Urteil des BVerwG vom 29.07.2004

Bekanntmachung, Öffentlichkeit, Industrie, Bebauungsplan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 30.04
OVG 1 N 7/03
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 14. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälf-
te.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag der Antragsteller mit
doppelter Begründung abgelehnt: Die Antragsgegnerin habe die privaten Belange
der Antragsteller in der Abwägung weder berücksichtigen können noch berücksichti-
gen müssen, weil sie ihr nicht bekannt gewesen seien und sich ihr auch nicht hätten
aufdrängen müssen. Dem könnten die Antragsteller nicht entgegenhalten, dass ihnen
die Planungen über die neue Autobahnanbindung nicht bekannt gewesen seien und
sie deshalb keine Veranlassung gehabt hätten, Einwendungen zu erheben (vgl. UA
S. 18 bis 20). Selbst wenn man von einem abwägungsbeachtlichen Belang und
insoweit von einem Abwägungsausfall ausgehen wollte, wäre dieser Fehler jedenfalls
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht erheblich (vgl. UA S. 20).
Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Be-
gründungen gestützt, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg
haben, wenn ein Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen
und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 -
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Beschwerde richtet sich nur
gegen den ersten der beiden Urteilsgründe. Sie greift die Auffassung des Oberver-
waltungsgerichts an, dass für die Antragsteller ausreichend Veranlassung bestanden
habe, sich Einblick in die Planungsunterlagen zu verschaffen und gegebenenfalls
ihre Betroffenheit geltend zu machen. In diesem Zusammenhang legt sie auch dar,
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dass das nach ihrer Auffassung bestehende Abwägungsdefizit - wie in § 214 Abs. 3
Satz 2 BauGB vorausgesetzt - auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen
sei. Insoweit begründet sie jedoch lediglich die eigene Rechtsauffassung; einen Zu-
lassungsgrund in Bezug auf die gegenteilige, ebenfalls selbstständig tragende
Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zeigt sie nicht auf.
2. Die gegen die Verneinung eines Abwägungsausfalls gerichteten Rügen greifen
zudem nicht durch.
a) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, welche
rechtlichen Anforderungen an die Bezeichnung eines Bebauungsplans hinsichtlich
der Erkennbarkeit einer eventuellen Betroffenheit im Hinblick auf die Anstoßfunktion
bei der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu stellen sind, wenn der
Bebauungsplan nicht nur Planungen zu einem Baugebiet, sondern auch in erhebli-
chen Maße Planungen zu Zufahrtsstraßen enthält. Außerdem möchte sie geklärt
wissen, ob in der Bekanntmachung Straßenvorhaben im Zusammenhang mit einem
Baugebiet ebenfalls im Hinblick auf die Anstoßfunktion nach § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB näher zu kennzeichnen sind.
Diese Fragen könnten die Zulassung der Revision nur rechtfertigen, wenn sie sich in
dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würden. Das legt die Beschwerde
nicht dar. Das Oberverwaltungsgericht hat für die Frage, ob die Planungen über die
neue Autobahnanbindung den Antragstellern bekannt sein mussten, nicht auf die
Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vom 19. April 2001, sondern auf
die Bekanntmachung vom 1. Februar 2001, die im Rahmen der frühzeitigen Bürger-
beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt war, abgestellt. In Bezug auf die Maß-
geblichkeit dieser ersten Bekanntmachung zeigt die Beschwerde einen grundsätzli-
chen Klärungsbedarf nicht auf. Die Bekanntmachung vom 1. Februar 2001 enthielt
den Hinweis, dass auch die Straßenanbindung des Industrie- und Gewerbegebiets
an den Autobahnzubringer im Geltungsbereich des Bebauungsplans enthalten sei.
Aufgrund dieses Hinweises bestand nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
für die Antragsteller, deren Anwesen zwischen diesem Gebiet und dem Autobahnan-
schluss zur A 62 liege, ausreichend Veranlassung, sich Einblick in die Planungsun-
terlagen zu verschaffen und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben (vgl. UA
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S. 19 f.). Das Oberverwaltungsgericht würdigt damit die spezifische Situation im vor-
liegenden Einzelfall; einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde
auch insoweit nicht auf.
b) Die geltend gemachte Abweichung des Urteils des Normenkontrollgerichts von der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C
22.80 - (BVerwGE 69, 344) ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur
gegeben, wenn die Vorinstanz sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit
einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem ebensolchen
Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch
gesetzt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil entschieden, dass die
Bekanntmachung in einer Weise zu erfolgen hat, welche geeignet ist, dem an der
beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information
und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch
eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Ein Plangebiet ist in der nach § 2
Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 (jetzt: § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) erforderlichen Weise
deshalb nur dann hinreichend bestimmt worden, wenn der gewählte Inhalt der Be-
kanntmachung diese spezifische "Anstoßfunktion" auslösen kann (BVerwG, Urteil
vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, 345 f.). Einen abstrakten
Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht von dieser Entscheidung abgewi-
chen sein könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie wiederholt lediglich die auf den
Einzelfall abstellenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, ob
den Antragstellern die Planungen bekannt sein mussten. Das genügt zur Darlegung
einer Abweichung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 72 Nr. 1 GKG n.F., § 14 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
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Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Philipp