Urteil des BVerwG vom 06.11.2013

Gemeinde, Klagebegehren, Hauptsache, Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 29.13
VGH 4 C 1431/12.N
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2013
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz, Dr. Decker und
Dr. Külpmann
beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin festzustellen, dass sich
ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 21. Februar 2013 erledigt hat, wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob sich die Beschwerde der Antrags-
gegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2013 erledigt hat.
Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat der Verwaltungsgerichts-
hof den Bebauungsplan Nr. 34/2 „Am Wiesenteich“ der Antragsgegnerin für
unwirksam erklärt, weil die maßgebliche Auslegungsbekanntmachung insoweit
gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstoße, als sie keinerlei Angaben dazu ent-
halte, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Der bloße
Hinweis, dass der Umweltbericht und bereits vorliegende umweltbezogene Stel-
lungnahmen ausgelegt würden, ohne Angaben dazu, welche Themen betroffen
seien, genüge nicht. Von einer Unbeachtlichkeit des Fehlers nach § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB könne nicht ausgegangen werden. Das
schlichte Unterlassen von Angaben zu den verfügbaren umweltbezogenen In-
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formationen bleibe auch nach der sogenannten internen Unbeachtlichkeitsklau-
sel ein beachtlicher Mangel.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Antragsgegnerin Beschwerde
wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nachfolgender
Rechtsfragen eingelegt:
Welche Verpflichtung trifft die Gemeinde, „soweit sie ‚An-
gaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informatio-
nen verfügbar sind’, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (rich-
tig: § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) ortsüblich bekannt zu ma-
chen hat?“
Unter welchen Voraussetzungen ist „ein Verstoß gegen
§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (richtig: § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB) nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2
BauGB unbeachtlich, weil nur ‚einzelne Angaben dazu,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar
sind’, gefehlt haben?“
Mit Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - (zur Veröffentlichung in der
amtlichen Sammlung vorgesehen) hat der Senat entschieden, dass § 3 Abs. 2
Satz 2 BauGB die Gemeinden dazu verpflichtet, die in den vorhandenen Stel-
lungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken
zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwort-
artig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch
auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen ent-
halten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszule-
gen beabsichtigt. Ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht
(a.a.O. Rn. 22). Auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsge-
richtshofs im angefochtenen Urteil hat es der Senat bundesrechtlich für ausge-
schlossen gehalten, im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2
BauGB von einem bloßen Fehlen einzelner Angaben auszugehen (a.a.O.
Rn. 25).
Im Hinblick auf diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin ihre Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision insgesamt für erledigt erklärt, weil die
als rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen nunmehr im Sinne der angefochte-
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nen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs entschieden worden seien. Die
Antragstellerin hat der Erledigung widersprochen. Sie ist der Auffassung, eine
Erledigung sei vorliegend nicht eingetreten.
II
1. Der zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Beschwerde der An-
tragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2013 hat sich nicht erledigt.
Tritt nach Klageerhebung ein außerprozessuales Ereignis ein, das dem Klage-
begehren die Grundlage entzieht, womit die Klage für den Kläger gegenstands-
los wird, dann kann er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.
Widerspricht der Beklagte, so wird der Rechtsstreit als Erledigungsrechtsstreit
fortgesetzt. In diesem Fall hat das Gericht gemäß dem Begehren des Klägers
jedenfalls noch die Frage zu prüfen, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren
durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis außerhalb des Prozes-
ses tatsächlich erledigt hat. Dabei ist die Umstellung vom ursprünglichen Kla-
geantrag auf den Antrag, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
festzustellen, von den für Klageänderungen geltenden einschränkenden Vo-
raussetzungen der §§ 91, 142 VwGO freigestellt. Hat das nachträgliche Ereig-
nis der Klage die Grundlage entzogen, so ist dem Feststellungsantrag stattzu-
geben; anderenfalls ist die (Feststellungs-)Klage abzuweisen (stRspr; Urteile
vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 C 68.61 - BVerwGE 20, 146 <149 ff.> =
Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 12, vom 27. Februar 1969 - BVerwG 8 C
37.67 und 8 C 38.67 - BVerwGE 31, 318 <319 f.>, vom 24. Juli 1980 - BVerwG
3 C 120.79 - BVerwGE 60, 328 <330 f.>, vom 22. Januar 1993 - BVerwG 8 C
40.91 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 100 = juris Rn. 11 und vom 31. Oktober
1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 = Buchholz 406.401 § 29
BNatSchG Nr. 2 = juris Rn. 19; Beschlüsse vom 30. Oktober 1969 - BVerwG
8 B 219.67 - BVerwGE 34, 159 <160>, vom 25. November 1981 - BVerwG
1 WB 131.80 - BVerwGE 73, 312 <313>, vom 25. April 1989 - BVerwG 9 C
61.88 - BVerwGE 82, 41 <42> und vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 4 NB
35.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 121 = juris Rn. 7). Auf die Begründetheit
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der ursprünglichen Klage kommt es - außer im Fall eines besonderen Feststel-
lungsinteresses der der Erledigung widersprechenden Partei - dabei nicht an
(Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 161 Rn. 161, 162 ff.
m.w.N.). Ob neben der Erledigung auch die Zulässigkeit der ursprünglichen
Klage zu prüfen ist, wird nicht einheitlich beurteilt (Neumann a.a.O. § 161
Rn. 143 ff.; Kremer, NVwZ 2003, 797), bedarf aber vorliegend - wie noch darzu-
legen ist - keiner Entscheidung.
Diese Grundsätze gelten auch für das Verfahren über die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision (Beschlüsse vom 17. Dezember 1993
- BVerwG 3 B 134.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103 = juris Rn. 1 und
vom 8. April 1998 - BVerwG 4 B 184.97 - BauR 2000, 79 = juris Rn. 1). Ein sol-
ches Verfahren kann sich im Falle allein geltend gemachter grundsätzlicher Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) z.B. dadurch erledigen, dass die vom Be-
schwerdeführer als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete(n) Frage(n)
durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne der Beru-
fungsentscheidung geklärt wird/werden und damit der Beschwerde insgesamt,
d.h. bezüglich aller geltend gemachter Grundsatzfragen, die Grundlage entzo-
gen wird, weil auch der Übergang zur Divergenzbeschwerde (siehe hierzu etwa
Beschlüsse vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 240 = juris Rn. 3, vom 9. April 1999 - BVerwG 9 B 21.99 - juris Rn. 3
und vom 21. Februar 2000 - BVerwG 9 B 57.00 - juris Rn. 6) in dieser Konstel-
lation ausgeschlossen ist (ebenso: Neumann a.a.O. § 133 Rn. 96; Pietz-
ner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 133 Rn. 105;
siehe auch Beschluss vom 24. Oktober 1997 a.a.O. juris Rn. 11 für eine Nicht-
vorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO a.F.). Dagegen tritt keine, auch
keine teilweise Erledigung einer solchen Beschwerde ein, wenn lediglich eine
einzige oder einzelne von mehreren vom Beschwerdeführer für grundsätzlich
bedeutsam gehaltene Frage(n) durch eine Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts geklärt wird/werden, weil der Revisionszulassungsgrund des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - bei nicht teilbarem Streitgegenstand - einheitlich zu
sehen ist und nicht in einzelne Fragen und deren Erledigung aufgespaltet wer-
den kann.
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Dem entsprechend hat sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vorliegend
nicht erledigt, weil jedenfalls die zweite von ihr als grundsätzlich klärungsbedürf-
tig angesehene Frage zu den Voraussetzungen der Unbeachtlichkeit eines Ver-
stoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2
Alt. 2 BauGB im Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - nicht entschie-
den worden ist. Das Urteil enthält keine rechtsgrundsätzlichen Ausführungen
dazu, wann noch von „einzelnen Angaben“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Halbs. 2 Alt. 2 BauGB auszugehen ist. Auf der Grundlage der Feststellungen
des Verwaltungsgerichtshofs hat der Senat lediglich ausgesprochen, dass die
Nennung einer einzigen Quelle umweltbezogener Informationen nicht unter
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB fällt, wenn im Umweltbericht zu
zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen zur Verfügung
gestanden haben, die aber nicht genannt worden sind.
Liegt aber keine Erledigung hinsichtlich aller als grundsätzlich bezeichneten
Rechtsfragen vor, dann ist der Feststellungsantrag schon deshalb zurückzuwei-
sen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob er auch zulässig gewesen wäre.
Über den ursprünglichen Antrag auf Zulassung der Revision wegen grundsätzli-
cher Bedeutung ist nicht mehr zu entscheiden, denn die Antragsgegnerin hat
diesen Antrag nicht, auch nicht hilfsweise, weiter verfolgt (vgl. Beschluss vom
3. Juli 2006 - BVerwG 7 B 18.06 - juris Rn. 16).
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festset-
zung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Er ist auf den (hier überschlägig ermittelten) Betrag der Kosten festzusetzen,
die bis zur Erledigungserklärung entstanden sind (Beschluss vom 3. Juli 2006
- BVerwG 7 B 18.06 - Rn. 16).
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3. Mit diesem Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom
21. Februar 2013 rechtskräftig (vgl. Beschluss vom 8. April 1998, a.a.O. juris
Rn. 6).
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