Urteil des BVerwG vom 26.03.2015

Beginn der Frist, Zustellung, Rechtliches Gehör, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 3.15 (4 BN 18.14)
VGH 4 C 2148/11.N
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer gegen den
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsge-
richt Petz und Dr. Decker wird verworfen.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens der Anhö-
rungsrüge wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Be-
schluss des Senats vom 12. Januar 2015 (BVerwG 4 BN
18.14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1
und 2 zu ½ als Gesamtschuldner und die Antragsteller
zu 3 und 5 zu je ¼.
G r ü n d e :
1. Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines
Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt,
der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu recht-
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fertigen. Der Ablehnungsgrund ist substantiiert darzulegen und glaubhaft zu
machen, § 44 Abs. 2 ZPO. Andernfalls ist der Ablehnungsantrag unstatthaft. So
liegen die Dinge hier.
Die Beschwerdeführer haben die Ablehnung mit der "nicht verständlichen Viel-
zahl an teilweise besonders eindeutigen Grundrechtsverletzungen durch den
angefochtenen Beschluss" begründet. Im Gewande eines Ablehnungsantrags
wiederholen sie in Auszügen ihren bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde sowie der Anhörungsrüge vorgetragenen Sachvortrag. Insoweit gilt
der Grundsatz, dass ein von der Prozessordnung gedecktes Verhalten eines
Richters, das der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits bis
hin zu seinem Abschluss in der jeweiligen Instanz dient, ein Ablehnungsgesuch
wegen der Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht begründen kann. Dass
sich in den Gründen des angefochtenen Beschlusses eine unsachliche, eine
offensichtlich oder vielleicht sogar bewusst unrichtige oder irreführende oder
gar eine von Willkür geprägte Einstellung des Richters andeutet (vgl. hierzu
Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 54 Rn. 43),
haben die Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz behauptet bzw. glaubhaft
gemacht. Sie führen lediglich ihre von der Rechtsauffassung des Senats abwei-
chende eigene Rechtsauffassung an.
Soweit die Beschwerdeführer gegenüber "dem Herrn Vorsitzenden und dem
Berichterstatter" - nur fragmentarisch - noch "weitere Gründe für die geltend
gemachten Besorgnisse" anführen, wenden sie sich im Wesentlichen dagegen,
dass ihrem Bevollmächtigten - wie bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde - die Möglichkeit einer Akteneinsicht auch im Rahmen der Anhö-
rungsrüge wiederum nur in den Diensträumen des Bundesverwaltungsgerichts
eröffnet wurde. Unerfindlich bleibt, inwieweit sich hieraus das für die Richterab-
lehnung erforderliche Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der genannten
Richter ergeben soll.
Unter den hier gegebenen Umständen waren die abgelehnten Richter nicht ge-
hindert, an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitzuwirken, weil
das Vorbringen der Beschwerdeführer ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis
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der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 30.
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zember
1993 - 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 m.w.N.).
2. Der Antrag auf Aussetzung des Anhörungsrügeverfahrens ist abzulehnen.
Aussetzungsgründe im Sinne des § 94 VwGO tragen die Beschwerdeführer
nicht vor. Im Wesentlichen wiederholen sie auch hier ihren Vortrag zur Ausset-
zung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde. Hierzu kann auf die
in dem angegriffenen Beschluss des Senats vom 12. Januar 2015 (4 BN 18.14,
Rn. 2 f.) genannten Gründe verwiesen werden. Spezifische Gründe dazu, wa-
rum das Verfahren der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO wegen Vorgreif-
lichkeit auszusetzen sein soll, nennen die Beschwerdeführer nicht.
3. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Die fristgerecht erhobene Rüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch
der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht, wie in § 152a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 VwGO vorausgesetzt, in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
a) Die Beschwerdeführer hatten im Rahmen ihrer Beschwerde geltend ge-
macht, die zweimonatige Ausschlussfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde habe im Zeitpunkt der Zustellung
des angefochtenen Urteils nicht zu laufen begonnen, weil tragende Erwägun-
gen (des Urteils) im Wesentlichen durch Verweis auf bis dahin nicht veröffent-
lichte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs begründet worden seien.
Der Senat hat diesen Einwand in dem angefochtenen Beschluss als nicht
durchgreifend zurückgewiesen. Eine "Zustellung des vollständigen Urteils" im
Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO liege bereits dann vor, wenn die gerichtli-
che Entscheidung, so wie sie getroffen wurde, vollständig übermittelt worden ist
und die Verfahrensbeteiligten oder ihre Bevollmächtigten vom Inhalt der Ent-
scheidung vollständig Kenntnis nehmen können. Deshalb liege der Einwand der
Antragsteller, die ihnen unstreitig vollständig zugestellte Entscheidung sei in-
haltlich unzureichend, weil in der Begründung auf nicht veröffentlichte Entschei-
dungen Bezug genommen worden sei, neben der Sache.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, mit dieser Begründung seien ihre
Kernargumente unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht behandelt wor-
den. Sie hätten geltend gemacht, ein "vollständiges Urteil" im Sinne von § 133
Abs. 3 Satz 1 VwGO sei nur ein Urteil, das im Sinne von §§ 117, 138 Nr. 6
VwGO zu allen für das Gericht erheblichen Erwägungen "mit Gründen verse-
hen" sei. Diesem Begründungserfordernis genüge nicht, zu tragenden Erwä-
gungen bzw. sogar zu einer bloß floskelhaften Begründungsthese ausschließ-
lich oder weitgehend/wesentlich auf erweiterte/vertiefte Darlegungen/Erläute-
rungen in den Gründen einer nicht veröffentlichten Entscheidung zu verweisen.
