Urteil des BVerwG vom 03.03.2008

Vorweggenommene Beweiswürdigung, Bebauungsplan, Öffentlich, Beweisantrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 3.08
OVG 7 D 130/06.NE
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober
2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein
Grund für die Zulassung der Revision.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antrag-
stellerin beimisst.
Die Antragstellerin möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, „ob § 244 Abs. 2
BauGB auch dann gilt, wenn ein Bebauungsplan durch das Normenkontrollge-
richt aufgrund materieller Mängel für unwirksam erklärt wird und sich die Ge-
meinde im Folgenden entschließt, einen neuen Aufstellungsbeschluss derge-
stalt zu fassen, dass sie nach dem 20.07.2004 einen (geänderten) Beschluss
zur öffentlichen Auslegung fasst.“ Diese Frage wäre in einem Revisionsverfah-
1
2
3
- 3 -
ren nicht klärungsfähig, da ihr ein Sachverhalt zugrunde liegt, den das Normen-
kontrollgericht nicht festgestellt hat.
Nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB finden auf Bebauungsplanverfahren, die in
der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden
sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des
Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin An-
wendung. Das Normenkontrollgericht hat hierzu die folgenden Feststellungen
getroffen: Den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 72 fasste die
Antragsgegnerin am 15. Mai 2002. Mit Urteil vom 21. April 2005 hat das Nor-
menkontrollgericht den am 16. Juli 2003 als Satzung beschlossenen Bebau-
ungsplan Nr. 72 (i.d.F. seiner 1. vereinfachten Änderung) für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin nahm dieses Urteil zum Anlass, ein Verfahren zur Fehler-
behebung einzuleiten. Sie ließ eine weitere Verkehrsuntersuchung (Untersu-
chung „Feldmann 2005“) durchführen und legte ihrer Verkehrsplanung nach Ab-
stimmung mit den zuständigen Verkehrsbehörden für das weitere Verfahren die
sog. „Einbahnstraßenregelung“ zugrunde. Die Antragsgegnerin überarbeitete
den Planentwurf inhaltlich ferner dahin, dass die für die Straße Am Hang
festgesetzten Aufweitungen für den Begegnungsverkehr LKW/LKW verbreitert
wurden. Am 21. Juni 2005 beschloss die Antragsgegnerin (Planungs- und Um-
weltausschuss), den Bebauungsplan Nr. 72 erneut öffentlich auszulegen. In
dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Entwurf der Planbegründung wird
auf die Verkehrsuntersuchung „Feldmann 2005“ verwiesen. Der geänderte Be-
bauungsplan Nr. 72 wurde am 21. September 2005 beschlossen und am
11. Oktober 2005 öffentlich bekanntgemacht.
Nach diesem Verfahrensablauf, dessen Feststellung im Normenkontrollurteil die
Antragstellerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, hat die Antrags-
gegnerin nach Erlass des Normenkontrollurteils vom 21. April 2005 keinen er-
neuten förmlichen Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) gefasst,
sondern das Planaufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 72 auf der
Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 15. Mai 2002 unter Berücksichti-
gung der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts von dem Verfahrens-
abschnitt an fortgeführt, in dem der beanstandete Fehler unterlaufen ist. Der
4
5
- 4 -
Beschluss der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2005, den geänderten Entwurf
des Bebauungsplans Nr. 72 erneut öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1
BauGB) ist rechtlich von dem Beschluss einer Gemeinde zu unterscheiden,
einen Bauleitplan aufzustellen (§ 2 Abs. 1 BauGB), der das Planaufstellungs-
verfahren förmlich in Gang setzt. Da die Antragsgegnerin nach den für das Re-
visionsgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz den förmlichen Auf-
stellungsbeschluss für das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 72 zwischen
dem 14. März 1999 und dem 20. Juli 2004 getroffen, und das Bebauungsplan-
verfahren nach Erlass des Normenkontrollurteils vom 21. April 2005 ohne er-
neuten Aufstellungsbeschluss (formlos) wiederaufgenommen und vor dem
20. Juli 2006 abgeschlossen hat, sind die tatsächlichen Voraussetzungen für
die Anwendung der Überleitungsvorschrift in § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfüllt.
