Urteil des BVerwG vom 02.07.2009

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 27.09
OVG 1 KN 1/06
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die
diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die von der
Beschwerde behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Dies setzt die Formulierung einer be-
stimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung
erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe
voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
bestehen soll. Die vorgetragenen Grundsatzrügen werden diesen Anforderun-
gen nicht gerecht.
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Die Beschwerde formuliert vier Fragen und trägt zur Begründung vor, die grund-
sätzliche Bedeutung ergebe sich daraus, dass das Normenkontrollgericht von
der im Urteil zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom
18. Juni 2008 abweiche (- 8 C 10128/08 - juris sowie dort nur mit Leitsatz
NVwZ-RR 2009, 60). Die Antragstellerin beschreibt indes selbst wesentliche
Unterschiede der beiden Fallkonstellationen. Insofern genügt es nicht vorzutra-
gen, die Urteile seien in bestimmten Punkten "vom Sachverhalt her identisch",
die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juni 2008 beige-
fügten drei Leitsätze wörtlich wieder zu geben und vier Fragen zu formulieren.
Abgesehen davon, dass zwei Fragen lediglich eine negative Umformulierung
der entsprechenden Leitsätze des Oberverwaltungsgerichts Koblenz darstellen,
fehlt es bei allen vier Fragen an der Darlegung des Klärungsbedarfs und der
Entscheidungserheblichkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke
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