Urteil des BVerwG vom 07.11.2011

Bebauungsplan, Bestimmtheit, Begriff, Aeuv

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 27.11
VGH 5 S 1972/08
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 14. April 2011 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe gestützte Beschwerde der Antragsteller hat kei-
nen Erfolg.
1. Zur Begründung ihrer Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO trägt
die Beschwerde zunächst zu dem nach ihrer Auffassung maßgeblichen Sach-
verhalt vor (Beschwerdebegründung S. 3 - 7), weist sodann darauf hin, dass
das Bundesverwaltungsgericht bislang davon abgesehen habe, „einen Rechts-
satz des Inhalts aufzustellen, dass Festsetzungen über die Art der baulichen
Nutzung stets oder zumindest in der Regel zu den Grundzügen der Planung
gehören“ (Beschwerdebegründung S. 7), macht geltend, das Ausgangsgericht
habe die Frage, „ob das Vorliegen das Planungsziel, nämlich die Ausweisung
eines Mischgebietes für den Teilbereich des Bebauungsplanes 1 und 2 durch
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die vorliegenden planerischen Festsetzungen realisiert werden kann, nicht (ha-
be) offen lassen“ können (Beschwerdebegründung S. 8), und formuliert sodann
als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, „ob bei einem vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan soweit keine spezifizierte Verpflichtung des Vorhabenträ-
gers im Durchführungsvertrag liegt, was die Art der baulichen Nutzung angeht,
unter besonderer Berücksichtigung der Planungsbedürftigkeit des nachbarli-
chen Umfeldes die Planung der Gemeinde einen sogenannten Orientierungs-
maßstab, d.h. einen, der den Spezifizierung der üblicher Weise festzusetzen-
den Gebietsart und Nutzungsart und deren Definition möglich macht, vorgeben
muss, insbesondere dann, wenn die Gemeinde wie hier eine abschnittsweise
Abwägungsentscheidung vornimmt, die im Ergebnis zu jeweils unterschiedli-
chen Festsetzungen der Gebietsart … zulässt“ (Beschwerdebegründung S. 9).
Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde diese Frage, weil sie meint, die Ge-
meinde könne ohne notwendige Konkretisierung der planerischen Festsetzun-
gen „keine Abschnittsweise Abwägungsentscheidungen und Heilung von Ver-
fahrensfehlern im Ergänzungsverfahren vornehmen“ (Beschwerdebegründung
S. 9); eine Ergänzung und Heilung eines einzelnen Teilbereichs eines Bebau-
ungsplans könne „nicht mehr realisiert werden“ (Beschwerdebegründung
S. 10).
Dieser Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO. Bei der ausdrücklich formulierten Frage bleibt auch bei wohlwol-
lender Auslegung unklar, auf welchen rechtlich entscheidungserheblichen Ge-
sichtspunkt die Frage abzielt. Soweit die Beschwerde die „Abschnittsweise Ab-
wägungsentscheidung und Heilung von Verfahrensfehlern im Ergänzungsver-
fahren“ angreift, beachtet sie nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof sich damit
befasst hat, dass der Gemeinderat keine umfassende Abwägungsentscheidung
mehr vorgenommen und hierzu festgestellt hat, dass ein solcher Fehler
- unterstellt er läge vor - jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB
unbeachtlich geworden wäre (UA S. 24). Die Beschwerde verhält sich zwar im
Zusammenhang mit ihrer Divergenzrüge unter II.3. zur Präklusionsfrist nach
§ 215 Abs. 2 BauGB (Beschwerdebegründung S. 17). Der Vortrag beschränkt
sich indes auf den Einwand, die Vorschrift greife nicht. Im Übrigen nehmen die
Antragsteller nicht zur Kenntnis, dass sich nach den - für die revisionsgerichtli-
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che Entscheidung bindenden - Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs
sämtliche Bestandteile der Satzung auf das Gebiet des Vorhaben- und Er-
schließungsplans (früher Teilbereich 1) beziehen, die ihrerseits dem Erfordernis
der Bestimmtheit genügen (UA S. 22 f.). Unter diesen Umständen erschließt
sich dem Senat auch nicht, auf welchen rechtlichen Gesichtspunkt der in der
Frage verwendete Begriff des „sogenannten Orientierungsmaßstabs“ zielen
könnte. Ebenso wenig scheinen die Antragsteller zur Kenntnis zu nehmen, dass
der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach den Feststellungen des Verwal-
tungsgerichtshofs dem Durchführungsvertrag entspricht und auch die zulässige
Nutzungsart festsetzt (UA S. 23).
