Urteil des BVerwG vom 05.10.2006

Verfahrensmangel, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 28.06
VGH 25 N 00.324
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Hofherr
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 29. Juni 2006 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den sich aus § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO ergebenden Begründungsanforderungen. Nach dieser Vorschrift
muss in der Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent-
scheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (zu den sich daraus ergebenden Anforderungen im Einzelnen vgl.
BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997,
3328). Die Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen als fehler-
haft anzugreifen.
Ein Grund für die Zulassung der Revision wegen eines Gehörsverstoßes nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist der Beschwerdebegründung der Sache nach al-
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lenfalls insoweit zu entnehmen, als sie rügt, in einem Telefonat am 23. Juni
2006 habe ein Mitglied des Senats geäußert, dass der Senat nunmehr beab-
sichtige, eine Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung zu treffen,
und dass die Antragsteller die Möglichkeit hätten, etwaige neue Erkenntnisse
schriftsätzlich bis Ende der darauf folgenden Woche mitzuteilen; die Entschei-
dung sei jedoch bereits vor Ablauf dieser Frist erfolgt. Einen Verfahrensmangel
haben die Antragsteller aber auch insoweit nicht im Sinne des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO dargetan. Bei der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist nämlich anzuführen, dass und welche Tatsachen bei ausreichender Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wären (BVerwG, Be-
schluss vom 26. März 2004 - BVerwG 1 B 79.03 - NVwZ 2004, 1008). Daran
fehlt es.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die
Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Hofherr
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