Urteil des BVerwG vom 24.09.2009

Planungsziel, Überprüfung, Bestandteil, Gewerbe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 26.09
OVG 7 D 103/08.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
27. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwer-
deverfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde
beimisst.
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist eine Veränderungssperre, die
die Antragsgegnerin zur Sicherung eines in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplans für ein zum großen Teil überplantes Gewerbe- und Industriegebiet
mit einer Gesamtfläche von ca. 980 ha als Satzung beschlossen hat. Im Gel-
tungsbereich der Veränderungssperre liegen die Grundstücke der Antragstelle-
rin zu 1, auf denen die Antragstellerin zu 2 eine Anlage zur thermischen Be-
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handlung heizwertreicher Abfälle errichten möchte. Das Oberverwaltungsgericht
hat den Normenkontrollantrag zurückgewiesen. Das für die Veränderungs-
sperre erforderliche Sicherungsbedürfnis ergebe sich bereits daraus, dass der
Rat der Antragsgegnerin den vorhandenen Gewerbe- und Industriestandort
entwickeln und „aufgrund der Rahmenbedingungen und der Gemengelageprob-
lematik in einigen Bereichen … eine detaillierte Überprüfung der Nutzungsglie-
derung und der bauleitplanerisch gewünschten Gebietsfestsetzungen“ errei-
chen wolle. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin weitere Gründe für die
beabsichtigte Planung angeführt, die die Veränderungssperre rechtfertigten.
Das gelte namentlich für den Gesichtspunkt, dem Einzelhandelskonzept der
Antragsgegnerin mit der Planung Rechnung zu tragen und die mögliche Höhe
der im Plangebiet zulässigen Anlagen zu steuern. Die Antragsgegnerin habe die
Grundstücke der Antragstellerin zu 1 im Übrigen auch deshalb nicht aus dem
Geltungsbereich der Veränderungssperre ausnehmen müssen, weil die
Vereinbarkeit einzelner lokal begrenzter Vorhaben mit den planerischen Ziel-
setzungen nicht dazu zwinge, diese Standorte gleichsam als „Löcher“ aus dem
Geltungsbereich der Veränderungssperre herauszunehmen; dies könne der
Prüfung aus Anlass eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahme von der Ver-
änderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB überlassen bleiben (UA S. 36).
1. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbstständig
tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2
VwGO nur dann Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der Ur-
teilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). In Bezug auf das Planungsziel
„Umsetzung des Einzelhandelskonzepts“ machen die Antragstellerinnen gel-
tend, dieses Planungsziel vermöge die Veränderungssperre allein nicht zu
rechtfertigen, weil sich auf dem Vorhabengrundstück weder ein der Steuerung
durch Bauleitplanung zugänglicher Einzelhandel befinde noch ein solches Vor-
haben beabsichtigt sei. Damit machen die Antragstellerinnen in der Sache eine
unrichtige Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts geltend, das ange-
nommen hat, dass dieses Planungsziel die Veränderungssperre - auch für die
Grundstücke der Antragstellerinnen - allein rechtfertige. Ein Zulassungsgrund
im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO wird insoweit nicht dargetan. Schon aus die-
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sem Grunde muss der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben, ohne dass es
auf die hinsichtlich der weiteren Begründungselemente aufgeworfenen
Grundsatzfragen ankäme, weil diese hinweggedacht werden können, ohne
dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
2. Nur ergänzend ist deshalb auszuführen, dass die das Begründungselement
„Überprüfung der Nutzungsgliederung und der bauleitplanerisch gewünschten
Gebietsfestsetzungen“ betreffenden Grundsatzrügen, auf die die Antragstelle-
rinnen ihre Beschwerde im Schwergewicht stützen, auch für sich genommen
die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen könnten.
a) Insoweit halten die Antragstellerinnen (in der Beschwerdebegründung unter
1.) für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
ob eine städtebauliche Situation, die dadurch gekenn-
zeichnet ist, dass sich an den Randbereichen eines aus-
gedehnten, ca. 980 ha großen, in weiten Bereichen be-
bauten Industriegebiets Gemengelagen im Sinne von
Nr. 6.7 TA Lärm herausgebildet haben, zum Anlass ge-
nommen werden kann, große Teile des Gebiets mit einer
Veränderungssperre zur Regelung von Konfliktsituationen
zu belegen, ohne vorher zu prüfen, ob die im Innern des
Gebiets gelegenen Nutzungen/Grundstücke überhaupt
Bestandteil der Gemengelage oder Konfliktsituation sind.
