Urteil des BVerwG vom 12.01.2015

Gemeinde, Nummer, Bebauungsplan, Kontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 28.14
VGH 5 S 203/13
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2014 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller
beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung
einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Be-
schwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen
und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1
VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine
bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungs-
bedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu
erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B
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78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011
- 7 B 45.10 - juris Rn. 15).
a) Soweit der Antragsteller
- die planerische Steuerung von Tierhaltungsbetrieben
nach der am 20. September 2013 (BGBl. I S. 1548) in
Kraft getretenen Neuregelung,
- Fragen der Verlängerung einer Veränderungssperre und
- die unterschiedlichen Platzregelungen in Nummer
7.1.8.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV und in Nummer
7.8.1 der Anlage 1 zum UVPG
für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, scheitert seine Beschwerde bereits da-
ran, dass er keine konkreten Rechtsfragen formuliert, sondern sich im Allge-
meinen bewegt.
b) Die Frage, ob eine bereits verlängerte Veränderungssperre noch haltbar ist,
wenn der Bebauungsplan offensichtlich nicht finalisiert werden kann, weil 8 %
der Jahresstunden (gemeint sind Jahresgeruchsstunden) ersichtlich nicht ein-
gehalten werden können, und zwar weder hinsichtlich des von der Verände-
rungssperre erfassten Gemeindegebiets noch hinsichtlich des Gesamtgemein-
degebiets, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Denn sie
ist auf einen anderen als den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zuge-
schnitten und würde sich deshalb in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat den Einwand des Antragstellers, der angestrebte
Wert von höchstens 8 % der Jahresgeruchsstunden sei nicht erreichbar, für
unzutreffend gehalten (UA S. 27 ff.); eine Überschreitung des angestrebten
Wertes an einzelnen Punkten der Gemarkung bedeute nicht, dass die Planung
insgesamt hinfällig sei (UA S. 28). Hieran ist der Senat nach § 137 Abs. 2
VwGO gebunden. Im Übrigen ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass eine Verän-
derungssperre als Sicherungsmittel ausscheidet, wenn eindeutig ist, dass sich
die Konzeption der Gemeinde im Wege planerischer Festsetzung nicht errei-
chen lässt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 4 BN 61.05 - juris
Rn. 3). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Antragsteller nicht auf.
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c) Mit der sprachlich missglückten Frage,
ob eine Gemeinde durch einen einfachen Bebauungsplan
die Ansiedlung und Erweiterung von landwirtschaftlichen
und gewerblichen Tierhaltungsanlagen nur auf Gemeinde-
teile steuern darf, diese Überplanung ausschließlich
Grundstücke des Antragstellers betrifft und das vorgebli-
che Planungsbedürfnis den Schutz der Gemeinde in ihrem
Zentrum als Kurort betreffen soll,
will der Antragsteller ersichtlich den Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs
einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuführen, dass Gemeinden die Ansiedlung
sowohl von gewerblichen als auch von landwirtschaftlich betriebenen Tierhal-
tungsanlagen grundsätzlich durch großflächig angelegte einfache Bebauungs-
pläne steuern könnten (UA S. 20). Die Frage löst die Zulassung der Grundsatz-
revision indes nicht aus, weil sich der Antragsteller mit den Gründen, mit denen
der Verwaltungsgerichtshof seinen Rechtssatz argumentativ untermauert hat
(UA S. 20 f.), nicht auseinandersetzt. Nur die grundsätzliche Bedeutung einer
Rechtsfrage zu reklamieren, genügt nicht. Ein Beschwerdeführer muss auch
begründen, warum die Vorinstanz die als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig
bezeichnete Frage nach seinem Dafürhalten falsch beantwortet hat (vgl.
BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 11 und vom 3. Dezember 2012 - 4 BN 11.12 - juris Rn. 1).
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der
Antragsteller legt nicht dar, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs von
dem Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 - (ZfBR 2014,
377) abweicht.
Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor,
wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz
des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss
vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO
Nr. 9). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz
nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der ab-
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gewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander
unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet wird. Daran lässt es der Antragsteller
fehlen. Eine etwa unterlaufene unrichtige Anwendung eines höchstrichterlichen
Rechtssatzes, so sie denn vorläge, begründete keine Divergenz (stRspr, vgl.
nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzun-
gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
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