Urteil des BVerwG vom 26.07.2011

Tatsachenfeststellung, Verfahrensmangel, Bayern, Geruch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 28.11
VGH 2 N 10.2071
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 17. März 2011 wird zurückge-
wiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan selbständig tragend wegen
zweier Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (2.1 der
1
2
- 3 -
Entscheidungsgründe) und wegen drei - wiederum jeweils selbständig tragen-
der - materieller Abwägungsfehler (2.2 der Entscheidungsgründe) für unwirk-
sam erklärt. Als materiell abwägungsfehlerhaft hat er u.a. die textliche Festset-
zung III.1.7 angesehen (2.2.1 der Entscheidungsgründe). Nach dieser Festset-
zung sollen im eingeschränkten Dorfgebiet nur Nutzungen zulässig sein, die
vom Geruch her nur schwach wahrnehmbar im Sinne der „Geruchsfahnenbe-
gehungen an Rinderställen“ der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik
sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Festsetzung als im Ergebnis abwä-
gungsfehlerhaft beanstandet, weil ein Konflikt zwischen bestehender landwirt-
schaftlicher Pferdehaltung auf Paddocks und heranrückender Wohnbebauung
bei der Aufstellung eines Bebauungsplans nicht anhand der „Geruchsfahnen-
begehungen an Rinderställen“ gelöst werden könne (Leitsatz). Die Unwirksam-
keit der Festsetzung führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt
(UA Rn. 50).
Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tra-
gende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn
hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund aufgezeigt wird
und vorliegt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
NJW 1997, 3328). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Unwirksamkeit der
textlichen Festsetzung III.1.7 nicht erfüllt.
1. Die Rechtssache hat insoweit nicht die von der Beschwerde geltend gemach-
te rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig
hält sie die Frage, ob die „Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen“ auf die
Pferdehaltung entsprechend anwendbar sind (I.7 der Beschwerdebegründung).
Diese Frage ist einer Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich. Die
„Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen“ der Bayerischen Landesanstalt
für Landtechnik
(http://www.lfl.bayern.de/ilt/umwelttechnik/03551/linkurl_0_28_0_0.pdf) sind
keine Rechtsnormen; es handelt sich vielmehr um ein Prognosemodell für die
zu erwartenden Geruchsimmissionen der Rinderhaltung. Es beruht auf den u.a.
durch Geruchsfahnenbegehungen gewonnenen Erkenntnissen und Erfahrun-
gen von Sachverständigen (a.a.O. S. 5). Die Auslegung eines solchen Leitfa-
3
4
- 4 -
dens ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher
nicht revisibel (vgl. Beschluss vom 7. Mai 2007 - BVerwG 4 B 5.07 - BRS 71
Nr. 168, dort zur VDI 3471 und der GIRL). Das gilt auch für die Frage, ob und
ggf. unter welchen Voraussetzungen die „Geruchsfahnenbegehungen an Rin-
derställen“ auf Pferdehaltung entsprechend anwendbar sind. Der Verwaltungs-
gerichtshof hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen tatsächlichen Gründen
Pferdehaltung auf Paddocks hinsichtlich der Geruchsemissionen nicht mit einer
Rinderhaltung in Stallungen verglichen werden kann (UA Rn. 45). An diese tat-
sächlichen Feststellungen wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebun-
den (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Eine weitere, auf die Unwirksamkeit der genannten textlichen Festsetzung be-
zogene Grundsatzfrage zeigt die Beschwerde weder ausdrücklich noch sinn-
gemäß auf (I.1 bis I.6 der Beschwerdebegründung).
2. Die Beschwerde macht weiter geltend, die angefochtene Entscheidung wei-
che von der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs zur entsprechenden Anwendbarkeit der „Geruchsfahnenbegehungen an
Rinderställen“ ab (III. der Beschwerdebegründung). Eine solche Abweichung
wäre, selbst wenn sie vorläge (zu den Unterschieden des vorliegenden Falles
gegenüber den bisherigen Entscheidungen vgl. UA Rn. 43), kein Grund für die
Zulassung der Revision. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision nur
zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungs-
gerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht; obergerichtliche Entscheidun-
gen sind nicht divergenzfähig im Sinne dieser Vorschrift.
3. Es bleibt eine Reihe von Einwänden gegen das angefochtene Urteil, die die
Beschwerde als Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO be-
zeichnet (II. der Beschwerdebegründung). Abgesehen davon, dass das Vor-
bringen insoweit nicht den Anforderungen an die Begründung einer Beschwer-
de genügen dürfte (zu diesen Anforderungen vgl. Beschluss vom 19. August
1997 a.a.O.), wird nicht geltend gemacht, dass auch die Feststellung der Un-
5
6
7
- 5 -
wirksamkeit der textlichen Festsetzung III.1.7 (2.2.1 der Entscheidungsgründe)
auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Philipp Dr. Bumke
8