Des Weiteren hätten sie geltend gemacht, die Bestimmungen der §§ 56 ff.,
§§ 117, 133 und 138 Nr. 6 VwGO sollten sicherstellen, dass den Parteien die
Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO ab dem Moment der Zustellung voll-
ständig in Kenntnis aller Erwägungen zur Verfügung stehe, die das entschei-
dende Gericht als erheblich angesehen habe. Ergänzend hätten sie hervorge-
hoben, dass diese Rechtssichten ausdrücklich auch vom 8. Senat des Bundes-
verwaltungsgerichts sowie vom Bundesfinanzhof und vom Bundesgerichtshof
vertreten würden.
Mit diesem Vortrag legen die Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß nicht
schlüssig dar. Der Senat hat die Rechtsausführungen der Beschwerdeführer
zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, nur ist er ihrem "Kernar-
gument" nicht gefolgt, weil diesem ein Missverständnis des in § 133 Abs. 3
Satz 1 VwGO verwendeten Begriffs der "Zustellung des vollständigen Urteils"
zugrunde liege. Nach der Rechtsauffassung des Senats kommt es - wie darge-
legt - für das in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendete Tatbestandsmerkmal
der "Zustellung des vollständigen Urteils" allein darauf an, ob die gerichtliche
Entscheidung, so wie sie getroffen wurde, vollständig übermittelt worden ist und
die Verfahrensbeteiligten oder ihre Bevollmächtigten von dem Inhalt der Ent-
scheidung, mag dieser auch fehlerhaft oder unzureichend sein, vollständig
Kenntnis nehmen können. Hiernach war der Vortrag der Beschwerdeführer für
den Lauf der Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO
rechtlich ohne Bedeutung. Dass sich die Beschwerdeführer hiervon nicht über-
zeugen lassen, begründet keinen Gehörsverstoß.
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Ins Leere geht deshalb auch die Rüge, der Senat habe auch ihr - im Rahmen
einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ohnehin nicht rügefähiges - Grund-
recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Zur Begründung eines die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfah-
rensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) haben sich die Beschwerdeführer in-
nerhalb der nach Ansicht des Senats mit Ablauf des 22. Mai 2014 endenden
Beschwerdebegründungsfrist auf § 138 Nr. 6 VwGO nicht berufen. Dass die
Beschwerdeführer auch den Fristablauf abweichend von Senat beurteilen, be-
gründet ebenfalls keinen Gehörsverstoß.
b) Unsubstantiiert und überdies kaum verständlich ist die Rüge der Beschwer-
deführer, ihr Vortrag zu § 58 Abs. 2 VwGO sei im Wesentlichen mit einer meh-
rere Zeilen umfassenden Begründung zurückgewiesen worden, die sich auf
eine so von ihnen nicht vertretene Argumentation beziehe. Die Beschwerdefüh-
rer geben nur an, was sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht
vertreten hätten. Weiterer Vortrag fehlt.
c) An den - wie dargelegt - rechtlich irrelevanten Vortrag zur Zustellung eines
"vollständigen Urteils" knüpft auch die - ebenfalls nur schwer verständlich for-
mulierte - Rüge an, der Senat habe mit der floskelhaften Begründung, die
Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils sei weder unterblieben noch
unrichtig gewesen, das Kernargument der Beschwerdeführer, "eine auf die Zu-
stellung des jeweiligen konkreten Urteils als maßgeblichen Zeitpunkt für den
Beginn der Frist gemäß § 133 Abs. 2 VwGO verweisende Rechtsmittelbeleh-
rung sei grundsätzlich fehlerhaft, weil diese - unabhängig von (der) Richtigkeit
im Einzelfall - stets geeignet ist, einen Irrtum (und so auch eine unterbleibende
Prüfung) zur alleinigen Erheblichkeit der Zustellung eines 'vollständigen Urteils'
i.S.v. § 133 Abs. 2 VwGO zu bewirken", nicht einmal im Ansatz erfasst.
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d) Soweit die Beschwerdeführer schließlich rügen, mit keinem Wort behandelt
werde ihr "bedeutendste(s) Kernargument" zur Begründung der beantragten
Wiedereinsetzung, dass das angegriffene Urteil auf fünf Entscheidungen ver-
wiesen habe, die alle zum Zeitpunkt der Urteilszustellung und auch Wochen
danach nicht veröffentlicht gewesen seien, weigern sie sich erneut, zur Kennt-
nis zu nehmen, dass der Senat diesem Umstand generell für den Lauf der Be-
schwerdebegründungsfrist rechtlich keine Bedeutung beigemessen hat. Im Üb-
rigen haben sie weder im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde noch jetzt
plausibel gemacht, warum sie nicht in der Lage gewesen sein sollen, innerhalb
dieser Frist den aus ihrer Sicht vorliegenden Zulassungsgrund gemäß § 138
Nr. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend zu machen.
4. Auf alle weiteren Anträge und Darlegungen wie insbesondere den Antrag auf
Wiedereinsetzung ist nicht weiter einzugehen, weil sie gänzlich unsubstantiiert
sind. Die Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.
Der Vortrag der Beschwerdeführer lässt nicht erkennen, was innerhalb der Frist
noch hätte vorgetragen werden sollen, was in diesem Beschluss nicht ohnehin
berücksichtigt ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2 VwGO.
Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus KV-Nr. 5400 der Anl. 1
zu § 3 Abs. 2 GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
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