Urteil des BVerwG vom 22.06.2005

Rücknahme, Anfechtung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 27.05
VGH 3 S 1998/04
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 3. März 2005 wird verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Es handelt sich
um eine isolierte Anfechtung der Entscheidung über die Kosten, die nach § 158
Abs. 1 VwGO unzulässig ist.
Die Antragstellerin hatte im Normenkontrollverfahren vor dem Verwaltungsgerichts-
hof zunächst schriftsätzlich den Antrag angekündigt, die am 23. Juli 2003 beschlos-
sene erste Verlängerung der Veränderungssperre für unwirksam zu erklären. Später
hat sie zwei Anträge formuliert, die sich auf die erste und zweite Verlängerung der
Veränderungssperre erstreckten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwal-
tungsgerichtshof ist nur ein die zweite Verlängerung der Veränderungssperre betref-
fender Antrag gestellt worden.
Nachdem die Antragsgegnerin nach Einlegen der Nichtzulassungsbeschwerde die
Änderung des Bebauungsplans, die mit der Veränderungssperre gesichert werden
sollte, beschlossen hat, beschränkt sie die Beschwerde auf das Fehlen einer Kos-
tenentscheidung hinsichtlich der ersten Verlängerung der Veränderungssperre.
Möglicherweise hat der Verwaltungsgerichtshof das Verhalten der Antragstellerin
dahin gewertet, dass sie bei sachdienlicher Würdigung ohnehin nur die zweite Ver-
längerung der Veränderungssperre (vom 21. Juli 2004) angreifen wollte, die zum
Zeitpunkt des Eingangs des Normenkontrollantrags (25. August 2004) bereits be-
schlossen war. In diesem Fall läge keine teilweise Rücknahme vor, so dass es inso-
weit keiner Kostenentscheidung bedurfte. Die Antragsgegnerin meint demgegenüber,
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die Antragstellerin habe auf Anraten des Verwaltungsgerichtshofs den die erste
Verlängerung betreffenden Antrag zurückgenommen. In diesem Fall hätte der Ver-
waltungsgerichtshof das Verfahren teilweise einstellen und sich hinsichtlich des zu-
rückgenommenen Antrags zu den Kosten des Verfahrens äußern müssen. Dabei
kam allerdings auch eine Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Betracht;
dann hätte die Antragsgegnerin ebenfalls die Kosten in voller Höhe tragen müssen.
In jedem Fall rügt die Antragsgegnerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur noch
eine (teilweise) fehlerhafte Kostenentscheidung. Ihrem Rechtsmittel steht somit § 158
Abs. 1 VwGO entgegen. Davon abgesehen benennt die Beschwerde keine Frage
von grundsätzlicher Bedeutung.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab,
da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-
nen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch