Urteil des BVerwG vom 21.10.2010

Gemeinde, Eingrenzung, Ausnahme, Hotel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 26.10
VGH 2 N 06.3192
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 25. März 2010 wird zurückge-
wiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzli-
cher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
Die Beschwerde wirft die Frage auf:
Ist eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zulässig,
wenn die zu sichernde und durch einen Aufstellungsbe-
schluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) konkretisierte Planung hin-
sichtlich der zukünftigen Art der baulichen Nutzung auf
den betroffenen Grundflächen alternativ zwei Gebietsty-
pen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 BauNVO, hier allgemeines
Wohngebiet (WA) oder Mischgebiet (MI) im Sinne von § 1
Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6, Abs. 3 BauNVO vorsieht?
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Diese Frage bedarf, soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich und
einer grundsätzlichen Klärung überhaupt zugänglich ist, keiner Klärung in einem
Revisionsverfahren.
Dabei ist - was die Beschwerde nicht verkennt - nach den revisionsrechtlich bin-
denden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs von einem Sachverhalt
auszugehen, in dem die Mischnutzung für die Gemeinde nicht als „Rückfalllinie“
eines Konzepts, das primär ein allgemeines Wohngebiet zum Ziel hatte, zu se-
hen ist; allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet standen vielmehr alternativ
nebeneinander. Beide Arten der baulichen Nutzung erschienen im weiteren Ver-
lauf der Planungen möglich (Rn. 26 des Urteils).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine
Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie si-
chern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwarten-
den Bebauungsplans sein soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2009
- BVerwG 4 BN 34.09 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29; Urteil vom
19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 <146 f.>). We-
sentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den
Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin
erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn
Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen
Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch
offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor
dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur
Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner
Weise absehen lässt (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 13.03 -
BRS 67 Nr. 118 = Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26). Die Veränderungs-
sperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Pla-
nungshoheit (Beschluss vom 19. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 22.04 - BRS 67
Nr. 119).
Dieses Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört zur normati-
ven Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine
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Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche
Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang,
nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, be-
einträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstel-
lungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Min-
destmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre
zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmi-
gungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit
der beabsichtigten Planung zu befinden hat (Beschluss vom 1. Oktober 2009
a.a.O. Rn. 9).
Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich,
aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer
Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nut-
zung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie
nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge
gefasst hat (Urteil vom 19. Februar 2004 a.a.O.; Beschluss vom 5. Februar
1990 - BVerwG 4 B 191.89 - BRS 50 Nr. 103). Ob dieser Grundsatz weiter dif-
ferenziert werden muss, wenn die in Betracht gezogenen Arten der baulichen
Nutzung weniger durch Unterschiede als durch Gemeinsamkeiten gekenn-
zeichnet sind, wie dies beispielsweise bei einem allgemeinen Wohngebiet im
Verhältnis zum reinen Wohngebiet der Fall ist (vgl. hierzu in Anwendung von
§ 13 BauGB das Urteil des Senats vom 4. August 2009 - BVerwG 4 CN 4.08 -
BVerwGE 134, 264 Rn. 14; zur Veränderungssperre in derartigen Fällen Schen-
ke, WiVerw 1994, 253 <265>) bedarf hier keiner Vertiefung. Wenn als Alterna-
tive eine Festsetzung entweder als allgemeines Wohngebiet oder als
Mischgebiet beabsichtigt ist, bedarf es jedenfalls mit Blick auf die Steuerungs-
funktion des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und Präzisierung der
in den beiden Baugebietstypen zulässigen und durchaus unterschiedlichen Be-
bauungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrunde liegende städ-
tebauliche Konzept erkennen zu können. Ohne eine solche Eingrenzung und
Präzisierung erscheint die Bandbreite der zulässigen Nutzungen nicht mehr als
genehmigungsfähige und -bedürftige Ausnahme im Sinne von § 14 Abs. 2
BauGB, sondern nahezu als der Regelfall. Dies gilt umso mehr, wenn die Flä-
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che - wie hier - bereits bebaut ist und eine Überplanung des Bestandes nach
der Aufgabe einzelner Nutzungen erfolgt (vgl. hierzu Söfker, Das Sicherungs-
bedürfnis beim Erlass von Veränderungssperren, in: Baurecht - Aktuell, FS
Weyreuther, 1993, S. 377 <387>). Nach den tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichtshofs fehlt es an einer derartigen Präzisierung des städte-
baulichen Konzepts. Dies illustrieren auch seine weiteren Feststellungen, wo-
nach in späteren Verhandlungen zwischen den Antragstellern und der Antrags-
gegnerin von der Verwaltung neben möglichen Nutzungsarten wie kleinflächi-
gen Verkaufsläden, nicht störenden Gewerbebetrieben, Büronutzung und
Wohnbebauung z.B. auch eine Bebaubarkeit mit einem Hotel oder Boarding-
house vorgeschlagen worden sind (Rn. 27 des Urteils).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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