Urteil des BVerwG vom 29.09.2011, 4 BN 30.11
Rechtliches Gehör, Hotel, Bebauungsplan, Erwerb
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 30.11 OVG 1 C 31/08
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. April 2011 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1Die Beschwerde ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung an die Vorinstanz
begründet (§ 133 Abs. 6 VwGO).
2Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan „Heiterer Blick“ - 1. Änderung - der Antragsgegnerin, die für das
Grundstück der Antragstellerin ein „sonstiges Sondergebiet Hotel“ festsetzt.
Ihren Antrag, den Bebauungsplan - 1. Änderung - für unwirksam zu erklären,
hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt.
3Die Antragstellerin beanstandet mit der Verfahrensrüge, dass das Oberverwaltungsgericht ihr Vorbringen, die festgesetzte Grundstücksnutzung sei unwirtschaftlich, nicht berücksichtigt habe. Die Rüge, die die Antragstellerin als Aufklärungsrüge versteht, enthält sinngemäß auch den Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Mit diesem Vorwurf sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO dargetan.
4Das Gebot, gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO rechtliches Gehör
zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu
ziehen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205
<216>; stRspr). Das Gericht ist zwar nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in
den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber jedenfalls dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen,
dass das Gericht zentrale Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinander gesetzt hat (Urteil vom 13. Mai
1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1). So liegt es
hier.
5Das Oberverwaltungsgericht hat zwar im Tatbestand seines Urteils den Vortrag
der Antragstellerin wiedergegeben, ein wirtschaftlicher Hotelbetrieb sei unmöglich und die Antragstellerin erleide fortlaufend Verluste (UA Rn. 13 a.E.). Es hat
sich mit diesem Vorbringen bei der Abwägungskontrolle jedoch nicht auseinander gesetzt. Die Antragstellerin hat schon im Verfahren der Auslegung des
Planentwurfs unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 29. September
1978 (nicht: 1987) und Angabe der Fundstelle DVBl 1979, 151 geltend gemacht, dass eine auf Dauer unrentable Festsetzung einem unzumutbaren und
deshalb unzulässigen Bauverbot gleichkomme. Im Normenkontrollverfahren hat
sie das Urteil vom 29. September 1978 erneut bemüht und unter Beweisantritt
behauptet, dass ein Hotel mit der vorhandenen Größe am vorgegebenen
Standort, auch als Seniorenhotel, nicht wirtschaftlich betrieben werden könne.
Aus dem von der Antragstellerin zitierten Senatsurteil ergibt sich, dass die Festsetzung einer Nutzung, deren Wirtschaftlichkeit auf Dauer nicht erwartet werden
könne, im Ergebnis abwägungsfehlerhaft sei. Das Normenkontrollurteil geht auf
das Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - (BVerwGE 56, 283)
weder ausdrücklich noch sinngemäß ein. Bei der Kontrolle des Abwägungsergebnisses beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht nur mit der Frage, ob
die Antragstellerin beim Erwerb des Hotelgrundstücks darauf vertrauen durfte,
das Hotel künftig als Einrichtung für betreutes Wohnen nutzen zu können (UA
Rn. 39).
6Der Verfahrensfehler kann sich auf die Entscheidung der Vorinstanz ausgewirkt
haben. Wäre das Oberverwaltungsgericht dem Vorbringen der Antragstellerin
nachgegangen, hätte sich möglicherweise ein Sachverhalt herausgestellt, der
zum Erfolg des Normenkontrollantrags geführt hätte. Im Interesse der Prozessbeschleunigung mach der Senat von seiner Befugnis nach § 133 Abs. 6 VwGO
Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht
zurückzuverweisen.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Gatz Petz
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5 C 19.11 vom 10.01.2013
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