Urteil des BVerwG vom 14.02.2003

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 25.02 (zukünftig 4 CN 4.03)
OVG 10a D 98/99.NE
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a und G a t z
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 29. Januar 2002 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das
Revisionsverfahren kann zur Klärung der Voraussetzungen bei-
tragen, unter denen eine Straßenplanung durch einen Bebauungs-
plan im Hinblick auf den Zeitraum seiner Realisierung noch als
erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB angesehen werden
kann.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 4 CN 4.03 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzurei-
chen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
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sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge-
bietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Be-
fähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder
des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes, dem sie als Mit-
glied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss
sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag
stellt.
Lemmel Halama Gatz