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Antrag-
stellerinnen stützen die Grundsatzfrage auf die Annahme, dass ihr Vorhaben,
das nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (auch) Anlass für
die Planung gewesen sei, nicht in einem Bereich liege, der Bestandteil einer
Gemengelage oder Konfliktsituation sei, weshalb der Planung die städtebauli-
che Erforderlichkeit fehle. Von dieser Prämisse ist das Oberverwaltungsgericht
ersichtlich nicht ausgegangen. Es ist im Gegenteil der Auffassung der Antrag-
stellerinnen, ihr Vorhaben stehe einer etwaigen Bebauungsplanung nicht ent-
gegen, ausdrücklich entgegengetreten. Nach den Feststellungen des Normen-
kontrollgerichts gehen die vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen, an de-
nen sich die Antragstellerinnen orientieren, davon aus, dass die Vorhabens-
grundstücke insgesamt weiterhin einem unbeschränkt nutzbaren Industriegebiet
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zugeordnet bleiben, und dass es auch für Nutzungen im Umfeld dieser
Grundstücke durchweg keinen gesonderten Schutzmaßstab gibt. Ob dies so
sein werde, werde - so das Oberverwaltungsgericht - erst am Ende des Bebau-
ungsplanverfahrens zu beurteilen sein (UA S. 35). Das Normenkontrollgericht
ist damit auch hinsichtlich des Vorhabens der Antragstellerinnen ersichtlich von
einer Konfliktsituation ausgegangen, aufgrund derer im Zeitpunkt des Sat-
zungsbeschlusses über die Veränderungssperre ein hinreichender Anlass be-
standen habe, über planerische Konfliktbewältigungsmöglichkeiten nachzuden-
ken. Mit einer Grundsatzrüge ist diese auf den Einzelfall bezogene Einschät-
zung nicht angreifbar.
b) Mangels Entscheidungserheblichkeit würde sich auch die (in der Beschwer-
debegründung unter 4.) als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
ob die Veränderungssperre zur Sicherung einer Planung
erforderlich ist oder nicht vielmehr eine unzulässige Ver-
hinderungsplanung vorliegt, wenn der Satzungsgeber der
zu sichernden Planung ein (hier: schalltechnisches) Irrele-
vanzkriterium zugrunde legt, aber zugleich ein Vorhaben,
das dieses Kriterium erfüllt, zum Anlass für die Verände-
rungssperre nimmt,
in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Ausgangspunkt der diesbezüglichen
Überlegungen der Antragstellerinnen ist, dass die Antragsgegnerin eine Kap-
pungsgrenze von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert der
TA Lärm an dem vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionsort zum Ge-
genstand ihres Planungskonzepts gemacht habe, und dass ihr Vorhaben dieses
Irrelevanzkriterium gegenüber sämtlichen - legalen oder illegalen - Wohn-
nutzungen im Einwirkungsbereich der Anlage erfülle. Diese Annahme steht mit
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ebenfalls nicht im Einklang.
Das Normenkontrollgericht hat Nutzungsgliederungen und Gebietsneufestset-
zungen - wie ausgeführt - durchaus als mögliches Ergebnis der Planung ange-
sehen, weshalb auch erst am Ende des Bauleitplanverfahrens zu beurteilen
sein werde, ob das Vorhaben der Antragstellerinnen ein etwaiges Irrelevanzkri-
terium erfülle (UA S. 35). Eine abschließende Aussage darüber war im Zeit-
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punkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre demnach gerade
noch nicht möglich.
c) Die (in der Beschwerdebegründung unter 2.) als grundsätzlich klärungsbe-
dürftig erachtete weitere Frage,
ob eine Veränderungssperre (unter anderem) mit dem
Ziel, die Legalisierung illegaler Wohnnutzung im Umfeld
industrieller Nutzungen zu sichern, erlassen werden kann,
ohne dass vorher geprüft worden ist, ob die konkrete Si-
tuation zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten (gegen
die illegale Wohnnutzung) zwingt,
würde sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Auch diese
Frage wäre nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat
festgestellt, es sei nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass der in Aufstellung
befindliche Bebauungsplan offensichtlich unwirksam sein werde, insbesondere
könne er nicht bereits jetzt schon als abwägungsfehlerhaft etwa deshalb be-
zeichnet werden, weil er Belange von Grundeigentümern nicht hinreichend be-
rücksichtige (UA S. 33). Dieser Feststellung liegt die Auffassung zugrunde,
dass die Antragsgegnerin nicht gehindert sei, vorhandene Nutzungen im Hin-
blick auf ihr städtebauliches Konzept daraufhin zu überprüfen, ob sie legalisiert
werden sollen (UA S. 26), und dass hierbei nach Maßgabe der städtebaulichen
Erforderlichkeit und der zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze gege-
benenfalls auch das Interesse an der Aufrechterhaltung der derzeitigen pla-
nungsrechtlichen Verhältnisse überwunden werden könnte, sofern gewichtige,
gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies
rechtfertigten (UA S. 25 f.). Das Normenkontrollgericht ist mithin davon ausge-
gangen, dass die illegal ausgeübten Nutzungen nicht zwingend unterbunden
werden müssten.
3. Da die Beschwerde somit hinsichtlich zweier jeweils selbstständig tragfähiger
Begründungselemente des Normenkontrollurteils nicht erfolgreich ist, kommt es
auf die (in der Beschwerdebegründung unter 3.) aufgeworfene, das Planungs-
ziel „Steuerung der Höhenentwicklung“ betreffende weitere Grundsatzrüge der
Antragstellerinnen nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
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