Urteil des BVerwG vom 03.06.2004

Gemeinde, Bebauungsplan, Regionalplanung, Raumordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 25.04
VGH 3 N 1080/03
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a ,
Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 24. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 81 807 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für
die Zulassung der Revision.
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1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgeg-
nerin beimisst.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung des Normenkontrollgerichts, der
angegriffene Bebauungsplan sei fehlerhaft, weil er das Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB,
Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, verletze. Die Beschwerde
vertritt in diesem Zusammenhang den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Unrecht
davon ausgegangen, dass die "Stadtentlastungsstraße" raumbedeutsam sei. Der
Träger der Regionalplanung habe beschlossen, diese Straße wegen mangelnder
Raumbedeutsamkeit gerade nicht in den Regionalen Raumordnungsplan Südhessen
1995 aufzunehmen. Hieran anknüpfend möchte die Beschwerde grundsätzlich ge-
klärt wissen, "ob sich ein Gericht über die ausdrückliche Entscheidung der Regional-
versammlung hinwegsetzen kann".
Diese Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil die Raum-
bedeutsamkeit der geplanten Straße nicht entscheidungserheblich ist. Der beschlie-
ßende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN
14.01 - (BVerwGE 117, 351 <355>) ausgeführt, das Anpassungsgebot des § 1
Abs. 4 BauGB gelte für a l l e Bauleitpläne unabhängig von ihrer Raumbedeut-
samkeit und trage damit dem Umstand Rechnung, dass die Gemeinden aufgrund der
Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) das Recht besitzen, die Ange-
legenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Insoweit
greife die gemeindliche Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB über die
raumordnungsrechtliche Beachtungspflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG 1998) hinaus, die
sich entsprechend der Zielsetzung des Raumordnungsrechts nur auf raumbedeut-
same Planungen und Maßnahmen erstrecke. Das Normenkontrollgericht hat seine
Rechtsauffassung, der Bebauungsplan verletze § 1 Abs. 4 BauGB, in seinem Urteil
vom 24. November 2003 auch nicht darauf gestützt, dass die geplante Straße raum-
bedeutsam sei.
Es ist ferner nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, sondern versteht sich von selbst,
dass eine Gemeinde, die eine konkrete Straßenplanung mit dem Träger der Regio-
nalplanung abgestimmt hat, verpflichtet ist, ihre Bauleitplanung an die Ziele der
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Raumordnung anzupassen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 4 BauGB.
Eine Gemeinde kann sich von der Bindung an diese Vorschrift nicht befreien, indem
sie ein konkretes Straßenbauvorhaben - wie die Beschwerde formuliert - mit dem
überörtlichen Plangeber "sorgfältig" abstimmt.
Soweit die Beschwerde schließlich Rechtsfragen zur Auslegung der Zielaussagen in
einem Regionalplan aufwirft, zeigt sie keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf auf.
Regionalpläne gehören dem irrevisiblen Landesrecht an (§ 173 VwGO, § 560 ZPO).
Im Übrigen gehen die von der Beschwerde formulierten Rechtsfragen zur Auslegung
des Regionalen Raumordnungsplans Südhessen 1995 von der unzutreffenden Vor-
stellung aus, das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB erstrecke sich nur auf
raumbedeutsame Planungsvorhaben der Gemeinde.
2. Die Beschwerde greift ferner die Auffassung des Normenkontrollgerichts an, der
Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, weil er hin-
sichtlich der Tierbestandsaufnahme den rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Die
in diesem Zusammenhang gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu den
Ausführungen des beschließenden Senats in seinem Urteil vom 30. Januar 2003
- BVerwG 4 CN 14.01 - (a.a.O. S. 363 f.) liegt nicht vor. Der Senat hat in diesem Ur-
teil zwar ausgeführt, im Einzelfall könnten Rückschlüsse auf die Tierarten anhand der
vorgefundenen Vegetationsstrukturen (und vorhandenen Literaturangaben) me-
thodisch hinreichend sein. Es werde häufig nicht erforderlich sein, die von einem
Vorhaben betroffenen Tier- und Pflanzenarten vollständig zu erfassen. Der Senat hat
jedoch hinzugefügt, gebe es dagegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein beson-
ders seltener Arten, werde dem im Rahmen der Ermittlungen nachzugehen sein (vgl.
bereits BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1997 - BVerwG 4 B 177.96 - NVwZ-RR
1997, 607). In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Normenkontrollge-
richt eingehend begründet, dass im Streitfall bereits vor dem Satzungsbeschluss der
Antragsgegnerin gewichtige Anhaltspunkte für das Erfordernis einer besonderen
Aufnahme der Vogelwelt und vertiefte artenschutzbezogene Erhebungen bestanden
hätten (UA S. 20 bis 22). Die Beschwerde ist zwar der Ansicht, dass es entgegen
den Ausführungen des Normenkontrollgerichts gerade keine hinreichenden Anhalts-
punkte für eine vertiefte artenschutzbezogene Bestandsaufnahme der Tierwelt im
Plangebiet gegeben habe. Damit greift sie die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung
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an. Eine derartige Entscheidungskritik ist nicht geeignet, eine Divergenz im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen. Von einer weiteren Begründung sieht der
beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "wann Anhaltspunkte vorliegen, die zu
einer vertiefenden Untersuchung der vorfindlichen Tierarten führen", hat keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Antwort auf
diese Frage hängt von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ab und ist einer
verallgemeinerungsfähigen Klärung für eine Vielzahl von Fällen nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
wertes auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Halama Prof. Dr. Rojahn Gatz