Urteil des BVerwG vom 26.05.2004

Sportanlage, Überschreitung, Bebauungsplan, Gemeinde

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 24.04
VGH 3 S 1241/03
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n ,
G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 13. Februar 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen der gel-
tend gemachten Abweichung des Normenkontrollurteils von dem Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - (NVwZ
1991, 881 = BRS 50 Nr. 25) oder wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache zuzulassen ist.
1. Nach den Feststellungen des Erstgerichts gehen von dem Freibad, das an das im
angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte allgemeine Wohngebiet angrenzt, an
sechs bis acht Tagen im Jahr während der sonn- und feiertäglichen Ruhezeiten zwi-
schen 13.00 und 15.00 Uhr Lärmimmissionen aus, die Werte erreichen, welche nur
in Gewerbegebieten zulässig sind. Da die Zahl der Tage deutlich unterhalb derjeni-
gen bleibe, die die 18. BImSchV als selten einstufe (18 Ereignisse/Jahr), könnten, so
das Gericht, die Überschreitungen der Immissionsrichtwerte im Rahmen der Abwä-
gung nach § 1 Abs. 6 BauGB aber toleriert werden. Die Beschwerde sieht darin ei-
nen Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N
6.88 - (a.a.O.), wonach es mit § 1 Abs. 6 BauGB nicht vereinbar sei, wenn ein ge-
plantes allgemeines Wohngebiet höheren Lärmbelastungen ausgesetzt werde, als
sie in den nächst schutzwürdigen Misch- und Dorfgebieten hingenommen werden
müssten.
Die von der Beschwerde konstruierte Divergenz liegt nicht vor. Der in Bezug ge-
nommene Beschluss des Senats enthält nicht den Rechtssatz, dass eine Über-
- 3 -
schreitung der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet, welches an
eine emittierende Anlage heranrückt, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6
BauGB nicht mehr überwindbar ist, wenn die Immissionen über die Immissionsricht-
werte für Misch- und Dorfgebiete hinausgehen. Der Senat hat seinerzeit betont, dass
die Ermittlung eines Grenzwertes immer nur das Ergebnis einer tatrichterlichen Beur-
teilung des Einzelfalles sei und sich auch der zulässige Grad der Abweichung nach
den jeweiligen Umständen des Einzelfalles richte. Die Billigung einer Überschreitung
des Orientierungswertes technischer Regelungswerke für Wohngebiete um 5 dB(A)
als mögliches Ergebnis einer gerechten Abwägung war die Antwort auf eine entspre-
chend formulierte Frage des nach § 47 Abs. 5 VwGO a.F. vorlegenden Normenkon-
trollgerichts. Damit ist entgegen der Auffassung des OVG Lüneburg (Urteil vom
25. Juni 2001 - 1 K 1850/00 - NVwZ-RR 2002, 172 <174> BRS 64 Nr. 15) nicht ge-
sagt, dass der Wert von 5 dB(A) die äußerste Grenze dessen markiert, was durch
Abwägung überwunden werden kann.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstelle-
rin beimisst.
a) Auf die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob eine Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte für allge-
meine Wohngebiete um mehr als 5 dB(A) zu Lasten eines festgesetzten,
an eine Sportanlage heranrückenden allgemeinen Wohngebietes mit der
Folge, dass die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete erreicht werden,
im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB überwindbar ist,
lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens be-
darf. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. August 1999 - BVerwG 4 CN 4.98 -
(BVerwGE 109, 246) entschieden hat, kommt der 18. BImSchV (Sportanlagenlärm-
schutzverordnung) im Bauleitplanverfahren mittelbare Bedeutung zu: Setzt ein Be-
bauungsplan in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung eine Sportanlage fest, so
muss gewährleistet sein, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen ein-
gehalten werden können und die Wohnbebauung keinen höheren als den zulässigen
Lärmbelastungen ausgesetzt wird. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner
Bestätigung durch ein Revisionsurteil, dass auch für den umgekehrten Fall der Aus-
weisung eines Wohngebietes neben einer Sportanlage den in der 18. BImSchV ent-
- 4 -
haltenen Wertungen Rechnung zu tragen ist. § 5 Abs. 5 18. BImSchV hält eine
Überschreitung des für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwertes von
50 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten um bis zu 10 dB(A) auf den für Gewerbege-
biete maßgeblichen Wert von 60 dB(A) bei seltenen Ereignissen im Sinne der Nr. 1.5
des Anhangs für zumutbar. Werden die durch Nr. 1.5 des Anhangs gezogenen Gren-
zen - wie hier - eingehalten, kann es das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein,
wenn das Ruhebedürfnis der Bewohner des Wohngebietes hintangestellt wird. Maß-
geblich sind insofern stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
b) Auch wegen der weiteren Frage,
ob die Lösung eines planbedingten Interessenkonflikts dem nachfolgen-
den Verwaltungshandeln auch dann überlassen werden darf, wenn die
Gemeinde zur Lösung des Konflikts auf Instrumentarien außerhalb des
Städtebaurechts zurückgreift, obgleich das Recht der Bauleitplanung aus-
reichend Handlungsformen zur Konfliktbewältigung bereitstellt,
ist die Revision nicht zuzulassen. Nach dem Beschluss des Senats vom 23. Januar
2002 - BVerwG 4 BN 3.02 - (NVwZ-RR 2002, 329) ist ein Abwägungsfehler in der
Gestalt des Mangels einer ausreichenden Konfliktlösung dann zu verneinen, wenn
auf andere Weise gesichert ist, dass der Konflikt tatsächlich gelöst ist. Eine Be-
schränkung auf bestimmte Instrumentarien der Konfliktbewältigung gibt es dabei
nicht. Das Normenkontrollgericht hat in Anwendung irrevisiblen Landesrechts und
von der Beschwerde unbeanstandet ermittelt, dass die von der Antragsgegnerin
übernommene Baulast geeignet ist, eine das Wohnen wesentlich störende Nutzung
der Grundstücke im Gewerbegebiet südlich des Dettenbaches verlässlich auszu-
schließen. Damit hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentschei-
dung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn
Gatz
Dr. Jannasch