Urteil des BVerwG vom 21.07.2010

Grundstück, Bebauungsplan, Rechtsschutzinteresse, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 3.10
VGH 2 N 08.2837
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 11. November 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
- 3 -
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
1.1 Die Beschwerde wirft die Frage auf:
Kann das Rechtsschutzbedürfnis desjenigen Antragstel-
lers, welcher sich im Normenkontrollverfahren von vorn-
herein nur gegen einzelne Festsetzungen eines Bebau-
ungsplans, nicht hingegen gegen den gesamten Bebau-
ungsplan wendet, hinsichtlich des Angriffs auf einzelne
Festsetzungen entfallen, wenn der Bebauungsplan in
räumlich wie auch planungsrechtlich nach Festsetzungsart
und -inhalt abgrenzbaren Teilen bereits vollständig ver-
wirklicht worden ist?
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Grundsätze, an-
hand derer die Frage zu prüfen ist, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Nor-
menkontrollverfahren gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans besteht,
sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteil vom
23. April 2002 - BVerwG 4 CN 3.01 - BRS 65 Nr. 50 m.w.N.; zum Rechtsschutz-
interesse hinsichtlich bestimmter Festsetzungen vgl. Urteil vom 9. April 2008
- BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 13). Der Verwaltungsgerichtshof
legt diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde (UA Rn. 16). Er geht je-
doch für den vorliegenden Fall davon aus, dass die Unwirksamkeit der den
Bauraum 7 und die als Grünflächen ausgewiesenen Flächen betreffenden Fest-
setzungen des angegriffenen Änderungsbebauungsplans für die rechtliche Be-
urteilung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück der Antragstellerin von Be-
deutung sein kann. Denn er führt aus, spätestens bei Verwirklichung der auf
dem Grundstück der Antragstellerin nach dem ursprünglichen Bebauungsplan
zulässigen Vorhaben müsse über die Frage einer gerechten Lastenverteilung
wegen der möglichen Abstandflächenüberdeckung in diesem Bereich ohne die
planungsrechtlichen Vorgaben des Änderungsbebauungsplans neu entschieden
1
2
3
4
- 4 -
werden. Insoweit stützt sich der Verwaltungsgerichtshof auf die Besonderheiten
des Einzelfalls sowie die Anwendung der - nicht revisiblen - landesrechtlichen
Vorschriften über Abstandsflächen (Art. 6 und 7 BayBO - vgl. hierzu Rn. 21 des
Urteils). Wenn die Unwirksamkeit eines Änderungsbebauungsplans
Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung von Bauvorhaben auf einem unmit-
telbar angrenzenden Grundstück im Geltungsbereich des ursprünglichen Be-
bauungsplans haben kann, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Eigentümers
dieses Grundstücks auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung
ohne weiteres zu bejahen. Ob derartige Auswirkungen bestehen, bestimmt sich
nach den Umständen des Einzelfalls sowie vorliegend einer Würdigung der
Rechtslage nach Landesrecht.
1.2 Die Frage
Welche Begründungsanforderungen sind an die Darle-
gung eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses
des Antragstellers in einer Beweisantragsablehnung zu
stellen, wenn sich die gerichtliche Entscheidung tragend
darauf stützt, dass es für die Zulässigkeit eines Normen-
kontrollantrags nicht auf den Grad der Verwirklichung des
angegriffenen Bebauungsplans ankomme, da auch bei
vollständiger Umsetzung des Bebauungsplans ein rechtli-
cher Vorteil im Falle des Obsiegens im Normenkontrollver-
fahren nicht abgesprochen werden könne?
führt ebenfalls nicht zu Zulassung der Revision. Sie knüpft an die Besonderhei-
ten des Einzelfalls an. Die Beschwerde legt selbst dar, dass der Verwaltungs-
gerichtshof die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung
dahingehend begründet hat, auch bei vollständiger Umsetzung des Plans könne
der Antragstellerin im Falle des Obsiegens ein rechtlicher Vorteil nicht abge-
sprochen werden (Beschwerdebegründung S. 10; Niederschrift über die münd-
liche Verhandlung S. 2). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof deutlich ge-
macht, dass es für ihn auf die unter Beweis gestellten Tatsachen - Ausmaß der
Verwirklichung des Bebauungsplans im Bauraum 7 - aus Rechtsgründen nicht
ankam. Mit der Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags (§ 86 Abs. 2
VwGO) soll erreicht werden, dass sich der den Beweisantrag stellende Beteilig-
te auf die Prozesssituation einstellen kann. Dagegen ist das Gericht nicht ge-
halten, bereits in der mündlichen Verhandlung darzulegen, wie es seine
5
- 5 -
Rechtsauffassung im Einzelnen begründen wird (Beschluss vom 27. November
2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60). Die Be-
schwerde legt nicht dar, dass sich hierzu im vorliegenden Verfahren eine weite-
re rechtsgrundsätzliche Klärung herbeiführen ließe.
