Urteil des BVerwG vom 14.07.2011

Bestimmtheitsgebot, Kritik, Grundstück, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 26.11
OVG 2 D 37/09.NE
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2011
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag sowohl als unzuläs-
sig als auch als unbegründet abgelehnt. Ist die vorinstanzliche Entscheidung
auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision
nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revi-
sionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. De-
zember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungs-
grund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden,
ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Der Antragsteller zeigt hin-
sichtlich des Teils des Urteils, der sich zur Unbegründetheit des Normenkon-
trollantrags verhält, einen Grund für die Zulassung der Revision nicht auf.
Schon deshalb muss seine Beschwerde scheitern.
1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ansicht des Oberverwaltungsge-
richts, die Festsetzung des Flurstücks 244 als mit einem Geh-, Fahr- und Lei-
1
2
3
- 3 -
tungsrecht zu belastende Fläche sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 9
Abs. 1 Nr. 21 BauGB gedeckt. Er formuliert als Fragen von grundsätzlicher Be-
deutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
- ob der Plangeber bei Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB unmissver-
ständlich zu erkennen geben muss, dass er mit der Festsetzung nicht bereits
die dinglichen Rechte selbst begründen will (Beschwerdebegründung S. 7),
und
- welche Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit einer Festsetzung ge-
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu stellen sind (Beschwerdebegründung S. 11).
Die Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass der Bebau-
ungsplan als Rechtsnorm dem Bestimmtheitsgebot unterliegt (Beschluss vom 4.
Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 - BRS 56 Nr. 33 S. 97 f.) und dem Be-
stimmtheitsgebot genügt ist, wenn sich der Regelungsgehalt der Festsetzung
durch Auslegung ermitteln lässt (Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - BVerwG 4
NB 3.95 - DÖV 1995, 822 und vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 4 N 2.95 -
BRS 57 Nr. 57 S. 154). Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass diese Rechtspre-
chung der Fortentwicklung oder Korrektur bedürfte. Er wendet sich dagegen
(Beschwerdebegründung S. 5 f., 12),
- dass das Oberverwaltungsgericht den Wortlaut der umstrittenen, das Flur-
stück 244 betreffenden Festsetzung der 10. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 08/04 „Königskamp“ der Antragsgegnerin „verständig“ dahingehend ge-
würdigt hat, dass die Festsetzung die Belastung mit einem Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht nicht selbst vornehmen wolle (UA S. 22),
- und angenommen hat, dass sich im Wege ihrer Auslegung hinreichend sicher
entnehmen lasse, wer durch sie begünstigt werden solle (UA S. 22).
Mit einer einzelfallbezogenen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdi-
gung und Rechtsanwendung lässt sich die Zulassung der Grundsatzrevision
indes nicht erreichen.
Die Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Beschwerdebegründung
S. 6 f.) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungs-
gericht hat dem Rechtssatz aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsge-
richts vom 2. November 1998 - BVerwG 4 BN 49.98 - (BRS 60 Nr. 23), die auf
4
- 4 -
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB gestützte Festsetzung einer Fläche, die mit einem
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, begründe ein solches
Recht noch nicht, nicht mit einem davon abweichenden Rechtssatz widerspro-
chen. Wie schon die Grundsatzrüge nutzt der Antragsteller auch die Divergenz-
rüge als Gewand für seine Kritik, dass ihm das Oberverwaltungsgericht nicht in
seiner Ansicht gefolgt ist, durch die das Flurstück 244 betreffende Festsetzung
des umstrittenen Änderungsbebauungsplans würden dingliche Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte unmittelbar begründet. Den Erfordernissen des § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO genügt er damit nicht.
2. Der Antragsteller hält ferner die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
ein Grundstück, das eine Gemeinde nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt
hat, in einem Änderungsbebauungsplan ohne zwingenden städtebaulichen
Grund nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungs-
recht zu belastende Fläche ausgewiesen werden darf (Beschwerdebegründung
S. 8 f.). Auch diese Frage nötigt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil
sie sich unmittelbar anhand des Gesetzes beantworten lässt. Da nach § 1
Abs. 8 BauGB die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Aufstellung von
Bauleitplänen auch für ihre Änderung gelten, muss sich ein Änderungsplan u.a.
an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB messen lassen. Zu prüfen ist daher - und das hat
das Oberverwaltungsgericht getan (UA S. 18 ff.) -, ob die Planänderung für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei der Auslegung des
Begriffs der Erforderlichkeit hat sich das Oberverwaltungsgericht an die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Nachweise bei Söfker, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. 1, Stand Januar 2011, § 1
Rn. 30) gehalten. Der Antragsteller legt auch hier nicht dar, dass die Recht-
sprechung fortentwicklungs- oder korrekturbedürftig wäre. Ihm dient die
Grundsatzrüge als Anknüpfungspunkt für seine Rüge (Beschwerdebegründung
S. 10), dass das Oberverwaltungsgericht der Planänderung keinen Sanktions-
charakter für seine Weigerung beigemessen hat, die Parzelle 244 unter Preis
zu veräußern (UA S. 20). Damit ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO nicht dargelegt.
5
- 5 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Gatz Petz
6