Urteil des BVerwG vom 03.03.2003

Campingplatz, Bebauungsplan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 3.03
OVG 1 K 5/00
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsge-
richts vom 30. Mai 2002 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Normenkontrollgericht hat den Antrag, den Bebauungsplan
Nr. 16 "Campingplatz Schöning" der Antragsgegnerin für nichtig
zu erklären, als unzulässig abgelehnt. Gegen diese Entschei-
dung wenden sich die Antragsteller.
Die auf die grundsätzliche Bedeutung zweier Fragen zur An-
tragsbefugnis gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Auf der
Grundlage des Beschwerdevorbringens kann die Revision nicht
zugelassen werden.
Das Normenkontrollgericht hat seine Entscheidung doppelt be-
gründet. Nach seiner Rechtsauffassung ist der Normenkontroll-
antrag unzulässig, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt
seien und weil ihnen das Rechtsschutzbedürfnis für ihren An-
trag fehle. In einem solchen Fall kann die Revision nur zuge-
lassen werden, wenn hinsichtlich beider Begründungen ein Zu-
lassungsgrund geltend gemacht wird (und vorliegt). Denn selbst
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wenn wegen einer der Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben
wäre, müsste die angegriffene Entscheidung doch bestehen blei-
ben, solange nicht auch die zweite Begründung beseitigt worden
ist, weil sie allein die gerichtliche Entscheidung trägt.
Im vorliegenden Fall formuliert die Beschwerde zwar zur An-
tragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO zwei Fragen, denen sie
grundsätzliche Bedeutung beimisst. Hinsichtlich der zweiten
Begründung macht sie jedoch keinen Zulassungsgrund im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO geltend. Insbesondere for-
muliert sie hierzu keine Grundsatzfrage, sondern macht nur
geltend, dass das Normenkontrollgericht das Rechtsschutzbe-
dürfnis zu Unrecht verneint habe. Ein Zulassungsgrund zur Fra-
ge des Rechtsschutzbedürfnisses ist damit nicht dargetan. Ob
die Grundsatzfragen zur Antragsbefugnis bei isolierter Be-
trachtung die Revisionszulassung rechtfertigen könnten, kann
deshalb hier offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert
des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.