Urteil des BVerwG vom 02.08.2007

Grundeigentum, Gemeinde, Grundeigentümer, Tatsachenfeststellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 29.07
OVG 1 KN 4/06
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. De-
zember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Normenkontrollgericht hat sein Urteil selbständig tragend auf zwei Gründe
gestützt: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil der Antragsteller nicht
antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei. Im Übrigen wäre der
Normenkontrollantrag auch unbegründet. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf
mehrere, jeweils für sich selbständig tragfähige Gründe gestützt worden, kann
eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn der Zulas-
sungsgrund bei jedem der tragenden Urteilsgründe zulässig vorgetragen und
gegeben ist (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328; stRspr). Soweit
die Beschwerde Grundsatzrügen zur Frage der Antragsbefugnis erhebt, ist ein
Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben. Auf die Grundsatzrügen
der Beschwerde zur Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags ist
deshalb nicht einzugehen. Diese Rügen könnten der Beschwerde selbst dann
1
2
- 3 -
nicht zum Erfolg verhelfen, wenn sie - dafür ist hier nichts ersichtlich - begrün-
det wären.
1. Die zur Antragsbefugnis aufgeworfenen Rechtsfragen haben nicht die grund-
sätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr der Antragsteller bei-
misst.
Die zu § 24 LWaldG unter dem Gesichtspunkt des Drittschutzes aufgeworfenen
Fragen können nicht zu Zulassung der Revision führen, weil sie die Auslegung
irrevisiblen Landesrechts betreffen. An die vorinstanzliche Auslegung des Lan-
desrechts wäre das Revisionsgericht gebunden (§ 173 VwGO, § 560 ZPO). Die
Revision könnte nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf
der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die unter
dem Gesichtspunkt der Antragsbefugnis zu § 15 BauNVO und zum Gebot der
nachbarlichen Rücksichtnahme gestellten Rechtsfragen würden sich in einem
Revisionsverfahren nicht stellen, weil § 15 BauNVO und das in dieser Norm
zum Ausdruck kommende Gebot der Rücksichtnahme im Nachbarschaftsver-
hältnis nur zur Anwendung gelangen, wenn die Errichtung einer baulichen An-
lage im Einzelfall zur Genehmigung gestellt oder angezeigt wird. Die Vorschrift
richtet sich an die Baugenehmigungs- bzw. Bauaufsichtsbehörden, nicht an die
planende Gemeinde.
Die von der Beschwerde ferner problematisierte Frage, ob sich der Eigentümer
eines im Wald stehenden Hauses unter Berufung auf Art. 2 und 14 GG, auf das
Gebot der planerischen Rücksichtnahme auf seine Interessen und auf das Ge-
bot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) berufen kann, wenn ein Wald-
schutzstreifen (an seinem Grundstück, aber außerhalb des Plangebiets) bei der
Aufstellung eines Bebauungsplans letztlich nicht berücksichtigt wird, lässt kei-
nen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf erkennen. In der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das bauleitplanerische Abwä-
gungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB drittschützenden Charakter hinsichtlich sol-
cher privater Belange hat, die für die Abwägung der Gemeinde erheblich sind
(Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Es
liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die Grund-
3
4
5
- 4 -
rechte aus Art. 2 und 4 GG private Abwägungsbelange von besonderem Ge-
wicht bilden.
Nicht abwägungsbeachtlich sind nach dem vorgenannten Urteil u.a. das Inte-
resse eines Grundeigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf
deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (a.a.O. S. 219). Das
gilt für Grundeigentümer, deren Grundeigentum im Plangebiet liegt ebenso wie
für Grundeigentum außerhalb der Plangrenzen. Ob ein privater Belang schutz-
würdig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Deren
Feststellung und Würdigung obliegt dem Tatrichter, hier dem Oberverwaltungs-
gericht in seiner Funktion als Normenkontrollgericht.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis des Antragstellers auch
deshalb verneint, weil der Normenkontrollantrag sich als treuwidrig und als un-
zulässige Rechtsausübung darstelle. Hierzu verweist es auf die Gründe seines
Beschlusses vom 8. Mai 2006 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die dort angeführten Gründe für die Treuwidrigkeit des Normenkontrollantrags
beruhen auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Streit-
falls. Die zur Frage der Treuwidrigkeit erhobene Grundsatzrüge der Beschwer-
de verleiht der Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil sie
sich nicht in einer fallübergreifenden, verallgemeinerungsfähigen Weise für eine
Vielzahl von Fällen klären ließe. Die Beschwerde greift mit dieser Grundsatzrü-
ge die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung und Sachverhaltswürdigung an.
Mit einer solchen einzelfallbezogenen Entscheidungskritik kann die grundsätzli-
che Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden.
2. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Beschwerde
nicht hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu hätte sie ei-
nen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrak-
ten Rechtssatz benennen müssen, mit dem die Vorinstanz einem in der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen ent-
scheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift
widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Einen derarti-
gen Widerspruch im abstrakten Rechtssatz zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie
6
7
8
- 5 -
macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Voraussetzungen, unter denen
ein widersprüchliches Verhalten der Antragsbefugnis entgegensteht, im vorlie-
genden Fall unrichtig angewandt. Dieser Vorwurf fehlerhafter Rechtsanwen-
dung ist nicht geeignet, eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
darzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertent-
scheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Bumke
9