Urteil des BVerwG vom 02.03.2004

Bebauungsplan, Gemeinde, Abrede, Rechtsgrundsatz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 3.04
OVG 9 KN 382/02
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a
und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die erste textliche
Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 55 "Bassgeige" durch den am 20. Juli 1999 als
Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 55.1. Der Bebauungsplan Nr. 55 setzt
als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet fest. Der Bebauungsplan Nr. 55.1
enthält textliche Festsetzungen zugunsten des Gewässerschutzes. Das Normenkon-
trollgericht hat den Antrag teilweise als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zu-
rückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Antragstelle-
rin mit der Beschwerde nach § 133 VwGO.
II.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
der Antragstellerin bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein
Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigt.
1. Ob die Frage, "ob und in welchem Umfang durch Festsetzungen in Bebauungs-
plänen dem Schutzauftrag des Wasserrechts Rechnung getragen werden kann und
getragen werden darf", den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügt, ist zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben. Denn aus den weiteren
Ausführungen der Beschwerde ergibt sich, dass mit dieser Frage geklärt werden soll,
ob eine Gemeinde das, was im Wege einer Wasserschutzverordnung geregelt wer-
den kann, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB zum Gegenstand von Festsetzungen in
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einem Bebauungsplan machen darf. Sollte mit dieser Frage zur Diskussion gestellt
werden, ob eine Gemeinde eine Wasserschutzverordnung durch einen Bebauungs-
plan gleichsam ersetzen kann, so wäre sie nicht entscheidungserheblich. Denn dies
hat - zu Recht - auch das Normenkontrollgericht nicht angenommen. Seine Ent-
scheidung beruht (nur) auf der Rechtsauffassung, dass eine Gemeinde durch textli-
che Festsetzungen eines Bebauungsplans Gewässerschutz betreiben darf.
Begrenzt auf ihren entscheidungserheblichen Teil bedarf die Frage zu ihrer Beant-
wortung jedoch nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens. § 1 Abs. 5
Satz 2 Nr. 7 BauGB bestimmt ausdrücklich, dass auch die Belange des Wassers bei
der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind. Beim Wasserschutz handelt
es sich also auch um einen städtebaulich relevanten Belang, dem unabhängig
davon, ob und wie weit gesetzliche Regelungen mit spezifisch wasserschutzrechtli-
chem Gehalt eingreifen, Bedeutung für die nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotene Abwä-
gung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1993 - BVerwG 4 NB 45.92 -
NVwZ-RR 1993, 598). Das bedeutet, wie das Normenkontrollgericht zutreffend aus-
geführt hat, dass die Gemeinde auch mittels eines Bebauungsplans Gewässerschutz
betreiben darf.
Nicht klärungsbedürftig ist ferner, dass sich die Gemeinde dabei grundsätzlich (auch)
der Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB bedienen darf. Die in § 9
Abs. 1 Nr. 16 BauGB 1987 enthaltene Beschränkung auf Festsetzungen, die nicht
nach anderen Vorschriften getroffen werden können, ist durch das Bau- und Raum-
ordnungsgesetz 1998 - BauROG - vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) mit Wir-
kung vom 1. Januar 1998 gestrichen worden. Insoweit ist deshalb der zu § 9 Abs. 1
Nr. 16 BauGB 1987 ergangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. März 1993 - BVerwG 4 NB 45.92 - (NVwZ-RR 1993, 598) überholt. Zu Unrecht
entnimmt die Beschwerde den Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 9 Abs. 1
Nr. 16 BauGB (BTDrucks 13/6392, S. 48), dass sich die Rechtslage durch die Strei-
chung der Subsidiaritätsklausel gleichwohl nicht geändert habe. Unverändert ist die
Rechtslage lediglich darin geblieben, dass der Bebauungsplan auf städtebauliche
Aufgaben beschränkt ist, also - wie es in der Gesetzesbegründung heißt - nicht für
fachplanerische Aufgaben missbraucht werden darf. Darum geht es hier jedoch nicht.
Das Normenkontrollgericht ist davon ausgegangen, dass die streitigen textlichen
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Festsetzungen zugunsten des Gewässerschutzes aus städtebaulichen Gründen
getroffen worden seien. Diese Einschätzung beruht auf einer Würdigung des
streitgegenständlichen Bebauungsplans; rechtsgrundsätzliche Fragen werden da-
durch nicht aufgeworfen.
