der Gesteinsabbau auf den im Bebauungs-
plan festgesetzten "Flächen für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein"
seit 1983 bestandskräftig genehmigt und seither bis heute ununterbrochen er-
folgt sei und dass durch die Planung keine weitergehende Beeinträchtigung
zugelassen werde. Der Verwaltungsgerichtshof ist also gerade nicht davon
ausgegangen, dass sich der Bebauungsplan auf das FFH- und das Vogel-
schutzgebiet auswirkt. Die Weigerung der Beschwerde, dies zur Kenntnis zu
nehmen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
h) Die Zulassung der Revision rechtfertigen auch die Fragen nicht,
ob die Vorteile einer nach dem Planungskonzept der Bau-
leitplanung gezielt ausgeschlossenen Standortalternative
im Hinblick auf das Abwägungsergebnis ermittelt werden
müssen, um beurteilen zu können, ob sich die ausge-
schlossene Alternative dem Planungsträger als besser
geeignete Lösung aufdrängen musste,
und ob die Darstellung der Vorteile einer gezielt ausge-
schlossenen Alternative unter dem Aspekt einer wirksa-
men Öffentlichkeitsbeteiligung geboten ist.
Was die Beschwerde mit der Formulierung "gezielt ausgeschlossene Standort-
alternative" meint, bleibt im Dunkeln. Die Erhaltung des Landschaftsbildes war
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nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 4) das zentrale
Ziel der Planung, das insbesondere durch eine räumliche Begrenzung des
Porphyrabbaus erreicht werden soll. Im Mittelpunkt standen hierbei die Ermitt-
lung und Bewertung der für und wider die Planung sprechenden Belange. Die-
ser Aufgabe hat sich die Antragsgegnerin nach Auffassung des Verwaltungsge-
richtshofs in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewidmet. Das gilt auch
für das Risiko weiterer Hangrutschungen. Insoweit hat der Verwaltungsge-
richtshof (UA S. 16 f.) der Antragsgegnerin attestiert, dass sie dieses Risiko
gesehen habe. Welche sonstigen Standortalternativen gemeint sein könnten,
erschließt sich weder aus dem Beschwerdevortrag noch aus den Gründen des
angegriffenen Urteils.
Deshalb führt auch der Vortrag, der Verwaltungsgerichtshof habe es im Wider-
spruch zum Urteil des Senats vom 16. März 2006 - 4 A 1078.04 - (juris Rn. 68)
noch nicht einmal für erforderlich gehalten, dass auf die Planungsalternative im
Umweltbericht eingegangen werde, weder wegen grundsätzlicher Bedeutung
noch wegen Divergenz zur Zulassung der Revision.
i) Auch über die Frage,
ob es mit Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie vereinbar ist,
wenn von zwei parallel aufgestellten Bauleitplänen (einem
Bebauungsplan und einem Flächennutzungsplan mit Kon-
zentrationsplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB), die beide innerhalb eines FFH-Gebiets und eines
Europäischen Vogelschutzgebiets weitere Abbaupotentia-
le vorsehen, jeder Plan für sich unter dem Aspekt der
Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des
§ 1a Abs. 4 BauGB auf Zusatzbelastungen im Hinblick auf
die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maß-
geblichen Bestandteile eines Natura 2000-Gebiets im Sin-
ne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB geprüft wird,
oder ob ausgehend von der Umweltsituation im Zeitpunkt
der Bauleitplanung nach Ausweisung des FFH- und des
Europäischen Vogelschutzgebiets unter dem Aspekt der
Zusatzbelastung eine Summationsbetrachtung in Bezug
auf beide Bauleitpläne erfolgen musste,
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hätte der Senat in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Wie bereits
verschiedentlich dargestellt und wie auch die Beschwerde selbst hervorhebt, ist
der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht davon ausgegangen, dass durch den
Bebauungsplan weitergehende Beeinträchtigungen des FFH- und des Vogel-
schutzgebiets zugelassen werden, sondern vielmehr davon, dass durch die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus dem Jahre 1983 bestandskräftig
zugelassene und fortwährend ausgeübte Beeinträchtigungen planerisch ledig-
lich übernommen würden. Auch in den "Zacken", mit denen das Plangebiet
nach Süden über die Grenze der Abbaugenehmigung hinausrage, sei der Ab-
bau faktisch bereits erfolgt oder habe die Großrutschung stattgefunden. Somit
sei keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits
bestandskräftig durch ein "einzelnes Projekt" im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der
FFH-RL vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie genehmigt worden sei. An
diese Feststellungen wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden
(§ 137 Abs. 2 VwGO). Von der Prämisse, die die Beschwerde der aufgeworfe-
nen Frage unterlegt, könnte er nicht ausgehen.
