Urteil des BVerwG vom 14.06.2004

Einvernahme Von Zeugen, Beteiligter, Beweisantrag, Eingriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 27.04
VGH 26 N 98.3653
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n
und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 22. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Be-
schwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Die Beschwerde erhebt zwei Aufklärungsrügen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Normen-
kontrollgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es das Vorbringen des An-
tragstellers zur eigentlichen Motivation der Entscheidungsträger der Antragsgegnerin
bei dem Beschluss über den angegriffenen Bebauungsplan nicht zum Anlass ge-
nommen habe, das Verhalten beteiligter Gemeinderatsmitglieder durch die Einver-
nahme von Zeugen aufzuklären. Ebenso wenig sei das Normenkontrollgericht dem
Vorbringen des Antragstellers nachgegangen, die Antragsgegnerin habe in dem
Normenkontrollverfahren VGH 26 N 87.01397 im Jahr 1987 "bewusst unwahr" zur
die jetzige Straßenplanung betreffenden Erschließungssituation vorgetragen. Beide
Rügen werden den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht
gerecht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht
seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht,
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wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein an-
waltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist
förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2
Ziff. 1 VwGO Nr. 19; Beschluss vom 18. November 1996 - BVerwG 3 B 73.95 -
Buchholz 451.90 Europäisches Wirtschaftsrecht Nr. 162 m.w.N.). Die Aufklärungsrü-
ge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutba-
rerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BVerwG, Beschluss
vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NVwZ-RR 1998, 784). Beweisanträge,
die in die von der Beschwerde bezeichnete Richtung zielen, hat der Antragsteller im
Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens weder in dem von der Beschwerde be-
zeichneten Schriftsatz vom 2. Mai 2001 noch in der mündlichen Verhandlung vor
dem Verwaltungsgerichtshof am 19. September 2003 gestellt.
Der Umstand, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich,
wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine wei-
tere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26;
stRspr). Das Normenkontrollgericht legt in den Urteilsgründen (UA S. 9 bis 12) ein-
gehend dar, dass die Antragsgegnerin der angegriffenen Straßenplanung tragfähige
öffentliche Belange zugrunde gelegt und den Eingriff in das Grundeigentum des An-
tragstellers nicht falsch oder zu gering veranschlagt habe; die Vorinstanz führt ferner
aus, es sei auch nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat zu Lasten des Antragstellers
voreingenommen gewesen sei und sich vorzeitig an ein bestimmtes Erschließungs-
konzept gebunden habe. Das Beschwerdevorbringen zieht dieses Ergebnis der vor-
instanzlichen Sachverhaltswürdigung in Zweifel, legt aber nicht in substantiierter
Auseinandersetzung mit den angegriffenen Urteilsgründen dar, dass sich dem Ver-
waltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner Sachverhaltswürdigung im Rahmen
der Abwägungskontrolle weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Allein der
Umstand, dass der Antragsteller die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt
und ihr seine eigenen Vorstellungen von der Motivation der beteiligten Entschei-
dungsträger gegenüberstellt, ist nicht geeignet, den behaupteten Verfahrensmangel
zu begründen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Halama Prof. Dr. Rojahn Gatz