Urteil des BVerwG vom 19.08.2015

Gemeinde, Grünfläche, Bebauungsplan, Grenzwert

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 24.15
OVG 2 A 4.15
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2015 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsgegner
beimisst.
a) Die Frage, welche Lärmwerte bzw. rechtlichen Vorschriften für Lärmwerte für
eine Kleingartenanlage gelten (Beschwerdebegründung S. 5), stellt der An-
tragsgegner, weil ihm das Oberverwaltungsgericht vorgehalten hat, er habe bei
der Beurteilung der für die Kleingartenanlage zu erwartenden Verkehrslärmbe-
lastung die Bedeutung der betroffenen Belange nicht zutreffend erkannt. Er ha-
be sich ohne hinreichende Begründung an einem Zielwert von 65 dB(A) orien-
tiert und hingenommen, dass ein 15 m breiter Teil der Kleingartenanlage mit
Verkehrsimmissionen von 65 bis 70 dB(A) belastet werde, ohne sich eingehen-
der mit möglichen Schutzmaßnahmen oder Planungsalternativen zu befassen.
Auf die Frage lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revi-
sionsverfahrens bedarf. Nach der Rechtsprechung des Senats hat eine Ge-
meinde bei der Überplanung eines Gebiets mit einer Wohnbebauung die Lärm-
belastung durch vorhandene Verkehrswege als gewichtigen Belang in ihre Ab-
wägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. März 2007
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- 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 14). Welche Lärmbelastung einem Wohn-
gebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf,
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der
DIN 18005-1 können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines
Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe her-
angezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte überschritten werden,
desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen
Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen
Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um die Auswirkungen
zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 a.a.O. Rn. 15; Beschluss
vom 17. Februar 2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180 Rn. 4). Diese Recht-
sprechung lässt sich auf die Planung eines Kleingartengeländes übertragen.
Die Lärmbelastung durch Verkehrswege spielt auch hier eine Rolle, weil Klein-
gärten eine Erholungsfunktion haben, die, wie das Oberverwaltungsgericht zu-
treffend erkannt hat, schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März
1992 - 4 B 230.91 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 3 = juris Rn. 6). Für sie
sieht das Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 deshalb einen Orientierungswert von
55 dB(A) vor. Die Werte des § 2 der 16. BImSchV sind nicht maßgeblich, weil
die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nach ihrem § 1 Abs. 1 für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentli-
chen Straßen gilt und nicht für den Fall der Überplanung eines Gebiets neben
einer Straße. Mehr ist zu dem Thema verallgemeinernd nicht zu sagen.
b) Mit der Frage, ob das Normenkontrollgericht selbst Planungsalternativen vor-
schlagen bzw. darlegen darf (Beschwerdebegründung S. 8), will der Antrags-
gegner offensichtlich klären lassen, ob das Gericht an die Stelle des Plangebers
treten darf. Die Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren schon
nicht klärungsfähig. Das Oberverwaltungsgericht hat keine eigene Abwägungs-
entscheidung getroffen, sondern Defizite in der Abwägungsentscheidung des
Antragsgegners benannt. Defizitär kann eine Planungsentscheidung auch sein,
wenn sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen nicht erwogen worden sind
(Hoppe/Bönker/Grotefels, Öffentliches Baurecht, 4. Aufl. 2010, § 7 Rn. 71). Der
Antragsgegner stellt in Abrede, dass es sich aufdrängende Planungsalternati-
ven gab (Beschwerdebegründung S. 9). Seine Kritik an der vorinstanzlichen
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Entscheidung ist insoweit aber auf die besonderen Umstände des vorliegenden
Falles zugeschnitten und enthält keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage-
stellung.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das
Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht von Entscheidungen der in der
Vorschrift genannten Gerichte ab.
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz
in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragen-
den Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsge-
richts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder
des Bundesverfassungsgerichts widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO
Nr. 9; stRspr). Das ist hier nicht der Fall.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat den höchstrichterlichen Rechtssätzen aus
den Entscheidungen vom 22. Mai 1987 - 4 C 33-35.83 - (BVerwGE 77, 285),
vom 30. September 1996 - 4 B 175.96 - (Buchholz 445.4 § 18b WHG Nr. 2),
vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 - (BVerwGE 128, 238) und vom 5. Juli 2010
- 4 BN 27.10 - (juris), dass das Deutsche Institut für Normung keine Rechtsset-
zungsbefugnis habe und die Werte der DIN 18005-1 zur Bestimmung der zu-
mutbaren Lärmbelastung eines Baugebiets im Rahmen einer gerechten Abwä-
gung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden dürften, nicht die
Gefolgschaft verweigert. Es hat den für Kleingartenanlagen im Beiblatt 1 zu
DIN 18005 Teil 1 ausgewiesenen Wert nicht als gesetzlich festgelegten Grenz-
wert, sondern als Orientierungswert bezeichnet (UA S. 8, 9). Einen Rechtssatz
des Inhalts, dass die Werte der DIN 18005-1 nur zur Bestimmung der zumutba-
ren Lärmbelastung eines Baugebiets als Orientierungshilfe herangezogen wer-
den dürften, nicht aber zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung einer
Grünfläche mit dem textlichen Zusatz "private Dauerkleingärten", enthalten die
Senatsentscheidungen nicht.
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b) Den Rechtssätzen aus dem Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 BN 18.12 -
(juris), dass
- zum notwendigen Abwägungsmaterial nur solche Betroffenheiten gehören, die
mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt hinreichend wahrscheinlich und für den
Plangeber bei der Entscheidung über den Bebauungsplan als abwägungsbe-
achtlich erkennbar sind, und
- mögliche Interessen bzw. Betroffenheiten, die von dem Betroffenen im Zuge
der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgetragen worden sind, nur dann abwä-
gungsbeachtlich sind, wenn sie sich der planenden Gemeinde aufdrängen
mussten,
hat sich das Oberverwaltungsgericht ebenfalls nicht widersetzt. Sollte es, wie
der Antragsgegner meint, die Rechtssätze fehlerhaft angewandt oder aus ihnen
nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen haben, die etwa für die Sachver-
halts- und Beweiswürdigung geboten sind, läge darin keine Abweichung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August
1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
c) Der Satz aus dem Beschluss des Senats vom 30. November 1992 - 4 NB
41.92 - (juris Rn. 18), das Normenkontrollgericht habe der Antragsgegnerin
nicht vorgeschrieben, in welcher Weise der entstehende Konflikt planerisch zu
bewältigen sei, ist kein Rechtssatz, sondern enthält eine tatsächliche Feststel-
lung.
d) Ob das Oberverwaltungsgericht eigenen oder Rechtssätzen anderer Ober-
verwaltungsgerichte widersprochen hat, braucht nicht geklärt zu werden. Ent-
scheidungen von Oberverwaltungsgerichten sind nicht divergenzfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker
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