Urteil des BVerwG vom 15.08.2007

Rüge, Verfahrensrechte, Kritik, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 30.07
OVG 8 C 10751/06
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2007 wird zurückge-
wiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die von der
Beschwerde behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
1
2
- 3 -
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Dies setzt die Formulierung einer be-
stimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung
erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe
voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung be-
stehen soll (vgl. nur Beschluss vom 20. November 2006 - BVerwG 4 B 50.06 -).
Die vorgetragenen Grundsatzrügen werden diesen Anforderungen nicht ge-
recht.
1.1 Soweit die Antragsteller unter 1. der Beschwerdeschrift einen Leitsatz aus
der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung wiedergeben, der Leit-
satz mache die grundsätzliche Bedeutung der Sache deutlich, und vortragen,
das Normenkontrollgericht halte „im vorliegenden Verfahren die Voraussetzun-
gen dafür gegeben, dass von den grundsätzlichen Forderungen des FFH-
Rechts an den Lebensraumschutz abgewichen werden kann“, fehlt es bereits
an der Formulierung einer klärungsbedürftigen Frage. Es genügt nicht, lediglich
einen Leitsatz aus der angefochtenen Entscheidung zu zitieren. Im Übrigen
folgt aus dem Umstand, dass eine Entscheidung mit einem Leitsatz versehen
wird, nicht, dass der Entscheidung deswegen eine allgemeine, über den Einzel-
fall hinausgehende Bedeutung zukommt.
1.2 Auch soweit die Antragsteller unter 2. rügen, für die Annahme einer Befrei-
ungslage nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG fehlten die notwendigen
Feststellungen und einwenden, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sein könne,
die von der Behörde unterlassene Prüfung einer Befreiungslage nachzuholen,
verzichten sie auf die Formulierung einer klärungsbedürftigen Frage. Sie stellen
nur ihre Rechtsauffassung der Auffassung des Normenkontrollgerichts entge-
gen und behaupten, „(d)iese Fragen sind von rechtsgrundsätzlicher Bedeu-
tung“. Abgesehen davon setzen sich die Antragsteller auch nicht mit der vom
Normenkontrollgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts auseinander (UA S. 30). Insofern fehlt es auch an der Dar-
legung der Klärungsbedürftigkeit.
3
4
- 4 -
1.3. Soweit die Antragsteller unter 3. vortragen, die eigentliche Zielsetzung der
Baumaßnahme sei nicht die Verkehrsentlastung der Innerortslage, sondern die
überörtliche Verkehrsversorgung, die nicht mittels eines Bebauungsplans gere-
gelt werden dürfe, und meinen hierin liege eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache, fehlt es wiederum an der Formulierung einer Frage. Sollte der
Vortrag sinngemäß auf die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit
einer „überörtlichen“ Straßenplanung zielen, wird nicht beachtet, dass nach den
gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden, unter Bezugnahme auf die ermittelten
Verkehrsprognosen getroffenen Feststellungen des Normenkontrollgerichts (UA
S. 9 f., 16 f., 32 f.) das Ziel der Verkehrsentlastung der Innerortslage „eindeutig
im Vordergrund“ steht und hierin „zugleich ein örtlicher Bezug“ liegt (UA S. 10),
mithin von einer „örtlich“ veranlassten Straßenplanung auszugehen ist. Auf den
von den Antragstellern monierten Gesichtspunkt der überörtlichen Verkehrsver-
sorgung käme es in einem Revisionsverfahren nicht an.
1.4 Bei der ebenfalls auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Straßen-
planung zielenden, nunmehr unter 4. ausdrücklich formulierten Frage, „in wie
weit mittels eines Bebauungsplanes die Gemeinde berechtigt ist, ohne Beteili-
gung überörtlicher Behörden eine Verkehrsplanung durchzuführen, die zumin-
dest auch der Aufnahme des überörtlichen Verkehrs dient und damit in eine
Fernstraßenplanung eingreift, für die eine Rechtsgrundlage fehlt“, wird der
rechtsgrundsätzliche Klärungsbedarf nicht dargelegt. Die Antragsteller verzich-
ten auch hier auf eine Auseinandersetzung mit der vom Normenkontrollgericht
in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (UA
S. 9). Soweit die Antragsteller „ergänzend“ vortragen, es liege ein Verstoß ge-
gen § 1 Abs. 4 BauBG vor, weil die im Landesentwicklungsplan für Ortsumge-
hungen geltenden Prinzipien des Vorrangs der Verkehrssubstitution bzw. -ver-
meidung nicht berücksichtigt würden, zeigen die Antragsteller keinen Klärungs-
bedarf auf, sondern wenden sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen
die (weitere) Feststellung des Normenkontrollgerichts, dass der angefochtene
Bebauungsplan (auch) in Einklang mit den Zielen des Landesentwicklungspro-
gramms stehe (UA S. 12).
