Urteil des BVerwG vom 06.08.2007

Tierhaltung, Bebauungsplan, Bindungswirkung, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 25.07
VGH 14 N 04.943
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 28. März 2007 wird zurückgewie-
sen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht.
Die Antragsteller rügen, das Normenkontrollgericht habe den vorgelegten Ein-
kommenssteuerbescheid für das Jahr 2003 nicht berücksichtigt und sich über-
haupt nicht mit den „steuerbaren Einkünften“ auseinandergesetzt. Darüber hin-
aus sei verkannt worden, dass die Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes
vom 29. Oktober 2004, in der bescheinigt werde, dass die Einkünfte der An-
tragsteller aus der Landwirtschaft nicht unerheblich im Sinne des BauGB seien,
eine gutachterliche Stellungnahme darstelle, der erhebliches Gewicht bei der
Beweiswürdigung zukomme. Bei Zweifeln an den Feststellungen des Landwirt-
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schaftsamtes hätte das Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen ge-
habt.
1.1 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet nicht, dass je-
des Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich
zu bescheiden wäre. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht
das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis
genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschlüsse vom 8. Juni 2000
- BVerwG 9 B 159.00 - juris und vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 ).
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Normenkontrollgericht den mit dem Pro-
zesskostenhilfeantrag zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse vorge-
legten Einkommenssteuerbescheid 2003 in dem angefochtenen Urteil nicht
ausdrücklich erwähnt hat. Mit der Umschreibung im Tatbestand zum Vortrag
der Antragsteller, dass „Gewinne“ erwirtschaftet würden (UA S. 2), wird sinn-
gemäß Bezug genommen auf die von den Antragstellern vorgelegten Nachwei-
se zu ihrer Einkommenssituation, zu denen u.a. der Einkommenssteuerbe-
scheid gehörte. Dass dem Gericht die Nachweise unmittelbar vor Augen ge-
standen haben dürften, ergibt sich auch daraus, dass ihm das Prozesskosten-
hilfe-Heft mit den Nachweisen nach Akteneinsicht (erst) in der mündlichen Ver-
handlung zurückgereicht wurde, so dass auch erst dann die Entscheidung über
den Prozesskostenhilfeantrag erging. Allein der Umstand, dass sich das Gericht
in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich nur mit der von den An-
tragstellern - im Verfahren 14 NE 04.1521 mit der Gegenvorstellung - vorgeleg-
ten „aktuellen“ Umsatzberechnung vom 31. August 2004 befasst hat, erlaubt
nicht den Schluss, es habe die einkommenssteuerliche Situation der An-
tragsteller nicht auch im Blick gehabt.
Abgesehen davon fehlt es aber auch an der Darlegung, dass das angefochtene
Urteil auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht. So beschränkt sich die Be-
schwerde auf den Einwand, dass es „zahlreiche Nebenerwerbsbetriebe geben
(dürfte), die einen Überschuss in vergleichbarer Höhe aufweisen“. Das Gericht
hat sich indes nicht auf Feststellungen zum (mangelnden) Nachweis der Ge-
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winnerzielung beschränkt. Es hat vielmehr bei der Prüfung, ob die Antragsgeg-
nerin abwägungsfehlerfrei die Belange der Antragsteller erkannt hat, selbst-
ständig tragend - wie sich aus der Umschreibung „und“ ergibt - darauf abge-
stellt, dass die Antragsgegnerin „wegen fehlender objektiver Hinweise“ nicht
von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehen musste (UA S. 11). Damit
meint das Gericht - wie es zuvor ausgeführt hat - den geringen Umfang der
Tierhaltung (UA S. 9), den (damaligen) Hinweis der Antragsteller auf die Nut-
zung zur Selbstversorgung (UA S. 10) bzw. die Widersprüche hinsichtlich des
tatsächlichen Bestands (UA S. 10 f.), dass die baulichen Anlagen keinen unter-
geordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen (UA S. 9) und dass die Tierhal-
tung nicht auf einer ausreichenden Futtergrundlage beruht (UA S. 9 f.). Zu die-
sen Feststellungen verhält sich die Beschwerde überhaupt nicht.
1.2 Soweit die Antragsteller rügen, das Normenkontrollgericht habe nicht be-
achtet, dass der Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes vom 29. Oktober
2004 erhebliches Gewicht zukomme, und im Sinne einer Aufklärungsrüge mei-
nen, das Gericht hätte bei Zweifeln „nochmals“ ein Gutachten einholen müssen,
legen sie weder dar, dass sie etwa in der mündlichen Verhandlung auf die
Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben sie nunmehr monie-
ren, hingewiesen haben, noch dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermitt-
lungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müs-
sen (Beschluss vom 22. März 2006 - BVerwG 4 B 15.06 - juris Rn. 7). Dabei
liegt es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob es sich selbst die erforder-
liche Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung eines Sachverhalts zutraut,
oder ob es zur Klärung einer Beweisfrage ein Sachverständigengutachten he-
ranzieht. Insofern wird von der Beschwerde nicht beachtet, dass sich das Nor-
menkontrollgericht ausdrücklich auf zwei (andere) schriftsätzliche Stellungnah-
men des Landwirtschaftsamtes (vom 22. Juni 2004 und vom 17. Februar 2003)
gestützt hat (UA S. 10). Es hätte daher der Auseinandersetzung mit diesen
Stellungnahmen bedurft, um zu begründen, warum sich dem Gericht die Einho-
lung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen.
2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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Bei der von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob
„das in § 50 BImSchG enthaltene Gebot, konfligierende
Nutzungen zu trennen, dadurch verletzt (wird), dass eine
Gemeinde in einem Bebauungsplan ein Allgemeines
Wohngebiet festsetzt, das unmittelbar an eine bestands-
geschützte, zum Zeitpunkt des Satzungserlasses aber
nicht privilegierte landwirtschaftliche Tierhaltung angrenzt,
von der voraussichtlich Geruchs- und Staubimmissionen
auf das Wohngebiet ausgehen werden“,
wird von den Antragstellern zugrunde gelegt, dass eine bestandsgeschützte
Tierhaltung vorliegt. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, die Grundla-
ge für die Auffassung des Normenkontrollgerichts sind, dass sich die An-
tragsteller „nicht auf eine geschützte Rechtsposition berufen können“ (UA S. 12)
bzw. dass „die der Tierhaltung dienenden Anlagen … wegen des Besei-
tigungsverfahrens keinen Bestand haben werden“ (UA S. 8), mithin die bisheri-
ge Tierhaltung gerade nicht bestandsgeschützt ist, werden jedoch keine Revisi-
onsgründe vorgebracht, so dass die Bindungswirkung gemäß § 137 Abs. 2
VwGO greift. Soweit sich die Antragsteller gegen die Rechtsauffassung des
Gerichts zum mangelnden Bestandsschutz wenden, fehlt es wiederum an der
Formulierung einer hierauf zielenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Vor die-
sem Hintergrund stellt sich die aufgeworfene Rechtsfrage nicht. Der Einwand
der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass
die Tierhaltung nicht bestandsgeschützt sei bzw. der Verwaltungsgerichtshof
habe zu Unrecht angenommen, dass die Anlagen beseitigt werden müssten,
macht deutlich, dass sie sich letztlich nur im Gewande einer Grundsatzrüge
gegen den materiell-rechtlichen Ansatz des Normenkontrollgerichts wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Philipp Dr. Bumke
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