Urteil des BVerwG vom 01.02.2012

Urteil vom 01.02.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 3.12
OVG 1 KN 356/07
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April
2011 mit Schriftsatz vom 27. Januar 2012 zurückgenommen. Das Beschwerde-
verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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