Urteil des BVerwG vom 27.07.2005

Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 30.05
OVG 1 KN 7/04
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2005 wird verworfen.
Der Antragsteller zu 1 trägt zwei Drittel, der Antragsteller zu 2
ein Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 45 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Be-
schwerde ist unzulässig. Die genannten Zulassungsgründe werden in der Beschwer-
debegründung nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise
dargelegt bzw. bezeichnet.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrund-
sätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie rügt die Verletzung formel-
len und materiellen Rechts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formu-
liert sie nicht. Sie macht in der Art einer Berufungsbegründung im Wesentlichen gel-
tend, dass die tatsächliche Verkehrsführung im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 304
die ursprüngliche Planung, hier ein Feriengebiet entstehen zu lassen, "ad absurdum"
führe und dass dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspreche. Eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lässt sich diesem Vortrag auch nicht
sinngemäß entnehmen.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht hin-
reichend bezeichnet. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes
gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darge-
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legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestan-
den hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen
hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei
Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen
worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfah-
ren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die
Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird,
hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen
auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Diesen Anforderungen wird die
Beschwerde nicht ansatzweise gerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2
ZPO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow
Gatz
Dr. Philipp