Übrigens hat auch der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in
seinem Urteil vom 28. Mai 2002 - 7 KN 75/01 - (NordÖR 2002, 485 )
nicht angenommen, dass es einer Gemeinde verwehrt ist, durch textliche Festset-
zungen eines Bebauungsplans Gewässerschutz zu betreiben; er ist lediglich der Auf-
fassung, dass wasserschützende Festsetzungen in Bebauungsplänen die Festset-
zung eines Wasserschutzgebietes nicht entbehrlich machen oder auch nur teilweise
ersetzen können.
2. Auch die Frage, ob Festsetzungen in einem Bebauungsplan auf eine Kombination
von Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB gestützt werden können, wenn die
einzelnen Festsetzungsmöglichkeiten nicht ausreichend sind, rechtfertigt die Zulas-
sung der Revision nicht. Bebauungspläne enthalten typischerweise zahlreiche Fest-
setzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB; erst durch ihre "Kombination" kann die Gemeinde
deutlich machen, in welcher Weise die im Planbereich gelegenen Grundstücke bau-
lich genutzt werden sollen. Dass derartige Festsetzungen zulässig sind, dürfte aller-
dings auch die Beschwerde nicht in Abrede stellen wollen. Geklärt ist aber auch,
dass die Gemeinden wegen des Typenzwangs für bauplanerische Festsetzungen
kein bauplanerisches "Festsetzungsfindungsrecht" besitzen und dass es ihnen des-
halb verwehrt ist, durch die Kombination verschiedener zulässiger Festsetzungen
"neue" Festsetzungen entstehen zu lassen, die von den Vorgaben des abschließen-
den Festsetzungskatalogs inhaltlich abweichen (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar
1995 - BVerwG 4 NB 48.93 - NVwZ 1995, 696). Die Beschwerde legt nicht dar, in
welcher Weise diese Rechtsprechung weiterer grundsätzlicher Klärung bedarf.
In Wirklichkeit macht die Beschwerde geltend, dass die streitigen Festsetzungen
nicht allein auf § 9 Abs. 1 BauGB gestützt werden können. Abgesehen davon, dass
sich daraus kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben würde,
legt die Beschwerde aber nicht dar, welche der einzelnen Festsetzungen - und je-
weils aus welchem Gründ - auf einer (unzulässigen) Kombination zulässiger Festset-
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zungsmöglichkeiten beruhen. Insoweit ist die Beschwerde deshalb schon unzulässig,
weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung
des geltend gemachten Zulassungsgrunds genügt.
3. Aus demselben Grund ist auch die Divergenzrüge, mit der eine Abweichung von
dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1995 - BVerwG
4 NB 48.93 - (NVwZ 1995, 696) geltend gemacht wird, unzulässig. Die Beschwerde
legt nämlich nicht dar, welche Festsetzungen auf einer im Sinne dieser Entscheidung
unzulässigen Kombination zulässiger Festsetzungen beruhen. Und sie legt auch
nicht dar, dass das Normenkontrollgericht den Rechtsgrundsatz, den das Bundes-
verwaltungsgericht aufgestellt hat, in Frage gestellt hat, sondern macht allenfalls gel-
tend, dass es ihn unzutreffend angewendet hat; darin läge jedoch keine Divergenz im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
4. Die Rüge, das Normenkontrollgericht habe wesentliche Ausführungen der Antrag-
stellerin nicht zur Kenntnis genommen und dadurch gegen den Grundsatz des recht-
lichen Gehörs verletzt, ist unbegründet. Das Normenkontrollgericht führt auf S. 8 sei-
ner Entscheidung aus, dass der von der Antragsgegnerin beabsichtigte Gewässer-
schutz auch nach der Nichtigkeitserklärung der Wasserschutzgebietsverordnung für
das an den Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzende Gebiet sachlich ge-
rechtfertigt bleibe. Damit widerspricht es dem Vorbringen der Antragstellerin, dass
der Bebauungsplan nicht geeignet sei, den Schutz des Gewässers zu gewährleisten.
Dass die Beurteilung durch das Normenkontrollgericht sachlich unzutreffend sei, wie
die Beschwerde meint, ist dagegen keine Frage, die mit der Verfahrensrüge der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden kann.
Erfolglos bleiben muss die Beschwerde schließlich auch mit ihrer Aufklärungsrüge.
Insoweit ist die Beschwerde bereits unzulässig, weil sie weder vorträgt, welche tat-
sächlichen Umstände die Vorinstanz hätte aufklären müssen, noch geltend macht,
weshalb sich ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung aufdrängen musste, obwohl
die Antragstellerin offenbar keine entsprechenden Anträge gestellt hatte.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitge-
genstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG fest.
Dr. Lemmel
Halama
Dr. Jannasch