Urteil des BVerwG vom 31.05.2002, 4 BN 27.02
Verfahrensmangel, Kritik
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 27.02 OVG 8 C 11131/01
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2002 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Gründe, aus denen die Zulassung der Revision begehrt wird.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision gegen ein Urteil des
Oberverwaltungsgerichts nur zuzulassen, wenn die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann
(Nr. 3). In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel
bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es.
Dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 15. Mai 2002 lässt
sich nicht einmal entnehmen, auf welchen der drei in § 132
Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe die Beschwerde gestützt
werden soll. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr nach Art
einer Berufungsbegründung in einer inhaltlichen Kritik an dem
Normenkontrollurteil. Mit derartigen Angriffen gegen die
rechtliche und tatsächliche Würdigung in der vorinstanzlichen
Entscheidung kann ein Zulassungsgrund nicht dargetan werden.
Auf die Frage, ob das Oberverwaltungsgericht die Antragsbefugnis der Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu Recht
verneint hat (zu den für Normenkontrollanträge von Gemeinden
maßgebenden rechtlichen Kriterien vgl. zuletzt BVerwG, Urteil
vom 7. Juni 2001 - BVerwG 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301), kommt
es mithin nicht an.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG.
Paetow Lemmel Jannasch
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