Urteil des BVerwG vom 09.03.2015

Gemeinde, Bebauungsplan, König, Meinung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 26.14
OVG 7 D 98/12.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2015
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni
2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Be-
deutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung
einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Be-
schwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen
und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1
VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine
bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungs-
bedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu
erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B
78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011
- 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
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Die Beschwerde hält folgende Rechtsfragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"Erfordert § 1 Abs. 4 BauNVO für die Festsetzung von
Lärmemissionskontingenten aufgrund des der Baunutzungs-
verordnung zugrunde liegenden Gebots der anlagen- und be-
triebsbezogenen Typisierung, dass von mehreren in einem An-
gebotsbebauungsplan mit unterschiedlichen Lärmemissions-
kontingenten festgesetzten Gewerbegebietsflächen, die zur
Aufnahme mehrerer Betriebe geeignet sind, jede einzelne (Ge-
werbegebietsfläche) noch einmal in Teilflächen für Lärmemissi-
onskontingente unterteilt wird?
Oder können mehrere in einem Angebotsbebauungsplan fest-
gesetzte Gewerbegebietsflächen auf Grundlage von § 1 Abs. 4
Satz 2 BauNVO durch Festsetzung unterschiedlicher Lärm-
emissionskontingente im Verhältnis zueinander gegliedert wer-
den?"
Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie sind in der Rechtspre-
chung des Senats bereits hinreichend geklärt oder lassen sich jedenfalls auf der
Grundlage vorhandener Senatsrechtsprechung mit Hilfe der üblichen Regeln
sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten, ohne dass es der Durchfüh-
rung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können zur Gliederung der in §§ 4 bis 9
BauNVO bezeichneten Baugebiete auch Emissionsgrenzwerte festgesetzt wer-
den, soweit diese das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder
einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln (BVerwG, Be-
schluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59 = ZfBR 2014, 148
Rn. 5). Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig,
weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als
"Eigenschaft" von Anlagen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet
wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt
wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich
genommen letztlich unbeachtlich ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999
- 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 ). Die durch § 1 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Gliederung von Baugebieten folgt da-
mit dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, der den
Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO insgesamt zugrunde liegt
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(BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 15; Be-
schluss vom 2. Oktober 2013 a.a.O.). Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO
können aber nur festgesetzte Baugebiete gegliedert werden und diese im
Grundsatz auch nur intern (BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -
BVerwGE 133, 377 <382> = juris Rn. 20; so auch schon Beschluss vom
18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = juris
Rn. 17). Die Vorschrift gestattet somit - ausweislich ihres klaren Wortlauts ("die
das Baugebiet … gliedern") - eine Gliederung nur innerhalb eines festgesetzten
Baugebietes (allg. Meinung; vgl. etwa Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 1 BauNVO Rn. 47; Fickert/
Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 99; Roeser, in: König/Roeser/Stock,
BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn. 61; Bönker, in: Bönker/Bischopink, BauNVO,
§ 1 Rn. 109). Das Oberverwaltungsgericht hat den verfahrensgegenständlichen
Bebauungsplan dahingehend ausgelegt, dass es sich bei den festgesetzten
Gewerbegebieten (GE 1 und 2) - auch nach dem in der Planbegründung zum
Ausdruck gebrachten Verständnis der Antragsgegnerin - jeweils um eigenstän-
dige Baugebiete handele und dass innerhalb des Baugebietes GE 2 keine in-
terne Gliederung bezüglich des Lärmemissionskontingents erfolgt sei (UA
S. 12). An diese Auslegung des nicht revisiblen Ortsrechts ist der Senat gebun-
den (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Damit ist das im Bebauungsplan
für das GE 2 einheitlich festgesetzte Lärmemissionskontingent nicht von § 1
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt.
Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO können auch mehrere Gewerbegebiete ei-
ner Gemeinde im Verhältnis zueinander nach den Eigenschaften der Betriebe
gegliedert werden. Die Regelung trägt dem Bedürfnis nach einer Gesamtgliede-
rung u.a. der Gewerbegebiete im Gemeindebereich Rechnung. Die Gemeinde
soll damit in die Lage versetzt werden, die im Gewerbegebiet zulässigen Anla-
gen auf verschiedene, voneinander getrennte Bereiche gleichsam zu verteilen
(BR-Drs. 261/77 S. 15; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 16.88 - Buch-
holz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9 = juris Rn. 37). Das setzt aber voraus, dass zum
einen mindestens ein weiteres Gewerbegebiet im Gemeindegebiet vorhanden
ist, und zum anderen, dass mindestens in einem Gebiet oder in allen Gewerbe-
gebieten einer Gemeinde im Ergebnis alle gewerblichen Nutzungen, so wie sie
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in § 8 BauNVO vorgesehen sind, allgemein zulässig sind (vgl. Söfker a.a.O.
Rn. 63), mithin dass (mindestens) ein Gewerbegebiet vorhanden ist, in wel-
chem keine Emissionsbeschränkungen gelten (BVerwG, Beschluss vom
18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = juris
Rn. 17). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die An-
tragsgegnerin für jedes im verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan ausge-
wiesene Gewerbegebiet ein Lärmemissionskontingent (mit Zusatzkontingenten)
festgesetzt (UA S. 3). Damit scheidet eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2
BauNVO im Verhältnis dieser beiden Gewerbegebiete zueinander aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Gatz
Dr. Bumke
Dr. Decker
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