j) Nicht entscheidungserheblich ist schließlich auch die Frage,
ob der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Sinne von
§ 214 Abs. 3 BauGB maßgebend ist, wenn feststeht, dass
die planende Gemeinde gegen eine Ermittlungspflicht im
Zusammenhang mit der FFH-Vorprüfung verstoßen hat,
oder wenn wegen Gesundheitsgefahren der Sicherheits-
standard, von dem die gemeindliche Planung ausgehen
muss, hätte ermittelt werden müssen, weil sie (die Ge-
meinde) keine oder keine ausreichende Bestandsaufnah-
me durchgeführt hat und deshalb keine Kenntnis von ab-
wägungserheblichen Belangen haben konnte.
Von keiner der beiden Prämissen, die die Beschwerde der Frage unterlegt, ist
der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen.
Die Beschwerde will rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob die planende Ge-
meinde auch nach dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeit-
punkt des Satzungsbeschlusses einer Prüfpflicht unterliegen kann, wenn fest-
steht, dass die FFH-Vorprüfung defizitär war. In diesen Fällen frage sich, ob
beim Vorliegen einer FFH-Kulisse das Motto "nicht hinschauen - nicht erkennen
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können" Geltung erlangen dürfe, auch wenn dadurch die Population einer
streng geschützten Art vernichtet werde. Gleiches gelte, wenn feststehe, dass
die mit der Planung verbundenen Sicherheitsrisiken nicht ordnungsgemäß er-
mittelt worden seien.
Von einer unzulänglichen FFH-Vorprüfung indes ist der Verwaltungsgerichtshof
(UA S. 36 ff.) nicht ausgegangen. Die von der Beschwerde in Bezug genomme-
ne Bemerkung des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 25), das Vorhandensein
einer rekultivierten Kippe an der Südwestböschung des Steinbruchs sei bis zum
Satzungsbeschluss nicht vorgetragen worden und habe sich der Antragsgegne-
rin auch nicht aufdrängen müssen, bezieht sich auf die Prognose zum verblei-
benden Abbaupotential (UA S. 22 ff.) und nicht auf die FFH-Vorprüfung. Ermitt-
lungs- oder Bewertungsfehler hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit insge-
samt verneint.
Auch von einer erhöhten Gefahrenlage, aufgrund derer der Sicherheitsstandard
hätte ermittelt werden müssen, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegan-
gen. Die Behauptung der Antragstellerin, die Potentialabschätzung der An-
tragsgegnerin sei fehlerhaft, weil sie für den prognostizierten Abbau der Süd-
westböschung eine unzulässig steile Neigung zugrunde lege, hat der Verwal-
tungsgerichtshof (UA S. 25) als nicht überzeugend zurückgewiesen.
Die Frage einer nachwirkenden Prüfpflicht stellte sich im Übrigen auch deshalb
nicht, weil die Planung rechtswidrig und - vorbehaltlich einer etwaigen Unbe-
achtlichkeit der Rechtsfehler nach den §§ 214, 215 BauGB - unwirksam wäre,
wenn feststünde, dass die Antragsgegnerin in dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1
BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegen ihre Ermitt-
lungspflichten verstoßen hätte.
