Urteil des BVerwG vom 12.05.2005

Grundstück, Rechtseinheit, Angriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 24.05
OVG 7 D 50/03.NE
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2005 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde muss erfolglos blei-
ben. Der Beschwerdebegründung sind Zulassungsgründe nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "unter welchen Voraus-
setzungen die Antragstellerin als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks an-
tragsbefugt ist". Hiermit ist nicht dargetan, in welcher Hinsicht die zu diesem Prob-
lemkreis vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung in dem erstrebten Revisi-
onsverfahren fortgeführt werden könnte. Wie auch die Beschwerde nicht verkennt,
hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in dem - auch vom Normenkontrollgericht
zugrunde gelegten - Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - NVwZ 2004,
1120 die Grundsätze zusammengefasst, nach denen sich die Antragsbefugnis (§ 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO) eines Grundstückseigentümers richtet, dessen Grundstück an
ein Bebauungsplangebiet angrenzt. Die Beschwerde trägt nichts dazu vor, inwiefern
diese Grundsätze in dem hier zu entscheidenden Fall weiterentwickelt oder modifi-
ziert werden könnten. Vielmehr wendet sie sich der Sache nach allein gegen die vom
Normenkontrollgericht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung
getroffene Annahme, dass sich die Antragstellerin nicht auf einen eigenen, die An-
tragsbefugnis vermittelnden abwägungserheblichen Belang berufen kann. Mit einem
derartigen Angriff gegen die Sachverhaltswürdigung kann der Zulassungsgrund des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan werden.
Aus denselben Gründen führt auch der Vortrag der Beschwerde zur Bedeutung des
notariellen Kaufvertrages vom 30. Juni 1980 nicht auf eine grundsätzlich bedeutsame
Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ob mit Blick auf § 1 dieses Ver-
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trages eine nachteilige Auswirkung des angegriffenen Bebauungsplans auf das
Grundstück der Antragstellerin zu bejahen ist und ob deshalb - wie die Beschwerde
meint - der Abwägungsvorgang fehlerhaft war, betrifft die dem Tatrichter vorbehalte-
ne Würdigung des konkreten Sachverhalts. Fallübergreifende Erkenntnisse, die der
Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechtes dienen könnten, wären
in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Die das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2004 (a.a.O.) und das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6.01 -
BauR 2002, 1660 betreffenden Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht
ordnungsgemäß erhoben (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierfür hätte dargelegt
werden müssen, zu welchem in den genannten Entscheidungen dargelegten Rechts-
satz sich das Normenkontrollgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit
einem divergierenden Rechtssatz in Widerspruch gesetzt haben soll. Daran fehlt es.
Die von der Beschwerde behauptete Abweichung zielt vielmehr - wie schon bei den
Grundsatzrügen - auf die vom Normenkontrollgericht vorgenommene Anwendung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den zu entscheidenden Fall. Eine solche
Urteilskritik wird von dem Zulassungstatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht
erfasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch