Urteil des BVerwG vom 31.05.2005

Wirkung Ex Nunc, Wirkung Ex Tunc, Erlass, Anfang

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 25.05
OVG 7 D 35/03.NE
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
G a t z sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2005 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde bei-
misst.
1. Die Fragen,
- ob eine Veränderungssperre von Anfang an unwirksam ist, wenn ohne Ände-
rung der Sach- und Rechtslage das der zu sichernden Bebauungsplanung zu
Grunde liegende Plankonzept aufgegeben wird und es deshalb nicht mehr zum
Erlass des Bebauungsplans kommt, und
- ob dies jedenfalls dann gilt, wenn die Veränderungssperre (auch) die vorläufi-
ge Verhinderung an sich planungsrechtlich zulässiger Vorhaben mit dem Ziel
einer planerischen Feinsteuerung (unter Aufrechterhaltung ihrer grundsätzli-
chen Zulässigkeit im Plangebiet) bezweckt,
lassen sich ohne weiteres verneinen. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner
Bekräftigung durch eine Revisionsentscheidung, dass eine Veränderungssperre mit
Wirkung ex tunc nur unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass be-
reits zum Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung (vgl. § 16 Abs. 2 BauGB) nicht vorlagen.
Wird die zu sichernde Planung, aus welchen Gründen auch immer, später aufgege-
ben und fallen damit die Voraussetzungen für ihren Erlass nachträglich fort, verliert
die Veränderungssperre ihre Wirksamkeit nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres
In-Kraft-Tretens, sondern allenfalls mit Wirkung ex nunc (vgl. Lemmel in: Berliner
Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 17, Rn. 15).
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Das Normenkontrollgericht hat festgestellt, dass die umstrittene Veränderungssperre
zum Zeitpunkt ihres Erlasses von Planungsabsichten der Antragsgegnerin getragen
war, die eine den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ge-
recht werdende Konkretisierung aufwiesen (UA S. 23 unten). Die Beschwerde hält
diese tatrichterliche Würdigung der Planungsabsichten nicht für zutreffend. Gleich-
wohl ist der Senat an sie gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
2. Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob dann, wenn die
Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre während ihrer Geltungs-
dauer entfallen, die Veränderungssperre zumindest ab diesem Zeitpunkt (ex nunc)
unwirksam wird und die Unwirksamkeit im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO
festgestellt werden kann. Zwar ist die Frage, die im Schrifttum kontrovers diskutiert
wird (vgl. nur Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
§ 16, Rn. 30a; Schenke, WiVerw 1994, 253, 307 ff.), höchstrichterlich noch nicht
beantwortet; sie rechtfertigt die Zulassung der Revision aber deshalb nicht, weil sie
sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt hat. Die Antragstellerin hat ihr
Feststellungsinteresse gegenüber dem Normenkontrollgericht damit begründet, dass
sie den durch den Erlass der Veränderungssperre entstandenen Schaden auf dem
Zivilrechtsweg gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen wolle, "soweit die
Veränderungssperre von Anfang an nichtig war" (Schriftsatz vom 8. September 2004,
S. 4), und die Ansicht vertreten, es sei jedenfalls möglich, dass die Antragsgegnerin
(als Gemeinde oder Genehmigungsbehörde) für den entstandenen Verzö-
gerungsschaden verantwortlich und darüber hinaus zu dessen Ersatz verpflichtet sei,
"soweit die Veränderungssperre von Anfang an ungültig war" (Schriftsatz vom
8. September 2004, S. 5). Die Vorinstanz hat deshalb folgerichtig nur geprüft, ob die
Veränderungssperre zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 10. April 2003 rechtmäßig war
(UA S. 17 unten, S. 23 unten). Der Frage, ob die Veränderungssperre zwischen die-
sem Zeitpunkt und ihrer Aufhebung am 3. August 2004 durch eine endgültige Aufga-
be der ursprünglichen Planungsabsichten nichtig geworden ist, hat sie sich nicht ge-
widmet und musste dies auch nicht tun. In dem vorinstanzlich gestellten Antrag auf
Feststellung, dass die angefochtene Veränderungssperre ungültig war, mag der An-
trag auf Feststellung, dass die Veränderungssperre zu einem Zeitpunkt zwischen
ihrem Erlass und ihrer Aufhebung unwirksam geworden ist, zwar dem Wortlaut nach
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als Minus enthalten gewesen sein, nicht aber nach dem Petitum, wie es in der An-
tragsbegründung zum Ausdruck gekommen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentschei-
dung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn Gatz Dr. Philipp