Urteil des BVerwG vom 29.05.2002

Spielplatz, Grünfläche, Grundstück, Bebauungsplan

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 24.02
OVG 7a D 106/00.NE
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. R o j a h n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2002 wird
zurückgewiesen.
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Die Antragsteller tragen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt
erfolglos. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Be-
deutung zu, die ihr die Antragsteller beimessen.
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Rechts-
frage auf, ob ein öffentlicher Spielplatz unmittelbar angren-
zend an ein reines Wohngebiet, dessen Fläche ein bestimmtes
Maß (z.B. 1 000 m²) überschreitet, nicht oder nur dann in ei-
nem Bebauungsplan festgesetzt werden darf, wenn zum Schutz des
reinen Wohngebiets geeignete Vorkehrungen getroffen werden.
Diese Frage ist, soweit sie sich überhaupt in verallgemeine-
rungsfähiger Weise klären lässt, nicht in einem Revisionsver-
fahren klärungsbedürftig.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist be-
reits geklärt, dass im reinen Wohngebiet Kinderspielplätze
grundsätzlich zulässig und die mit ihrer bestimmungsgemäßen
Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen von den Nachbarn hinzu-
nehmen sind. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen können
sie nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein oder Nutzungsbe-
schränkungen (beispielsweise in zeitlicher Hinsicht) bedürfen
(BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 5.88 -
Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 7 = NJW 1992, 1779). Es liegt
auf der Hand, dass dies auch für die Errichtung eines Kinder-
spielplatzes auf einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung "öf-
fentlicher Spielplatz" gilt, die unmittelbar an ein reines
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Wohngebiet angrenzt. Ebenso wie in einem reinen Wohngebiet ist
die Errichtung eines Kinderspielplatzes in diesem Fall als so-
zial adäquate Ergänzung der Wohnbebauungen grundsätzlich zu-
lässig. Der beschließende Senat hat ferner bereits entschie-
den, dass auch Bolzplätze - unter dem Vorbehalt einer Beurtei-
lung nach § 15 BauNVO - neben reinen Wohngebieten zugelassen
werden dürfen (Senatsbeschluss vom 3. März 1992 - BVerwG 4 B
70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8 m.w.N.).
Ob das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der nachbarli-
chen Rücksichtnahme verletzt ist, etwa wenn Spielgeräte in un-
mittelbarer Nähe zu Wohnräumen errichtet werden, oder ob Lärm-
schutzauflagen zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich sind,
beurteilt sich nach den besonderen örtlichen Verhältnissen im
Einzelfall und ist deshalb einer rechtsgrundsätzlichen verall-
gemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Das gilt auch im
Hinblick auf den Flächenumfang eines festgesetzten Kinder-
spielplatzes. Verallgemeinernde typisierende Rechtssätze las-
sen sich auch insoweit nicht aufstellen. Es bleibt Aufgabe der
Tatsachengerichte, den Gesichtspunkt der Größe des Spielplat-
zes in die Würdigung der örtlichen Situation einzubeziehen.
Das Normenkontrollgericht hat dies auch erkannt. Es führt in
den Gründen seines Urteils u.a. aus, die Antragsgegnerin habe
den Spielplatz innerhalb der Grünfläche großräumig ausgewie-
sen, so dass sich die Nutzer, insbesondere die angesprochenen
Kinder bis 14 Jahre auf dem Areal verteilen könnten. Ferner
bestehe die Möglichkeit, die Spielgeräte auch in Bereichen
aufzustellen, die so weit vom Wohngrundstück der Antragsteller
entfernt lägen, dass sie keine massiven Lärmbelästigungen für
das Grundstück der Antragsteller hervorrufen könnten. Daraus
wird deutlich, dass die mit der Benutzung eines Kinderspiel-
platzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Ge-
räusche nicht zwangsläufig von der Größe des Spielplatzes ab-
hängen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159
Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Rojahn Jannasch