Urteil des BVerwG vom 20.08.2014

Grundstück, Kategorie, Windenergie, Subsumtion

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 23.14
OVG 12 KN 29/13
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2014
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz und Dr. Decker
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2014 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen
Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten
Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 17. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 4.00 - (Buchholz 406.27 § 12
BBergG Nr. 1) zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht hat zu § 47 Abs. 2
Satz 1 VwGO keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz aus der vom
Antragsgegner in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung wider-
spricht.
Der Antragsgegner entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Januar 2001 (a.a.O.) den Rechtssatz, die Antragsbefugnis stehe einem
Unternehmen zu, das die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche
Möglichkeit dargetan habe, in dem betroffenen Plangebiet ein Vorhaben durch-
zuführen, welches von der streitgegenständlichen Norm beeinträchtigt oder
verhindert werden würde. Diesem Rechtssatz habe sich das Oberverwaltungs-
gericht verweigert, indem es die Antragsbefugnis auch für den Fall bejahe, dass
die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit, auf dem Grundstück das Vorhaben zu
realisieren, nicht gegeben sei. Die vom Antragsgegner konstruierte Divergenz
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt nicht, dass die zivilrecht-
liche Möglichkeit, ein beabsichtigtes Vorhaben auf dem planbetroffenen Grund-
stück zu verwirklichen, spätestens zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entschei-
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dung über den Normenkontrollantrag gesichert sein muss, sondern knüpft die
Antragsbefugnis - wie der Antragsgegner selbst einräumt - daran, dass der An-
tragsteller die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit haben
wird, seine Absichten in die Tat umsetzen. Diesem rechtlichen Ansatz ist das
Oberverwaltungsgericht gefolgt (UA S. 16). Ob seine Subsumtion richtig ist, ist
für die Beurteilung der Divergenzrüge ohne Belang; denn der Tatbestand des
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht erfüllt, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz
des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder
daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts-
und Beweiswürdigung geboten sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsgegner
beimisst.
Der Antragsgegner hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei der
Aufstellung eines regionalen Raumordnungsprogramms, mit dem Eignungsflä-
chen für die Windenergienutzung ausgewiesen werden, auch dann zwischen
sog. harten und weichen Tabukriterien unterschieden werden muss, wenn es
sich bei den verbleibenden harten Kriterien um offensichtliche, allgemeine
Selbstverständlichkeiten handelt. Die Frage führt unabhängig von Zweifeln an
ihrem Sinngehalt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf
einen Sachverhalt gemünzt ist, der dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde
liegt. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Antragsgegner
nur die Bereiche des Planungsraums als harte Tabuzonen eingestuft hat, deren
mangelnde tatsächliche oder rechtliche Eignung für die Nutzung der Windener-
gie auf der Hand liegt. Vielmehr hat es dem Antragsgegner u.a. vorgehalten, bei
der Festlegung von „Ausschlussgebieten mit Pufferzonen“ den Anschein er-
weckt zu haben, die in diese Kategorie fallenden Räume insgesamt als harte
Tabuzonen angesehen zu haben, obwohl diese Zuordnung etwa hinsichtlich der
„Vorbehaltsgebiete Wald (Puffer 100 m)“ oder für „Natura 2000-Gebiete (Puffer
500 m)“ unzutreffend sei (UA S. 18 f.). Der Antragsgegner sieht sich missver-
standen und meint, es spreche nichts dafür, dass er die Mindestabstände zu
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Vorbehaltsgebieten Wald und zu Natura 2000-Gebieten im Planungsprozess
als harte Tabukriterien behandelt habe (Beschwerdebegründung S. 9 f.). Er
setzt damit der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung, an die der Senat nach
§ 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, seine eigene, davon abweichende Sachver-
haltswürdigung entgegen. Zur Zulassung der Grundsatzrevision führt das nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
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