Urteil des BVerwG vom 07.06.2002

Verfahrensmangel, Rechtseinheit, Erheblichkeit, Vorsicht

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 28.02
OVG 10a D 133/00.NE
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 19. Februar 2002 wird verworfen.
- 2 -
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ge-
stützte Beschwerde ist unzulässig. Sie muss erfolglos bleiben,
weil sie den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die
Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht genügt.
1. Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollurteil wei-
che von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - (NVwZ 1991, 881) und vom
27. Januar 1994 - BVerwG 4 B 16.94 - (NVwZ-RR 1995, 6) ab.
Wird der Zulassungsgrund der Abweichung geltend gemacht, so
muss in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts, von der die Vorinstanz abgewi-
chen sein soll, angegeben werden, sondern es muss die Abwei-
chung auch durch Darlegung der als solche miteinander in un-
mittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden
Rechtssätze bezeichnet werden. Denn der Revisionszulassungs-
grund der Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht
in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Ent-
scheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dagegen rechtfertigt die
- behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwal-
tungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in
Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden
Einzelfall die Zulassung der Revision nicht.
- 3 -
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie entnimmt
zwar der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts den Rechtssatz, dass technische Regelwerke nur eine
Orientierungshilfe oder einen "groben Anhalt" für die Rechts-
anwendung böten, dass aber eine schematische Anwendung ihrer
Grenzwerte unzulässig sei. Die Beschwerde legt jedoch nicht
dar, dass das Normenkontrollgericht einen hiervon abweichenden
Rechtssatz aufgestellt habe. Das wäre auch nicht möglich. Denn
das Normenkontrollgericht führt ausdrücklich aus, dass für die
Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen keine unter-
gesetzlichen Rechtsvorschriften beständen und das deshalb aus
der GIRL bzw. aus der VDI-Richtlinie 3471 - nur - "(mit der
gebotenen Vorsicht) Rückschlüsse" auf die Erheblichkeit der
Belästigung durch Geruchsimmissionen gezogen werden könnten
(UA, S. 15). In Wirklichkeit macht die Beschwerde eine fehler-
hafte Anwendung von Grundsätzen der höchstrichterlichen Recht-
sprechung geltend; das streitige Urteil werde "diesen Anforde-
rungen nicht gerecht" (Beschwerdebegründung, S. 3). Eine die
Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit nicht dargetan.
2. Ebenso wenig legt die Beschwerde den Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dar.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
kann nur eine bestimmte Frage des Bundesrechts besitzen. Die
grundsätzliche Bedeutung ist zu bejahen, wenn zu erwarten ist,
dass die Entscheidung im Revisionsverfahren dazu dienen kann,
die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Wei-
terentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in
welcher Beziehung ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss im
Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung
der bestimmten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung
des Normenkontrollgerichts von Bedeutung war als auch für die
Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, einge-
gangen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961
- 4 -
- BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, stRspr).
Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie
möchte geklärt wissen, in welcher Weise "die Problematik der
Rechtsanwendung" "aufbereitet" werden muss, um die für die Ge-
ruchsausbreitung erforderlichen Fakten zu erfassen (Beschwer-
debegründung, S. 8). Eine klärungsfähige Rechtsfrage wird
nicht - auch nicht sinngemäß - formuliert. Der Sache nach wird
allein die konkrete Rechtsanwendung durch das Normenkontroll-
gericht kritisiert. Mit einem solchen Vorbringen kann der Zu-
lassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt wer-
den.
3. Aus der Beschwerde lässt sich schließlich nicht einmal si-
cher erkennen, was für ein Verfahrensfehler gerügt werden
soll. Sollte ein Aufklärungsmangel gemeint sein, so würde es
jedenfalls an jeglicher Darlegung fehlen, was das Normenkon-
trollgericht noch hätte ermitteln müssen. Soweit sich die Be-
schwerde gegen einzelne Ausführungen im angegriffenen Urteil
wendet, stellt sie letztlich nur ihre Rechtsauffassung gegen
die des Normenkontrollgerichts, ohne jedoch einen bestimmten
Verfahrensmangel herauszuarbeiten. Für ein Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahren reicht dies nicht aus.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den
Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1
und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Paetow Lemmel Jannasch