5
6
- 5 -
Abgesehen davon ist die Zulässigkeit einer isolierten Straßenplanung im Wege
des so genannten planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans (UA S. 10)
ebenso geklärt (Urteil vom 3. Juni 1991 - BVerwG 4 C 64.70 - BVerwGE 38,
152) wie geklärt ist, dass § 1 Abs. 3 BauBG den Gemeinden die Möglichkeit
eröffnet, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium
des § 9 BauBG für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (Urteil vom 28. Ja-
nuar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222; Be-
schluss vom 22. April 1997 - BVerwG 4 BN 1.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB
Nr. 91).
2. Ebenso wenig führen die geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) zum Erfolg der Beschwerde.
2.1 Soweit die Antragsteller unter 2. die Verletzung von Verfahrensrechten gel-
tend machen, wird nicht dargelegt, welche verfahrensrechtliche Position betrof-
fen sein könnte. Mit dem Vortrag zur „Rechtsstaatlichkeit eines fairen Verfah-
rens“ bzw. den „rechtsstaatlichen Gründen“ werden keine Verfahrensrechte der
Antragsteller beschrieben, sondern nur materiell-rechtliche Argumente gegen
die vom Normenkontrollgericht vertretene Auffassung angeführt, wonach es nur
darauf ankommt, ob die Befreiungsvoraussetzungen objektiv im Zeitpunkt der
Beschlussfassung gegeben waren (UA S. 30).
2.2 Soweit die Antragsteller unter 3. - sinngemäß wohl als Gehörsverstoß - rü-
gen, die „angesichts eines überregionalen Verkehrsvorhabens drohenden ho-
hen Lärmimmissionen für die ... Antragsteller“ seien bei der Abwägung unbe-
rücksichtigt geblieben, und unter 6. - ausdrücklich als Gehörsverstoß - geltend
machen, es sei „keine ausreichende Abwägung hinsichtlich der Immissionsbe-
lastung durchgeführt“ worden, wird nicht beachtet, dass das Normenkontrollge-
richt die Abwägung hinsichtlich der „zusätzlichen Verkehrslärmbelastung der
Wohngrundstücke der Antragsteller“ als fehlerfrei erachtet und auf der Grund-
lage eines schalltechnischen Gutachtens festgestellt hat, dass die Anwesen der
Antragsteller „keinen unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt“ sind und an
allen Messpunkten die Immissionsgrenzwerte unterschritten werden (UA
S. 31 f.).
7
8
9
10
- 6 -
2.3 Bei dem Einwand unter 3., das Gutachten der Modus Consult Ulm GmbH
aus dem Jahr 2005 orientiere sich nicht an aktuellen Verkehrsuntersuchungen,
fehlt es an der Darlegung, auf welchen Zulassungsgrund diese Rüge führen
soll. Sofern der Einwand mit Blick auf den - unter 5. vorgetragenen - Vorwurf
der Nichtberücksichtigung des neuen Gutachtens der Modus Consult Ulm
GmbH als Gehörsrüge zu verstehen sein sollte, greift die Rüge nicht. Denn das
Normenkontrollgericht hat die Kritik der Antragsteller an dem Gutachten aus
dem Jahr 2005 ausdrücklich im Tatbestand erwähnt (UA S. 4) und in den Ent-
scheidungsgründen im Einzelnen dargelegt, dass die der Abwägung zugrunde
gelegte Untersuchung keine Mängel aufweise (UA S. 18).
2.4 Soweit die Antragsteller als Gehörsverstoß unter 5. die Nichtberücksichti-
gung ihres Vortrags zu dem in den Beiakten befindlichen Gutachten der Modus
Consult Ulm GmbH vom 26. Oktober 2006 rügen, wird nicht beachtet, dass der
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht bedeutet, dass jedes Vor-
bringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu be-
scheiden wäre. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das
von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis ge-
nommen und in Erwägung gezogen hat (Beschluss vom 26. Juni 1995
- BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2). Sofern
die Rüge auf den Einwand zielt, aus dem neu eingeholten Gutachten ergebe
sich, dass das Gutachten aus dem Jahr 2005 - entgegen der Auffassung des
Normenkontrollgerichts - nicht aussagekräftig sei, wird kein verfahrensrechtli-
cher Verstoß aufgezeigt, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung
angegriffen. Dass das Normenkontrollgericht die jeweiligen Gutachten nicht in
der von den Antragstellern für richtig gehaltenen Weise gewürdigt hat, stellt
keinen Verfahrensmangel dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Philipp Dr. Bumke
11
12
13