2. Die unter Bezugnahme auf fünf Entscheidungen des Bundesverwaltungsge-
richts erhobene Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt eben-
falls nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Wie die Beschwerde selbst zutreffend hervorhebt (Beschwerdebegründung
S. 11), liegt eine die Revision eröffnende Divergenz vor, wenn die Vorinstanz in
Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden
Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts
oder des Bundesverfassungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. nur Beschluss
vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Fall, dass der Tatbestand der Diver-
genz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der
abgewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander
unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird. Eine bloß fehlerhafte Anwendung
eines höchstrichterlichen Rechtssatzes kann eine Divergenz nicht begründen
(stRspr, vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW
1997, 3328).
Gemessen hieran hat die Beschwerde eine die Zulassung der Revision eröff-
nende Divergenz unter keinem Gesichtspunkt dargetan. Dass die Beschwerde
fünf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts mit Fundstelle benennt
(Beschwerdebegründung S. 2) und Rechtssätze aus diesen Entscheidungen
wiedergibt, genügt nicht um einen Rechtssatzwiderspruch aufzuzeigen; es fehlt
an der Darlegung von Rechtssätzen aus der angefochtenen Entscheidung.
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Der Vortrag auf Seite 11 bis 13 der Beschwerdebegründung beschränkt sich
auf den Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe Fragen zum Satzungsbe-
schluss vom 2. Juni 2008 nicht offen lassen dürfen (Beschwerdebegründung
S. 12) und die „Untauglichkeit der Ergänzungssatzung“ verkannt (Beschwerde-
begründung S. 13). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf ei-
nen Hilfsantrag der Antragsteller verweist (Beschwerdebegründung S. 13), ist
anzumerken, dass die Antragsteller ausweislich des Tatbestands sowie der Sit-
zungsniederschrift keinen Hilfsantrag gestellt haben. Mit dem Vortrag unter II.2.
(Beschwerdebegründung S. 13 - 16) macht die Beschwerde lediglich nach Art
einer Berufungsbegründung geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die Vor-
gaben einer korrekten Abwägungsentscheidung nicht beachtet und verkannt,
dass es eine wesentliche Änderung des Abwägungsmaterials zu Lasten der
Antragsteller gegeben habe. Auch bei dem Vortrag unter II.3. (Beschwerdebe-
gründung S. 16 - 18) ist ein Rechtssatzwiderspruch nicht dargelegt. Im Übrigen
fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Die Beschwerde
nimmt zwar Bezug auf § 215 Abs. 2 BauGB (Beschwerdebegründung S. 17).
Der Vortrag beschränkt sich indes - wie bereits dargelegt - auf den Einwand, die
Vorschrift greife nicht. Der Vortrag unter II.4. (Beschwerdebegründung S. 18 f.)
enthält ebenfalls keinen Rechtssatzwiderspruch und deckt sich im Übrigen nicht
mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, wonach in Nr. 2.1 der text-
lichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verkaufs-
flächenobergrenze von 800 qm enthalten sei (UA S. 15, 24). Die Ausführungen
der Beschwerde erschöpfen sich darin, eine Großflächigkeit des Vorhabens
i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO zu behaupten.
3. Verfahrensmängel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt die Beschwerde nicht
in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genü-
genden Weise.
Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler einen Verstoß gegen „allgemeine
Erfahrungssätze und Denksätze“ (Beschwerdebegründung S. 19) geltend
macht, fehlt jegliche Begründung. Zur Begründung ihrer Aufklärungsrüge (Be-
schwerdebegründung S. 20) verweisen die Antragsteller zwar auf die Notwen-
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digkeit einer Vernehmung der Beigeladenen und eines Augenscheintermins.
Abgesehen davon, dass nicht dargelegt wird, warum sie ihrerseits nicht in der
Lage gewesen wären, das Gericht beispielsweise durch Stellung eines Beweis-
antrags zu der von ihnen vermissten Sachaufklärung zu veranlassen, machen
die Antragsteller hier nur im Gewande der Verfahrensrüge eine verfehlte Sach-
verhaltswürdigung geltend. Ein Verfahrensfehler wird damit nicht aufgezeigt.
4. Zu den in der Beschwerdeschrift vom 24. Mai 2011 angeführten unionsrecht-
lichen und völkerrechtlichen Vorschriften fehlt jegliche Begründung. Es besteht
kein Anlass, dem Antrag zu folgen und die Sache dem Europäischen Gerichts-
hof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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