3. Die behaupteten Abweichungen des angegriffenen Urteils von Entscheidun-
gen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht in
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise
dargetan.
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Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich
bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz
benennt, mit dem die Vorinstanz einem u.a. in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, BVerwG, Beschluss vom
19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Da-
ran fehlt es hier.
a) Die Beschwerde macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG,
Beschlüsse vom 20. Juli 1979 - 7 CB 21.79 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3 und
vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6) habe
entschieden, dass sich Fehler in Bezug auf Planungsalternativen auf das Ab-
wägungsergebnis dann auswirken, wenn sich eine bestimmte Alternative anbie-
tet und sich dem Planungsträger "aufdrängen" musste. Zu dieser Rechtspre-
chung habe sich der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 13) in Widerspruch gesetzt,
indem er die Auffassung vertreten ("den weitergehenden Rechtssatz abgelei-
tet") habe, dass es (im Umweltbericht) weder auf die Darstellung der Planungs-
alternativen noch auf die Beschreibung einer effektiven Überwachung und dass
es unter dem Punkt "Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und
Nichtdurchführung der Planung" auch nicht darauf angekommen sei, dass jedes
Schutzgut dargestellt werde. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende
Divergenz ist damit nicht schlüssig dargetan. Das gilt bereits deshalb, weil die
Beschwerde selbst vorträgt, dass sich die zitierten Rechtssätze des Bundes-
verwaltungsgerichts auf die Frage beziehen, inwieweit sich Fehler bei der Prü-
fung von Planungsalternativen auf das Abwägungsergebnis auswirken, wäh-
rend die zitierte Passage aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs die (for-
male) Unvollständigkeit des Umweltberichts zum Gegenstand hatte. Die Be-
schwerde nimmt überdies keine Rechtssätze, sondern lediglich rechtliche
Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug. Der Sache nach
macht sie damit eine unzutreffende Rechtsanwendung geltend, auf die eine
Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gestützt werden
kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 -
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juris Rn. 16, insoweit nicht veröffentlich in Buchholz 406.25 § 43 BImSchG
Nr. 22).
b) Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
und des Bundesverwaltungsgerichts sieht die Beschwerde schließlich darin,
dass sich die Prüfung bei FFH- und Vogelschutzgebieten auf solche Beein-
trächtigungen der Erhaltungsziele eines Gebiets zu erstrecken habe, die sich
durch Pläne und Projekte im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projek-
ten ergeben können (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - Buchholz
406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21 und vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -
Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 81; Beschluss vom
9. Dezember 2011 - 9 B 44.11 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 7).
Im Widerspruch dazu sei der Verwaltungsgerichtshof trotz des Vorhandenseins
einer normativen Doppelwirkung, nämlich eines Flächennutzungsplans mit der
(Ausschluss-) Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und eines Bebauungs-
plans mit nutzungsausschließenden Festsetzungen, von der Fortführung eines
"einzelnen" Projekts ausgegangen und habe die Erfassung der Summationswir-
kung beider Pläne nicht für erforderlich gehalten. Eine die Zulassung der Revi-
sion rechtfertige Divergenz ist auch damit nicht dargetan. Eine "Summations-
wirkung" im dargestellten Sinn (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 9 A
68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21) ist nur zu unter-
suchen, wenn mehrere Projekte oder Pläne mit relevanten Wirkungen in Frage
stehen, die jedenfalls im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen
geeignet sind, ein Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom
14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13
Rn. 87). An einer entsprechenden Wirkung fehlt es indes beim streitgegen-
ständlichen Bebauungsplan, der nach den Feststellungen des Verwaltungsge-
richtshofs (UA S. 38) die bestandskräftig zugelassenen Beeinträchtigungen des
Gebiets planerisch lediglich übernommen hat, also keine weitergehenden Be-
einträchtigungen zulässt, sondern im Gegenteil gerade auf eine räumliche Be-
grenzung des Steinbruchbetriebes zielt und damit eine Begrenzung der von ihm
ausgehenden Beeinträchtigungen bewirkt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Decker
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