Urteil des BVerwG vom 13.08.2015

Unterliegen, Grundstück, Mehrbelastung, Abgabenrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 29.15
OVG 10 D 59/12.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai
2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Er-
folg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO zuzulassen.
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten,
die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit
dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder
des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung
tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen
hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buch-
holz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Hieran fehlt es.
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Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit den von der Be-
schwerde angeführten Beschlüssen des Senats vom 22. September 1995
- 4 NB 18.95 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 108 S. 50) und vom 4. Juni 2008
- 4 BN 13.08 - (BauR 2008, 2031 Rn. 5) angenommen, dass einem Normen-
kontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller seine
Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern
kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint
(UA S. 6). Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, diesen
Rechtssatz im Einzelfall fehlerhaft angewendet zu haben. Dies reicht für die
Darlegung einer Divergenz nicht aus. Inwieweit eine Divergenz zu dem zum
Baunachbarrecht ergangenen Senatsurteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 -
(BVerwGE 44, 294) sowie zu dem das Abgabenrecht betreffenden Beschluss
vom 14. Juli 1978 - 7 N 1.78 - (BVerwGE 56, 172) gegeben sein könnte, ist
nicht ersichtlich. Auf denkbare Abweichungen zu den angeführten Entscheidun-
gen von Oberverwaltungsgerichten kann die Zulassung wegen Divergenz von
vornherein nicht gestützt werden.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen rechts-
grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer
bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Be-
schwerde hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der
Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also nä-
her ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des
Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre
Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr,
BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>
und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).
Daran fehlt es. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, mehrere Fragen anei-
nander zu reihen, ohne deren grundsätzliche Bedeutung darzulegen. Hiervon
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unabhängig geht sie am Inhalt des angegriffenen Urteils vorbei. Dieses ist hin-
sichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses selbständig darauf gestützt, dass die
Festsetzungen des Bebauungsplans bisher nicht vollständig umgesetzt sind.
Die Beschwerde zeigt insoweit nicht auf, welchen grundsätzlichen Klärungsbe-
darf sie sieht. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die vorinstanzliche Bejahung
des Rechtsschutzbedürfnisses „im Übrigen“ (UA S. 7) mit Blick auf mögliche
weitere planungsrechtliche Absichten der Antragsgegnerin grundsätzliche
Rechtsfragen aufwerfen könnte.
3. Die Beschwerde führt auch nicht zur Zulassung der Revision, wenn ihr die
Geltendmachung eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
entnommen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis nach
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Antragstellerinnen unter Hinweis auf die verkehr-
liche Mehrbelastung der Straße … und die geplante Niederschlagsentwässe-
rung bejaht. Liegt die Antragsbefugnis vor, ist regelmäßig auch das erforderli-
che Rechtsschutzbedürfnis gegeben (BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN
3.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 156 S. 87). Dies gilt auch hier. Die Be-
schwerde legt nicht dar, dass eine weitere Bebauung des Plangebiets unab-
hängig von der Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans planungsrecht-
lich zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1995 - 4 NB
18.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 108 S. 51). Namentlich ist es nicht mit
dem Hinweis getan, das Oberverwaltungsgericht habe kein konkretes unbebau-
tes Grundstück benannt, das noch einem Rechtsschutzverfahren der Antrag-
stellerinnen unterliegen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
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