Urteil des BVerwG vom 02.09.2009

Unterlassen, Zusicherung, Obliegenheit, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 23.09
(BVerwG 4 BN 24.08)
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Be-
schluss des Senats vom 12. Mai 2009 wird zurückgewie-
sen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als
Gesamtschuldner.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO bleibt ohne Erfolg.
Die Anhörungsrüge bezieht sich auf die in der Nichtzulassungsbeschwerde un-
ter III erhobene Verfahrensrüge. Diese bestand im Wesentlichen im Vortrag,
das Oberverwaltungsgericht habe § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, da es folgende
Hinweise nicht beachtet habe:
 eine (nach Auffassung der Antragsteller) bindende Zusicherung, man
werde die Antragsteller nicht enteignen,
 der Flächennutzungsplan sei nicht beachtet worden,
 der Umfang der Angaben zu ihrem Nebenerwerb - Schafhaltung,
 die Abwägung durch den Bauausschuss.
Hierzu ist zunächst hervorzuheben, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit
allen diesen Aspekten - zum Teil sehr eingehend - befasst hat:
 die (nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht bindende) Zu-
sicherung (UA S. 9/10),
 Flächennutzungsplan (UA S. 10),
 Schafhaltung (UA S. 12 ff.),
 Bauausschuss/Stadtvertretung (UA S. 9).
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Zum in der Anhörungsrüge ferner genannten Gesichtspunkt der Verträglichkeit
von Schafzucht und Wohnen hat sich das Oberverwaltungsgericht ebenfalls ge-
äußert (UA S. 13 f.).
Eine Aufklärungsrüge zu diesen Punkten wäre nach der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann ausreichend dargelegt gewe-
sen, wenn näher begründet worden wäre, hinsichtlich welcher tatsächlichen
Umstände Aufklärungsbedarf (für das Gericht, nicht die die Abwägung vorneh-
mende Gemeinde) bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehal-
tenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche
tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sach-
verhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Dabei hat ein Ge-
richt nur diejenigen Beweise zu erheben, auf die es nach seiner Rechtsauffas-
sung ankommt.
Weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entwe-
der auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr
gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten
Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen
müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse
eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen
der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren.
Diesen Anforderungen hat die Nichtzulassungsbeschwerde in keiner Weise
Rechnung getragen. Mit der Anhörungsrüge wiederholen die Antragsteller le-
diglich nochmals eingehend ihre Rechtsauffassung und machen geltend, ihr
Vortrag habe sich nicht - wie vom Senat angenommen - auf Stichworte be-
schränkt. Sofern der Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichend
gewesen sei, habe der Senat einen Gehörsverstoß begangen, weil er es
unterlassen habe, den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen zu
ergänzen und wesentliche Erklärungen abzugeben. Der Senat setze sich über
den Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde hinweg, wenn er meine, er sei
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ohnehin nicht verpflichtet, jedes rechtliche Vorbringen der Beteiligten in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden.
Dass der Senat darauf verzichtet hat, auf die Argumente der Antragsteller im
Einzelnen einzugehen, begründet keinen Gehörsverstoß. Das Gericht darf sich
auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind.
Maßgeblich für die Zurückweisung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde un-
ter III erhobenen Aufklärungsrüge war - wie ausgeführt - die mangelnde Darle-
gung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Darlegungslast ist eine Obliegen-
heit, die die Antragsteller trifft. Genügt der Vortrag nicht dem Begründungser-
fordernis, ist die Nichtzulassungsbeschwerde (insoweit) unzulässig. Eine Pflicht
des Beschwerdegerichts, auf Ergänzung des Vortrags hinzuwirken, besteht
nicht.
Mit der Rechtsfrage, ob in einem Fall der vorliegenden Art ein Umweltbericht
erforderlich war (Anhörungsrüge S. 5 sowie Schriftsatz vom 4. Juni 2009), ha-
ben sich das Oberverwaltungsgericht und der Senat eingehend befasst; als
Rechtsfrage war sie einer weiteren Tatsachenaufklärung ohnehin nicht zugäng-
lich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Ge-
richtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfest-
setzung bedarf es nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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