Urteil des BVerwG vom 10.07.2007

Verfahrensmangel, Öffentlich, Vertagung, Akteneinsicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 26.07
VGH 3 S 2242/05
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 7. März 2007 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.1 Der Antragsteller rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof seinem mit dem
Normenkontrollantrag gestellten Antrag, ihm die Akten der Antragsgegnerin zur
Einsicht zu übersenden, nicht entsprochen habe.
Wie sich der Sitzungsniederschrift entnehmen lässt, ist dem Prozessbevoll-
mächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung auf seine Rüge
hin angeboten worden, die Sitzung zu unterbrechen, damit er Akteneinsicht
nehmen könne, woraufhin er erklärt hat, er verzichte auf die Einsicht. Ange-
sichts dieses ausdrücklichen Verzichts liegt der geltend gemachte Verfahrens-
mangel nicht vor. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorträgt, ein
„verbales Angebot“ zur Akteneinsicht bzw. Vertagung sei in der mündlichen
Verhandlung nicht erfolgt, muss er sich an den Feststellungen in der Sitzungs-
niederschrift festhalten lassen. Von der Möglichkeit der Protokollberichtigung
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hat er nicht Gebrauch gemacht. Auch verkennt der Antragsteller, dass es nicht
Sache des Verwaltungsgerichtshofs ist, ihm eine Vertagung der Sache anzu-
bieten, sondern er es in der Hand gehabt hätte, einen entsprechenden Antrag
zu stellen.
1.2 Einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz hat die Beschwerde
nicht hinreichend dargelegt. Sie zeigt nicht - wie dies erforderlich wäre (Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.)
VwGO Nr. 261 = NJW 1997, 3328) - auf, wie der Verwaltungsgerichtshof die
von ihr benannten Tatsachen hätte aufklären und warum sich dem Verwal-
tungsgerichtshof die Erforderlichkeit dieser Sachverhaltsaufklärung hätte auf-
drängen sollen. Die Verfahrensakte zum Bebauungsplan hat dem Verwaltungs-
gerichtshof vorgelegen. Dass er den Akteninhalt nicht in der vom Antragsteller
für richtig gehaltenen Weise gewürdigt hat, stellt keinen Verfahrensmangel dar.
Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem sachlichen
Recht zuzuordnen; mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher
grundsätzlich - und so auch hier - ein Verfahrensmangel nicht begründet wer-
den (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).
2. Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. November 1987 (BVerwG 8 C 4.86 - BVerwGE 78, 266) genügt eben-
falls nicht den Darlegungsanforderungen. Die Beschwerde bezeichnet nicht, mit
welchem abstrakten Rechtssatz der Verwaltungsgerichtshof von dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, auf das dieser in den Gründen des angefochtenen
Urteils ausdrücklich Bezug nimmt (UA S. 18), abgewichen sein sollte.
3. Die Rechtssache hat schließlich nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr
die Beschwerde beimisst. Sie möchte in einem Revisionsverfahren bestätigt
wissen, dass die Gemeinde in dem Fall, dass ausschließlich sie es in der Hand
hat, die öffentlich-rechtliche Erschließung zu sichern, sie dieser Pflichtaufgabe
auch dann nicht entledigt wird, wenn sie sich der Grundstücke entäußert, es sei
denn, dass bei der Veräußerung die öffentliche Erschließung zumindest anhand
einer Baulast abschließend geklärt ist. Die Frage, ob diese Rechtsauffassung
zutrifft, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Frage setzt
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voraus, dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, die öffentlich-rechtliche
Erschließung des Flurstücks 2666 zu sichern. Eine solche Verpflichtung hat der
Verwaltungsgerichtshof jedoch verneint (UA S. 18 f.). In Bezug auf die hierfür
gegebene Begründung zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klä-
rungsbedarf nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp Dr. Bumke
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