Urteil des BVerwG vom 26.06.2007

Bebauungsplan, Gemeinderat, Stadt, Verfahrensrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 24.07
OVG 1 N 1162/04
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberver-
waltungsgerichts vom 28. Februar 2007 wird zurückge-
wiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller
beimisst.
Der Antragsteller möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob § 1 Abs. 6
BauGB erlaubt, dass die Abwägungsentscheidung über den Ausgleich der vor-
gebrachten Belange insoweit unvollständig bleibt, als durch sie ein Bebauungs-
plan Teil der Rechtsordnung wird, nach dem die Bebaubarkeit eines erhebli-
chen Teils des Plangebiets wegen seiner Nähe zum Wald von einer nachgela-
gerten Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde abhängt, die auf der Grundlage
einer konkreten Gefahrenabschätzung getroffen werden soll. Die Frage führt
nicht zur Revision, weil ihre Beantwortung von den konkreten Umständen des
Einzelfalls abhängt. Sie nötigt selbst dann nicht zur Zulassung der Revision,
wenn sie ihrer einzelfallbezogenen Elemente entkleidet wird. In der Rechtspre-
chung des Senats ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus
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dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus-
nahmslos ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im
Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung
der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des
Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt
oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die
künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher
abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (Beschluss
vom 21. Februar 2000 - BVerwG 4 BN 43.99 - ZfBR 2000, 424). Die
Beschwerde zeigt nicht auf, dass und inwiefern diese Rechtsprechung der Kor-
rektur oder der Fortentwicklung bedarf. Ihre Ausführungen beschränken sich
darauf, den Befund des Berufungsgerichts anzuzweifeln, im nachfolgenden
Bauaufsichtsverfahren könne der Konflikt zwischen der planungsrechtlichen
Zulassung von Bebauung in einem Waldabstand unter 35 m und der Gefähr-
dung der Bebauung durch Baumstürze mittels einer Gefahrenabschätzung der
Bauaufsichtsbehörde zuverlässig gelöst werden. Mit Angriffen gegen die vo-
rinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache freilich nicht begründen.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Ver-
fahrensmangels zuzulassen. Die Beschwerde übersieht, dass die gerügte Ver-
letzung allgemeiner Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen u.a. die gesetzli-
chen Beweisregeln und die Denkgesetze gehören (Czybulka in: Sodan/Ziekow,
VwGO, 2. Aufl., § 132 Rn. 113), regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, son-
dern dem sachlichen Recht zuzuordnen ist (Beschlüsse vom 2. November 1995
- BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 und vom 10. Okto-
ber 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140). Als Verfahrensfehler er-
kennt der Senat einen Verstoß gegen Denkgesetze ausnahmsweise dann an,
wenn dieser allein den Tatsachenbereich betrifft (vgl. Urteil vom 19. Januar
1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <273> und Beschluss vom
3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269). Ein
solcher Verstoß liegt hier nicht vor. Die Schlussfolgerung des Oberverwal-
tungsgerichts, die textliche Festsetzung Nr. 6 zum Bebauungsplan, wonach
weiße Fassaden nicht zulässig sind, sei von der Beschlussfassung des Stadt-
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rats gedeckt, weil sie dem Abwägungsvorschlag des Bürgermeisters und der
Verwaltung entspräche, grelle Farben, vor allem weiß, seien im Plangebiet zu
vermeiden, gibt zu Bedenken keinen Anlass. Hinsichtlich des Ausschlusses
weißer Fassaden im Plangebiet stimmen die Festsetzungen im Bebauungsplan
mit dem tatsächlichen Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin überein.
In Bezug auf die gestalterische Festsetzung „Flachdächer von Garagen sind zu
begrünen“ hat das Oberverwaltungsgericht die Identität des vom Satzungsge-
ber gewollten und des verkündeten Inhalts des Bebauungsplans ebenfalls be-
jaht. Zwar lasse sich dem Sitzungsprotokoll vom 21. März 2002 zu der Festset-
zung keine Entscheidung des Gemeinderats entnehmen. Da im Entwurf des
Bebauungsplans die Begrünung von Flachdächern von Garagen jedoch vorge-
sehen gewesen sei, sei der Schluss gerechtfertigt, dass die Beschlussfassung
des Gemeinderats diese gestalterische Vorgabe mit eingeschlossen habe. Die-
se Würdigung mag nicht zwingend sein. Unlogisch ist sie aber nicht. Die Be-
schwerde sieht einen Verstoß gegen Denkgesetze darin, dass das Oberverwal-
tungsgericht dem Gemeinderat die Entscheidung für die Begrünung von Gara-
gendächern unterstellt habe, obwohl der Gemeinderat entschieden habe, zu
dieser Frage keine Entscheidung treffen zu wollen. Ihr Vorwurf ist unberechtigt,
weil das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Gemeinderat
übereingekommen ist, die Frage der Begrünung von Garagendächern nicht
entscheiden zu wollen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5
VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei-
zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow
Gatz
Dr. Jannasch
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