Urteil des BVerwG vom 05.07.2007

Grundstück, Baulandqualität, Bebauungsplan, Angriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 28.07
OVG 2 A 19.05
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn,
Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. März 2007
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Frage, „ob und unter welchen Voraussetzungen die Bebaubarkeit eines Grund-
stücks gemäß § 33 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 BauGB und damit der entspre-
chende Eigentumsbelang im Rahmen der Abwägung über die Aufstellung eines
Bebauungsplans entfällt, wenn die planaufstellende Gemeinde während eines
zunächst durchgeführten Planaufstellungsverfahrens, bestätigt durch erteilte
Baugenehmigungen (vom 28.01.1992 und 20.01.1994) und durch an den Ei-
gentümer des betroffenen Grundstückes gerichtete schriftliche Mitteilung (vom
16.04.1996), und auch in einem nachfolgend durchgeführten weiteren Planauf-
stellungsverfahren, bestätigt durch einen Grünordnungsplan (von Mai 2002),
selbst davon ausgeht, dass das Grundstück in einem zusammenhängend be-
bauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB belegen ist“, ist nicht von grundsätzlicher
Bedeutung, weil sie nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Weise für eine
Vielzahl von Fällen klärungsfähig ist. Sie ist auf die tatsächlichen Umstände des
vorliegenden Streitfalls zugeschnitten und stellt der Sache nach einen Angriff
auf die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung und Sachverhaltswürdigung dar,
das Grundstück habe vor seiner Überplanung durch den angefochtenen Be-
bauungsplan wegen seiner Lage im Außenbereich keine Baulandqualität be-
sessen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn Gatz Dr. Jannasch
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