Urteil des BVerwG vom 12.05.2005

Rechtliches Gehör, Versuch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 23.05 (4 BN 10.05)
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- 2 -
Die den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. April 2005 - BVerwG 4 BN 10.05 - betreffende Anhörungs-
rüge der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die behauptete Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben. Der Senat hat sich in seinem
Beschluss vom 11. April 2005 - BVerwG 4 BN 10.05 - mit der gebotenen Kürze (vgl.
§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO) mit den seinerzeit von der Antragsgegnerin erhobenen
Zulassungsrügen auseinander gesetzt und sie für nicht durchgreifend erachtet. Was
die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3. Mai 2005 hiergegen vorbringt, stellt
den Versuch dar, im Gewand einer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung des
Gerichts im genannten Beschluss als fehlerhaft anzugreifen. Die Antragsgegnerin
missversteht die Vorschrift des § 152 a VwGO, wenn sie meint, einem erfolglosen
Beschwerdeführer werde dadurch eine zweite Möglichkeit eröffnet, die Zulassung der
Revision zu erreichen. Im Übrigen würde auch das Vorbringen des Beschwerde-
führers in seiner Anhörungsrüge dem Senat keine Veranlassung geben, die Revision
zuzulassen.
Ob neben der Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO der außerordentliche Rechts-
behelf einer Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare letztinstanzliche Entschei-
dung gegeben ist, kann offen bleiben. Mehr als die bloße Behauptung, dass die von
der Antragsgegnerin als fehlerhaft angesehenen Erwägungen in dem Beschluss vom
11. April 2005 - BVerwG 4 BN 10.05 - zugleich einen Verstoß gegen das objektive
Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG darstellen, lässt sich dem Schriftsatz vom 3. Mai
2005 nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch