Urteil des BVerwG vom 20.07.2010

Gemeinde, Vermarktung, Anforderung, Beweisantrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 29.10
OVG 7 D 96/09.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. März
2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO macht der
Antragsteller geltend, dass das Oberverwaltungsgericht den Amtsermittlungs-
grundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt habe. Es sei davon ausgegangen, dass
die behauptete schwierige Vermarktung der Baugrundstücke nicht nur Anstoß,
sondern auch Begründung für die Änderung des Bebauungsplans gewesen sei.
Es sei aber bis heute offen, ob die Grundstücke tatsächlich schwierig zu ver-
markten seien; das Oberverwaltungsgericht nehme dies als Tatsache hin, ohne
den Umstand auch nur annähernd geprüft zu haben.
Damit ist ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht in der erfor-
derlichen Weise bezeichnet. Hierfür muss, wenn - wie hier - nicht bereits in der
mündlichen Verhandlung ein entsprechender Beweisantrag gestellt und da-
durch auf die begehrte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, substanti-
iert dargelegt werden, warum sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen
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auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
Dieser Anforderung wird die Beschwerde nicht gerecht. Das Oberverwaltungs-
gericht hat die Zielsetzung der Antragsgegnerin, mit der ersten Änderung des
Bebauungsplans eine zügige Vermarktung der zur Bebauung vorgesehenen
Flächen zu unterstützen, aus zwei selbständig tragenden Gründen nicht bean-
standet: Zum einen sei die Gemeinde entgegen der Auffassung des Antragstel-
lers nicht gehalten, die Vermarktungsbemühungen der Investoren einer nähe-
ren Prüfung zu unterziehen (UA S. 18). Unabhängig hiervon sei die Annahme,
ohne die strittigen Änderungen des Bebauungsplans werde es in den hier in
Rede stehenden Bereichen zu Vermarktungsschwierigkeiten kommen, ange-
sichts der jeweiligen örtlichen Verhältnisse plausibel (UA S. 19). Die Frage, ob
das vorinstanzliche Verfahren gegen die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung ver-
stößt, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Gerichts der Vorinstanz aus
zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Be-
schluss vom 30. Dezember 2009 - BVerwG 4 BN 13.09 - ZfBR 2010, 272
<275>). Der ersten Begründung liegt die Rechtsauffassung zu Grunde, dass
eine Gemeinde, wenn sie von den maßgeblichen Investoren auf Vermarktungs-
schwierigkeiten hingewiesen wird, diese einer näheren Prüfung nicht unterzie-
hen muss. Warum sich dem Oberverwaltungsgericht ausgehend von diesem
Rechtsstandpunkt die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Aufklärung der Ver-
marktungssituation hätte aufdrängen sollen, legt die Beschwerde nicht dar.
Ebenso wenig zeigt sie auf, aus welchen Gründen die in der zweiten Begrün-
dung dargelegten, auf die einzelnen Baugrundstücke bezogenen Erwägungen
zur Plausibilität der Vermarktungsschwierigkeiten fehlerhaft sein sollten.
2. Ob der Antragsteller auch mit seinen Ausführungen zur Begründetheit des
Normenkontrollantrags Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO geltend machen will, kann offen bleiben. Denn insoweit
entspricht sein Vorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe. Es erschöpft sich nach Art ei-
ner Berufsbegründung in Angriffen gegen die Entscheidung der Vorinstanz,
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ohne auch nur andeutungsweise aufzuzeigen, welcher der in § 132 Abs. 2
VwGO genannten Zulassungsgründe in Betracht kommen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
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