Urteil des BVerwG vom 09.09.2002

Richteramt, Zustellung, Hochschule, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 30.02 (künftig 4 CN 10.02)
VGH 5 S 1141/01
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 28. Februar 2002
wird aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Das Revisionsverfahren gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung
der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein be-
troffener Grundeigentümer sich im Wege der Normenkontrolle ge-
gen eine Landschaftsschutzverordnung zur Wehr setzen kann, die
eine Fläche aus dem Landschaftsschutz zu dem Zweck entlässt,
dort eine bisher nicht zulässige gewerbliche Nutzung durch ei-
nen Bebauungsplan zu ermöglichen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 4 CN 10.02 fortgesetzt; der Einlegung ei-
ner Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes
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verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
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Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge-
bietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Paetow Halama Rojahn