Urteil des BVerwG vom 27.01.2005

Genehmigung, Bebauungsplan, Rüge, Abrundung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 3.05
OVG 1 D 37/01
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 30. September 2004 wird zurückge-
wiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Normenkontrollgericht hat den angegriffenen Bebauungsplan für unwirksam er-
klärt, weil zum einen die Genehmigung der höheren Aufsichtsbehörde nicht vorliege
und zum anderen der Bebauungsplan mit einem Abwägungsfehler behaftet sei. Ist
ein Bebauungsplan aus mehreren Gründen beanstandet worden, kann die Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann erfolgreich sein, wenn
hinsichtlich aller der im Normenkontrollverfahren festgestellten Unwirksamkeitsgrün-
de eine zulässige und begründete Zulassungsrüge erhoben wird. Die prozessuale
Lage der beschwerdeführenden Gemeinde würde sich nicht verbessern, wenn nur
hinsichtlich eines der festgestellten Unwirksamkeitsgründe ein Zulassungsgrund vor-
liegt; denn das Revisionsgericht müsste die Revision auch dann zurückweisen, wenn
dem Normenkontrollgericht bei dem Unwirksamkeitsgrund, auf den sich die erfolgrei-
che Zulassungsrüge bezieht, ein Bundesrechtsverstoß unterlaufen sein sollte. We-
gen der nicht in das Revisionsverfahren gelangten weiteren Unwirksamkeitsgründe
hätte die Unwirksamkeitserklärung durch das Normenkontrollgericht gleichwohl Be-
stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE
117, 351 <352 f.>).
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin beide vom Normenkontrollgericht fest-
gestellten Unwirksamkeitsgründe mit der Grundsatzrüge angegriffen. Die zur man-
gelnden Genehmigung des Bebauungsplans erhobene Rüge greift jedoch nicht
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durch. Insoweit besitzt die Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr
die Antragsgegnerin beimisst. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss daher zurück-
gewiesen werden, ohne dass der auf den markierten Abwägungsfehler bezogenen
Rüge weiter nachzugehen ist.
Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob die unter einer Maßgabe erteilte Geneh-
migung eines Bebauungsplans eine Versagung der Genehmigung oder eine antizi-
pierte Genehmigung darstellt. Ihre Frage ist darauf gerichtet, die Auslegung des Be-
scheides des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 8. April 1999 durch das Normen-
kontrollgericht einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Sie verkennt indes,
dass der Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts eine fallübergrei-
fende, grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
30. Mai 2000 - BVerwG 11 B 18.00 - ). Lediglich zur Abrundung sei ange-
merkt, dass Rechtsprechung und Schrifttum, denen das Normenkontrollgericht ge-
folgt ist, die Genehmigung eines Bebauungsplans mit einer Maßgabe als Ablehnung
der Genehmigung des Plans in der vorgelegten Fassung verstehen, verbunden mit
einer im Voraus erklärten ("antizipierten") Genehmigung des Plans in einer Fassung,
die die Maßgabe berücksichtigt (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 10, Rn. 134;
§ 6, Rn. 98 f. m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentschei-
dung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp