Urteil des BVerwG vom 16.12.2014

Rechtliches Gehör, Gemeinde, Erlass, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 25.14
OVG 8 C 11077/13
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 2014 wird zurückge-
wiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antrag-
steller beimisst. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die
Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den
der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbe-
dürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts
(§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss
dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass
und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen
Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Re-
visionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober
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1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom
1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15).
1. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die in § 215 Abs. 1 BauGB aufgeführten Fehler wegen des Unter-
suchungsgrundsatzes aus § 86 VwGO auch nach dem Ablauf der in
§ 215 Abs. 1 BauGB genannten Frist beachtlich sind, wenn der An-
tragsteller zwar selbst den Fehler in diesem Verfahren nicht geltend
gemacht hat, den Normenkontrollantrag jedoch rechtzeitig erhoben
und begründet hat, so dass über seinen Normenkontrollantrag auch
innerhalb der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Frist hätte entschie-
den werden können.
Die Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da ihre Vo-
raussetzungen nicht vorliegen. Der Antragsteller hat in seinem am 21. Oktober
2013 anhängig gemachten Normenkontrollantrag eine weitere Begründung an-
gekündigt, die er am 17. Februar 2014 vorgelegt hat. Die Antragsgegnerin hat
hierauf am 26. März 2014 erwidert. Damit war das Oberverwaltungsgericht we-
gen des Gebots, rechtliches Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO zu gewähren, ge-
hindert, innerhalb der am 15. März 2014 ablaufenden Frist des § 215 Abs. 1
BauGB zu entscheiden.
2. Die Beschwerde sieht weiter rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf,
ob die in § 215 Abs. 1 BauGB aufgeführten Fehler wegen des Unter-
suchungsgrundsatzes aus § 86 VwGO auch dann beachtlich bleiben,
wenn der Antragsteller zwar selbst den Fehler in diesem Verfahren
nicht geltend gemacht hat, den Normenkontrollantrag jedoch inner-
halb der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Frist erhoben und be-
gründet hat, das Oberverwaltungsgericht jedoch außerhalb der in
§ 215 Abs. 1 BauGB genannten Frist entschieden hat.
Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage ist geklärt. Sie ist zu ver-
neinen. Unbeachtlich wird nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine nach den § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- oder Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit
Bekanntmachung der Satzung, hier des Bebauungsplans, schriftlich gegenüber
der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden ist. Eine solche Rüge kann auch im Rahmen eines
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Normenkontrollverfahrens geltend gemacht werden. Die Frist wird gewahrt,
wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist. Der Ein-
gang bei Gericht reicht zur Fristwahrung nicht (Urteil vom 14. Juni
2012 - BVerwG 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 Rn. 27). Dabei verlangt § 215
Abs. 1 BauGB Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch
die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser
Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung
einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (Beschlüsse vom 8. Mai
1995 - BVerwG 4 NB 16.95 - Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 1 und vom
19. Januar 2012 - BVerwG 4 BN 35.11 - BRS 79 Nr. 50 Rn. 4). Daher wird die
Frist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht gewahrt, wenn der Gemeinde innerhalb der
Jahresfrist die Begründung des Normenkontrollantrags zugeht, diese aber den
Darlegungsanforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht genügt.
3. Die Beschwerde will schließlich rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
ob eine nachträgliche, mehr als ein Jahr nach Satzungserlass durch-
geführte Planung der Entwässerungskonzeption dem Erfordernis ge-
nügt, dass die planende Gemeinde bei Erlass des Satzungsbe-
schlusses davon ausgehen können muss, dass das für das Bauge-
biet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich
vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan
zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzbar sein werden.
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass zur abwägungsfehler-
freien Bewältigung der Niederschlagswasserbeseitigung die Gemeinde bei Er-
lass des Satzungsbeschlusses davon ausgehen können muss, dass das für das
Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vor-
handen und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen
baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sind (Urteil vom 21. März
2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <149> und Beschluss vom
25. März 2009 - BVerwG 4 BN 5.09 - BRS 74 Nr. 28 Rn. 4). Hiervon ist das
Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen (UA S. 15 ff.). Weiteren
grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Namentlich
verkennt sie, dass nach § 214 Abs. 3 BauGB für die Abwägung die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maß-
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geblich ist. Hiervon ausgehend kommt es auf die von der Beschwerde ange-
führte zeitlich nachfolgende Entwicklung nicht an.
II. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Die Aufklärungsrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Ein Gericht ver-
letzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung grundsätzlich nicht, wenn
es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier - ein anwaltlich vertretener
Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluss vom 20. Dezember
2012 - BVerwG 4 B 20.12 - BRS 79 Nr. 73 Rn. 6). Etwas Anderes gilt nur, wenn
sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.
Maßgeblich ist dabei der materiellrechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts,
auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (Urteil vom 14. Januar
1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; stRspr).
Eine weitere Sachaufklärung zu einzelnen freien Baugrundstücken auf dem
Gebiet der Antragsgegnerin musste sich dem Oberverwaltungsgericht nicht
aufdrängen, weil es die Antragsgegnerin für befugt hielt, sich für die planerische
Konzeption eines Neubaugebietes zu entscheiden. Auf die derzeitige Nachfra-
gesituation kam es dem Oberverwaltungsgericht nicht an, weil die Antragsgeg-
nerin ihre planerische Konzeption auf eine in die Zukunft gerichtete prognosti-
sche Entscheidung stützen konnte (UA S. 12). Die Beschwerde legt ferner nicht
dar, warum sich eine weitere Aufklärung zur Wirksamkeit der Umsiedlungs-
maßnahmen für die Population der Zauneidechse aufdrängen musste, obwohl
diese auf der Grundlage einer naturschutzfachlichen Begutachtung konzipiert
worden waren (UA S. 13). Schließlich ist nicht ersichtlich, warum sich dem
Oberverwaltungsgericht eine weitere Aufklärung durch Sachverständigengut-
achten zur Verkehrsbelastung des G...weges hätte aufdrängen müssen, obwohl
hierzu Kartenmaterial und Schilderungen der Beteiligten vorlagen (UA S. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Beschluss vom
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17. Oktober 2000 - BVerwG 4 BN 48.00 - Buchholz 310 § 159 VwGO Nr. 1
S. 1).
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Külpmann