2. Auch die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
2.1 Soweit die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Art und
das Ausmaß der Umsetzung der angegriffenen Festsetzungen für den Bauraum
Nr. 7 näher aufklären müssen, übersieht sie, dass ein Gericht nur gehalten ist,
diejenige Aufklärung vorzunehmen, auf die es nach seiner Rechtsauffassung
streitentscheidend ankommt. Vorliegend war der Verwaltungsgerichtshof jedoch
- wie erwähnt - der Auffassung, dass ein Rechtsschutzinteresse für den
Normenkontrollantrag auch dann bejaht werden könne, wenn die Festset-
zungen im Bauraum Nr. 7 bereits verwirklicht worden sind. Auf der Grundlage
dieser Rechtsansicht ist nicht erkennbar, warum er - über die in den Akten be-
findlichen Unterlagen und Fotos hinaus - im Sinne der Beschwerde weitere
Aufklärungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen.
2.2 Es stellt auch keinen Verfahrensfehler dar, dass der Verwaltungsgerichtshof
das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin bejaht hat. Denn dies beruht auf
der materiellrechtlichen Würdigung des Gerichts, wonach eine Unwirksamkeit
der angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans für die Antragstellerin
bei der Verwirklichung eines Vorhabens auf ihrem Grundstück von Vorteil sein
kann (UA Rn. 16). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Man-
gel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu
beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (Beschluss vom
23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdStVG Nr. 1). Dies
gilt auch für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses. Der Verwaltungs-
gerichtshof stellt nicht in Frage, dass hierfür die Annahme eines zumindest tat-
sächlichen Vorteils für den Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens erfor-
derlich ist, sondern bejaht diesen Vorteil auf der Grundlage seiner materiell-
rechtlichen Würdigung des vorliegenden Einzelfalls.
6
7
8
- 6 -
2.3 Der Vorwurf fehlerhafter richterlicher Überzeugungsbildung enthält lediglich
eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung,
die als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (Beschluss vom 6. April
2009 - BVerwG 6 B 73.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 60 Rn. 4;
stRspr).
2.4 Auch die Rüge, es liege eine unzulässige Antragserweiterung vor, greift
nicht durch. Die Antragstellerin hat zunächst schriftsätzlich den Antrag ange-
kündigt, den Änderungsbebauungsplan wegen Teilnichtigkeit in im Einzelnen
bezeichneten Punkten aufzuheben (UA Rn. 8). In der mündlichen Verhandlung
hat sie den Antrag gestellt, den Änderungsbebauungsplan für unwirksam zu
erklären. In diesem Vorgehen liegt im Hinblick auf die Besonderheiten bei der
Normenkontrolle als objektives Prüfungsverfahren (vgl. hierzu beispielsweise
Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268 - und Urteil vom
3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86) keine Antragsänderung.
2.5 Auch die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe eine Überraschungsent-
scheidung getroffen und damit das rechtliche Gehör verletzt, soweit er die
rechtliche Bedeutung von Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzungen des (ur-
sprünglichen) Bebauungsplans Nr. 87/H gewürdigt habe, bleibt ohne Erfolg.
Eine gerichtliche Entscheidung stellt nur dann ein unzulässiges Überraschungs-
urteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder
tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und
damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der un-
terlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rech-
nen brauchte (Beschluss vom 14. April 2010 - BVerwG 4 B 78.09 - DVBl 2010,
839 Rn. 9; stRspr). Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor,
wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen
Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar
thematisiert worden war. Um dies auszuschließen, sind in der mündlichen Ver-
handlung gemäß §§ 104 Abs. 1, 86 Abs. 3 VwGO und gemäß §§ 173 VwGO,
279 Abs. 3 ZPO die maßgebenden Rechtsfragen zu erörtern. Das erfordert al-
9
10
11
12
- 7 -
lerdings nicht, dass das Gericht den Beteiligten bereits sämtliche möglichen
Entscheidungsgrundlagen darlegt.
Vorliegend wandte sich die Antragstellerin in erster Linie gegen das Heranrü-
cken des Bauraums 7 und damit zugleich gegen die Verringerung der Abstände
zwischen dem dort zugelassenen Gebäude und einem Vorhaben auf ihrem ei-
genen Grundstück. Es lag nahe, dass dieser Vorgang sowohl unter planungs-
rechtlichen als auch unter abstandsrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen
war und damit alle dies betreffenden rechtlichen Überlegungen entscheidungs-
erheblich sein konnten. Im Übrigen legt der Verwaltungsgerichtshof dar, selbst
wenn - wie es die Antragsgegnerin sieht - der Bebauungsplan
eine Verringerung der Abstandsflächentiefe auf dem Grundstück der Antrag-
stellerin in seinen künftigen Grenzen angeordnet hätte, könne dies nicht auch
als für den Fall der nunmehr vorgenommenen Bauraumverschiebung (fort-)gel-
tend angenommen werden (UA Rn. 21). Auf diese Argumentation geht dies Be-
schwerde jedoch nicht näher ein.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO und § 162 Abs. 3
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
13
14
15