2. Der mit der Beschwerde gerügte Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 Satz 1
VwGO) liegt nicht vor.
Die Antragstellerin rügt, dass das Normenkontrollgericht ihren in der mündli-
chen Verhandlung gestellten Antrag abgelehnt habe, den Bürgermeister der
Antragsgegnerin zu der Frage zu vernehmen, ob für den Rat im Hinblick auf die
Verkehrsplanung „allein die Aufweitungsregelung in Betracht kam und dass für
die Einbahnstraßenregelung eine Mehrheit nicht zu erreichen gewesen wäre“.
Die vom Normenkontrollgericht angeführten Gründe für die Ablehnung dieses
Beweisantrages enthielten eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdi-
gung. Dieser Vorwurf der Beschwerde ist unbegründet.
Das Normenkontrollgericht ist aufgrund des von ihm als eindeutig angesehenen
Wortlauts der Beschlussvorschläge, denen der Rat der Antragsgegnerin aus-
weislich der Niederschrift über die Ratssitzung vom 21. September 2005 gefolgt
sei, zu dem Ergebnis gelangt, dass der in der Niederschrift über diese Ratssit-
zung erwähnte Auftrag an die Verwaltung, geeignete Schritte einzuleiten, um
die Aufweitung des Brezelwegs schnellstmöglich umzusetzen, nicht als einzige
Lösungsmöglichkeit gedacht gewesen sei, vielmehr bei einem Scheitern dieser
Lösung durch die in verkehrlicher Hinsicht ersichtlich optimale und mit den zu-
ständigen Verkehrsbehörden abgestimmte Einbahnstraßenlösung habe ersetzt
6
7
8
- 5 -
werden sollen (UA S. 14 ff.). Angesichts dieser Beweislage hat das Normen-
kontrollgericht den in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin ge-
stellten Beweisantrag zur Vernehmung des Bürgermeisters der Antragsgegne-
rin abgelehnt, weil dieser allenfalls bekunden könne, was nach seiner subjekti-
ven Einschätzung am 21. September 2005 „in Rede stand“, nicht hingegen eine
verbindliche Äußerung darüber abgeben könne, welchen Inhalt das vom Rat an
diesem Tag Beschlossene habe (UA S. 16).
In dieser Begründung liegt keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdi-
gung. Ein Gericht darf zwar grundsätzlich von einer Beweisaufnahme nicht
deshalb absehen, weil es vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache
überzeugt ist oder den Sachverhalt bereits für geklärt hält. Auch die bloße Un-
wahrscheinlichkeit einer behaupteten Tatsache rechtfertigt es nicht, eine Be-
weisaufnahme zu unterlassen (vgl. Urteil vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C
73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229 m.w.N.). Ein Beweisantrag
kann jedoch ausnahmsweise dann abgelehnt werden, wenn das Beweismittel
nach Ansicht des Tatsachengerichts schlechthin untauglich ist. Das kann ins-
besondere dann der Fall sein, wenn aufgrund eines bereits erhobenen Bewei-
ses die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit
feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere
Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann
(Urteile vom 11. April 1991 a.a.O. und vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 4 C
71.79 - NVwZ 1982, 244). Das Normenkontrollgericht hat im Einzelnen und oh-
ne Weiteres nachvollziehbar dargelegt, dass die dem Rat der Antragsgegnerin
vor dem Satzungsbeschluss vorgelegte Tischvorlage (Drucksache Nr. 120.4)
sowie die Niederschrift über die Ratssitzung vom 21. September 2005 nach
ihrem objektiven Gehalt ein eindeutiges Bild über die von der Antragsgegnerin
maßgeblich erwogenen Alternativen der Verkehrsregelung vermittelten und der
Beweiswert dieser Urkunden durch die beantragte Vernehmung des Bürger-
meisters nicht mehr erschüttert werden könne. Mit dieser Einschätzung verletzt
das Normenkontrollgericht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts zum Verbot einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgestellten
Grundsätze nicht.
9
- 6 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Bumke
10