Urteil des BVerwG vom 05.07.2010

Rechtliches Gehör, Satzung, Bebauungsplan, Bestandteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 27.10
OVG 1 KN 99/06
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag des Antragstel-
lers zu 1 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt. Ob der
Normenkontrollantrag auch unbegründet gewesen wäre, hat das Oberverwal-
tungsgericht erörtert, aber letztlich offen gelassen (… wäre auch
in der Sache erfolglos geblieben).
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Da das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend nur darauf abgestellt
hat, dass der Antragsteller zu 1 kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) geltend ma-
chen kann, müsste auf dessen Antrag die Revision zugelassen werden, wenn
die darauf bezogene Verfahrensrüge erfolgreich wäre. Das ist jedoch nicht der
Fall. Wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler (Verletzung der Pflicht zur
Erforschung des Sachverhalts; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör) ist die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu 1 nicht das rechtliche
Gehör abgeschnitten. Der Vorwurf der Beschwerde, das Oberverwaltungsge-
richt habe in der mündlichen Verhandlung nur erörtert, ob der Antragsteller zu 2
die Baugenehmigung vom 14. Mai 2007 angefochten habe, ist unbegründet.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls (S. 3) ist von Seiten des Gerichts die Ein-
schätzung geäußert worden, dass die Genehmigung von beiden Antragstellern
nicht angefochten worden sei.
b) Den behaupteten Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO zeigt der Antragsteller
zu 1 nicht schlüssig auf. Er trägt nicht vor, dass das Oberverwaltungsgericht
eine Tatsache nicht ermittelt hat, auf die es nach dessen maßgebender
Rechtsauffassung ankam, sondern rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Er
bemängelt nämlich, dass das Oberverwaltungsgericht die dem Beigeladenen
erteilte Baugenehmigung vom 14. Mai 2007 als bestandskräftig behandelt hat,
obwohl ihm, dem Antragsteller zu 1, die Baugenehmigung nicht zugestellt wor-
den sei und er durch den Normenkontrollantrag deutlich gemacht habe, sich
auch gegen die Baugenehmigung zur Wehr setzen zu wollen. Mit Angriffen ge-
gen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung eines Gerichts lässt sich ein Ver-
fahrensmangel nicht bezeichnen.
2. Den Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 2 hat das Oberverwaltungs-
gericht als zulässig, aber unbegründet abgelehnt. Hiergegen wendet sich die
Beschwerde mit der Grundsatzrüge. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO liegen indes nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzli-
che Bedeutung, die ihr der Antragsteller zu 2 beimisst.
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Der Antragsteller zu 2 wirft vor dem Hintergrund, dass die DIN 18005 nach den
vorinstanzlichen Feststellungen für Ferienhausgebiete schalltechnische Orien-
tierungswerte wie für reine Wohngebiete vorsieht (UA S. 15), die Frage auf, ob
zur Beurteilung des Schutzniveaus eines Ferienhausgebietes von dem geringe-
ren Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets ausgegangen werden
darf. Soweit die Frage verallgemeinerungsfähig ist, ist sie geklärt. Der Senat hat
entschieden, dass die Werte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ zur
Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Baugebiets im Rahmen ei-
ner gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden
dürften; je weiter sie überschritten würden, desto gewichtiger müssten aller-
dings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein (Urteil vom
22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 15). Der An-
tragsteller zu 2 zeigt nicht auf, dass diese Rechtsprechung der Korrektur oder
Fortentwicklung bedürfte. Das Oberverwaltungsgericht hat sich ihr angeschlos-
sen und für das hier in Rede stehende Ferienhausgebiet den Schutzanspruch
eines allgemeinen Wohngebiets zugrunde gelegt, weil ein bestehender Reiter-
hof mit überplant worden ist und eine merkliche Vorbelastung durch die frühere
Nutzung bestanden hat. Ob die tatrichterliche Würdigung zutrifft, ist eine Frage
des konkreten Einzelfalls.
Die Revision wäre auch dann nicht zuzulassen, wenn der Antragsteller zu 2
- was unklar bleibt - auch geklärt wissen wollte, ob es sich bei der textlichen
Festsetzung mit dem Wortlaut „das Sondergebiet (SO) dient der Unterbringung
von Betrieben und Anlagen …, die das Wohnen nicht wesentlich stören“, be-
züglich des zweiten Halbsatzes um eine Regelung mit Festsetzungscharakter
handelt oder ob grundsätzlich aufgrund bestimmter Umstände des Einzelfalls
und der Systematik der Satzung auch darauf geschlossen werden kann, dass
diesem Halbsatz mangels steuernder Wirkung kein Festsetzungscharakter zu-
kommt. Zum einen ist die Auslegung einer textlichen Festsetzung in einem Be-
bauungsplan durch ein Normenkontrollgericht der revisionsgerichtlichen Kon-
trolle nicht zugänglich, weil Bebauungspläne als gemeindliche Satzungen (§ 10
BauGB) nicht Bestandteil des Bundesrechts sind, zum anderen kommt der
Auslegung des Inhalts eines konkreten Bebauungsplans eine fallübergreifende,
grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 7 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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