Urteil des BVerwG vom 04.08.2009

Umweltverträglichkeitsprüfung, Gemeinderat, Bebauungsplan, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 30.09
OVG 8 C 10666/08
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts Rheinland-Pfalz vom 29. April 2009 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegne-
rin beimisst. Die Frage, ob das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei
einer Straßenplanung durch einen Bebauungsplan beachtlich ist oder ob das
Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung - als solches - folgenlos bleibt,
da die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens keine Rechtmäßigkeitsvoraus-
setzung ist, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das
Normenkontrollgericht hat das Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglich-
keitsprüfung nicht schlechthin als Grund für die Unwirksamkeit eines Bebau-
ungsplans gewertet, sondern nur für den Fall, dass - wie hier - nicht von vorn-
herein auszuschließen ist, dass der Gemeinderat bei korrektem Verfahren eine
andere Abwägungsentscheidung getroffen hätte (UA S. 11). Die Beschwerde
hält ihre Frage selbst nur vor dem Hintergrund für grundsätzlich klärungsbedürf-
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tig, dass die Entscheidung über das Vorhaben durch Verstöße gegen die Vor-
schriften der UVP offensichtlich nicht beeinflusst worden ist (Beschwerdebe-
gründung S. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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