Urteil des BVerwG vom 04.10.2006

Grundstück, Mahnung, Gemeinde, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 26.06
OVG 7 D 78/05.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni
2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulas-
sung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Antragsgegnerin beimisst.
Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob der Gemeinde
bei der Anwendung des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ein „Einschätzungsspiel-
raum“ zusteht. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und
Landschaft, die auf der Grundlage von Bauleitplänen zu erwarten sind, nicht
erforderlich, wenn die Eingriffe (im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffs-
regelung) bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder - etwa ge-
mäß § 34 Abs. 1 BauGB - zulässig waren. Flächen, die von dieser Regelung
erfasst werden, stellen keine Eingriffsflächen dar.
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Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Antragsgegnerin im
angegriffenen Bebauungsplan Teilbereiche mehrerer im westlichen Plangebiet
liegender Flurstücke, die nach ihrer Auffassung innerhalb eines im Zusammen-
hang bebauten Ortsteils liegen, als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und
die Teilbereiche, auf denen sie überbaubare Flächen durch Baugrenzen („Bau-
fenster“) festgesetzt hat, den Eingriffsflächen zugeordnet hat. Das Normenkon-
trollgericht kommt zu dem Ergebnis, dass diese Teilbereiche nicht als Eingriffs-
gebiet anzusehen seien, weil sich dort eine Bebauung hinsichtlich des Tatbe-
standsmerkmals „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ im Sinne des
§ 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt hätte. Die
hierzu von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht in einem Revisions-
verfahren klärungsbedürftig. Sie ist auf der Grundlage des Gesetzes und der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB
entwickelten Grundsätzen zu beantworten (vgl. zusammenfassend etwa Be-
schluss vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34
BauGB Nr. 186 = ZfBR 1997, 324). Die zu § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten
Grundsätze schließen die bewertende Beurteilung einer Vielzahl tatsächlicher
örtlicher Gegebenheiten ein. Die Zuordnung eines Grundstücks zum bebauba-
ren Innenbereich und die Zulässigkeit seiner Bebauung können daher im Ein-
zelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Einen gerichtlich nur beschränkt
überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Bauaufsichtsbehörden hat das Bun-
desverwaltungsgericht gleichwohl im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1
BauGB nicht anerkannt.
Für die planende Gemeinde kann im Rahmen des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB
nichts anderes gelten. Die Frage, ob eine Bebauung bereits vor der planeri-
schen Entscheidung nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig war, ist eine Rechtsfra-
ge, die der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Aner-
kennung eines kommunalen „Einschätzungsspielraumes“ verbietet sich auch in
Hinblick auf die mit der Zuordnung zum Eingriffsgebiet verbundenen Rechtsfol-
gen. Nur den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, können nach
§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a
Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) an anderer Stelle zugeordnet werden. Nur Eigen-
tümer von Grundstücken, die zu den Eingriffsflächen zählen, können nach den
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§§ 135a ff. BauGB zur Finanzierung von Ausgleichsmaßnahmen herangezogen
werden.
2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO zuzulassen. Eine die Revision eröffnende Abweichung läge nur vor,
wenn das Normenkontrollgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit
einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in den
genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten
ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr).
2.1 Die Beschwerde sieht darin, dass das Normenkontrollgericht den Bebau-
ungsplan allein aus einem Grund für unwirksam erklärt hat, den der Antragstel-
ler selbst nicht geltend gemacht hat, eine Abweichung von den Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2002 - BVerwG 7 B 11.02 -
(Buchholz 406.25 § 31 BImSchG Nr. 2) und vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN
1.01 - (BVerwGE 116, 188 <196 f.>), in denen die „Mahnung“ ausgesprochen
wird, die Tatsachengerichte sollten sich nicht „gleichsam ungefragt“ auf Fehler-
suche begeben. Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil diese „Mah-
nung“ keinen Rechtssatz darstellt, sondern eine Maxime richterlichen Handelns
umschreibt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1
VwGO) nicht in Frage stellt (vgl. Urteil vom 17. April 2002 a.a.O. S. 197).
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt,
dass das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht nur dem sub-
jektiven Rechtsschutz dient, sondern zugleich ein Verfahren der objektiven
Rechtskontrolle darstellt (Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 -
BVerwGE 82, 225). Bei der Prüfung eines Bebauungsplans ist das Normenkon-
trollgericht daher nicht auf die Überprüfung der vom Antragsteller geltend ge-
machten Mängel beschränkt. Es kann die Satzung auch aus Gründen für nichtig
erklären, welche die privaten Belange des Antragstellers nicht berühren oder
nicht von ihm als Satzungsmangel geltend gemacht worden sind (Beschluss
vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 59.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 144, S. 50). Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist zwar eine
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach § 47
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Abs. 2 Satz 1 VwGO. Aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats
ergibt sich jedoch ohne weiteres, dass ein Normenkontrollgericht - auf einen
zulässigen Antrag - nicht aus Rechtsgründen darauf beschränkt ist, die Norm
nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die vom Antragsteller geltend gemachten
subjektiven Rechte verletzt. Zu einer weitergehenden Klärung gäbe der vorlie-
gende Fall dem Senat in einem Revisionsverfahren keinen Anlass.
2.2 Die Beschwerde rügt, das Normenkontrollgericht habe Teilbereiche der nä-
her bezeichneten Flurstücke allein deshalb als bebaubar angesehen, weil diese
Flächen von Bebauung umgeben seien. Die Beschwerde sieht darin eine Ab-
weichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1972
- BVerwG 4 C 6.71 - (BVerwGE 41, 227), nach der ein Grundstück nicht schon
deshalb unter § 34 BBauG falle, weil es von einer zusammenhängenden Be-
bauung umgeben sei, das Grundstück müsse vielmehr selbst einen Bestandteil
des Bebauungszusammenhanges bilden. Auf dieses weitere Erfordernis habe
das Normenkontrollgericht verzichtet. Dieser Vorwurf trifft nicht zu.
Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 1972 (a.a.O.
S. 233) ausgeführt, dass ein bebauungsfähiges Grundstück einem Bebauungs-
zusammenhang im Sinne des § 34 BBauG angehöre, wenn es sich um eine
Baulücke im engeren Sinne des Wortes, d.h. um ein zwar unbebautes, aber
doch deshalb bebauungsfähiges Grundstück handele, weil es trotz der ihm feh-
lenden Bebauung gemeinsam mit den es umgebenden Grundstücken jenen
Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittele, den § 34
BBauG voraussetze. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das
Normenkontrollgericht auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse festgestellt,
dass Teilbereiche der vorbezeichneten Flurstücke von der sie umgebenden
Bebauung „in die Zange genommen“ würden und deshalb Baulücken darstell-
ten. Diese Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz lässt erkennen, dass es die
Teilbereiche der vorbezeichneten Flurstücke als Bestandteile eines Bebau-
ungszusammenhanges im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB angesehen
hat.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BauGB
§ 1a Abs. 3 Satz 5, § 34 Abs. 1
VwGO
§§ 47, 86 Abs. 1
Stichworte:
Eingriff in Natur und Landschaft; Ausgleich von Eingriffsmaßnahmen; Eingriffs-
flächen; Bebauungszusammenhang; gerichtliche Kontrolldichte; „ungefragte“
Fehlersuche.
Leitsatz:
Ob die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB gegeben sind, unter-
liegt uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle.
Die Mahnung, die Tatsachengerichte sollten nicht „gleichsam ungefragt“ auf
Fehlersuche gehen, stellt keinen Rechtssatz dar, sondern umschreibt eine Ma-
xime richterlichen Handelns, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes
(§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht in Frage stellt (im Anschluss an Urteil vom 17. April
2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <196 f.>).
Beschluss des 4. Senats vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 4 BN 26.06
I. OVG Münster vom 19.06.2006 - Az.: OVG 7 D 78/05.NE -