Urteil des BVerwG vom 19.06.2002

Bebauungsplan, Umlegung, Grundeigentümer, Form

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 23.02
OVG 2 N 6/00
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n , H a l a m a
und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom
29. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens mit Ausnahme der außerge-
richtlichen Kosten des Beigeladenen, die die-
ser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestüzte Beschwerde hat
keinen Erfolg. Dahinstehen kann, ob sie den Darlegungsanforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Jedenfalls ist sie
unbegründet.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Offen-
bleiben kann, ob dies schon daher rührt, dass der dem Normen-
kontrollgericht vorgehaltene Verstoß gegen die Denkgesetze in
Wahrheit dem sachlichen Recht zuzurechnen ist. Jedenfalls
greift die Rüge nicht durch, weil die Antragsgegnerin nicht
darlegt, inwiefern die Vorinstanz unter dem von ihr angespro-
chenen Blickwinkel einen Schluss gezogen haben soll, der nach
den Regeln der Logik schlechterdings nicht möglich ist. Das
Normenkontrollgericht hat sich zu der Feststellung, dass sich
verschiedene Eigentümer gegen die Durchführung von Kompensati-
onsmaßnahmen auf ihren Grundstücken sperren, nicht allein des-
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halb veranlasst gesehen, weil die Betroffenen erklärt haben,
zu einem Verkauf, einem Tausch oder einer Umlegung nicht be-
reit zu sein. Vielmehr hat es die in diesem Zusammenhang abge-
gebenen Erklärungen so verstanden, dass die Eigentümer sich
gegen jede Form der Mitwirkung verwahren, möge diese in der
Abgabe der für die Anlegung der Golfbahnen benötigten Flächen
oder der Zustimmung zur Nutzung ihrer Grundstücke für Zwecke
des Golfplatzes bestehen (UA S. 29). In die gleiche Richtung
weist der Hinweis darauf, dass die Grundeigentümer sich wei-
gern, die Last der Kompensation von Eingriffsfolgen auf ihrem
Grundeigentum (sic !) zu tragen und Bewirtschaftungsauflagen
zu erfüllen, Biotopentwicklungen zuzulassen oder Pflanzungen
vorzunehmen (UA S. 36). Welche Folgerungen aus diesen Erklä-
rungen zu ziehen sind, ist keine Frage der Logik, sondern der
rechtlichen Wertung.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die
ihr die Antragsgegnerin beilegt.
Der Senat hätte keinen Anlass, sich in dem erstrebten Revisi-
onsverfahren mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Bebau-
ungsplan nach § 1 Abs. 3 BauGB nichtig ist, wenn eine Reihe
von Eigentümern von im Plangebiet gelegenen Grundstücken zu
erkennen gibt, dass sie nicht zur Veräußerung, zum Tausch oder
zur Umlegung der Flurstücke zum Zwecke der Realisierung der
Planung bereit ist. In der Rechtsprechung des Senats ist ge-
klärt, dass ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne des
§ 1 Abs. 3 BauGB ist, wenn er auf unabsehbare Zeit keine Aus-
sicht auf Verwirklichung bietet (vgl. Urteil vom 12. August
1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246; Beschluss vom
25. August 1997 - BVerwG 4 NB 12.97 - Buchholz 406.11 § 6
BauGB Nr. 7). Der Senat hat klargestellt, dass nicht nur Hin-
dernisse rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Art als Pla-
nungsschranke in Betracht kommen (vgl. Urteile vom 28. Januar
1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 und vom 30. August
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2001 - BVerwG 4 CN 9.00 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 97).
Wann ein Hindernis im Sinne dieser Rechtsprechung unüberwind-
lich ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab und
lässt sich nicht in allgemeinen Formeln einfangen.
Das Normenkontrollgericht legt im Einzelnen dar, welche Gründe
nach seiner Einschätzung den Schluss rechtfertigen, dass sich
das Planungskonzept der Antragsgegnerin auch auf lange Sicht
nicht wird umsetzen lassen. Es weist darauf hin, dass als Fol-
ge der Weigerung einer Mehrzahl von Eigentümern, ihre Grund-
stücke für Planungszwecke zur Verfügung zu stellen, das Flä-
chenangebot im Plangebiet nicht ausreicht. Nach seiner Dar-
stellung können die Golfbahnen allenfalls auf Flächen verlegt
werden, die naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen vor-
behalten sind und als solche einen unverzichtbaren Bestandteil
des Planungskonzepts darstellen. Das Normenkontrollgericht
hebt hervor, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit, sich
zur Bewältigung der zu Tage getretenen Probleme des Mittels
der Umlegung oder der Enteignung zu bedienen, erkennbar nicht
in Erwägung zieht. Die Ankündigung, den Konflikt zwischen dem
Projektträger und den Eigentümern, die ihre Grundstücke behal-
ten und in der bisherigen Form weiternutzen wollen, durch Be-
freiungen aufzulösen, die den Interessen des Vorhabenträgers
und der Grundeigentümer gleichermaßen Rechnung tragen, wertet
die Vorinstanz als Beleg dafür, dass die Antragsgegnerin
selbst nicht ernsthaft gewillt ist, die Ausgleichsfestsetzun-
gen durchzusetzen, sondern sich vorbehält, die für Kompensati-
onsmaßnahmen vorgesehenen Flächen zur Disposition zu stellen,
wo immer sie sich für das Vorhaben des Beigeladenen als hin-
derlich erweisen. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen
ist nicht ersichtlich, in welcher Richtung das erstrebte Revi-
sionsverfahren sollte Erkenntnisse vermitteln können, die über
die bisherige Senatsrechtsprechung zu § 1 Abs. 3 BauGB hinaus-
weisen. Die Antragsgegnerin lässt es letztlich damit bewenden,
der Wertung des Normenkontrollgerichts ihre hiervon abweichen-
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de eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen.
Die Frage, inwieweit der Grad der rechtlichen Sicherung der
naturschutzrechtlichen Kompensation zu den in der Abwägung be-
rücksichtigungsbedürftigen Belangen gehört, rechtfertigt eben-
falls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung. Sie ist für das Entscheidungsergebnis nicht von
tragender Bedeutung. Das Normenkontrollgericht markiert nicht
lediglich einen Abwägungsfehler. Das Normenkontrollurteil be-
ruht selbständig tragend auch auf der Erwägung, dass der vom
Antragsteller angegriffene Bebauungsplan nicht erforderlich im
Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist. Ist die angefochtene Entschei-
dung doppelt begründet, so muss in Bezug auf beide Begrün-
dungsteile ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden und vor-
liegen. Die Antragsgegnerin setzt sich zwar auch gegen die
Auffassung des Normenkontrollgerichts zur Wehr, der Bebauungs-
plan scheitere schon an der Planungsschranke der fehlenden Er-
forderlichkeit. Die insoweit erhobenen Rügen greifen aber, wie
dargelegt, nicht durch.
In dem angestrebten Revisionsverfahren würde es sich auch er-
übrigen, auf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage
einzugehen, ob sich das Problem einer Verschiebung von Kompen-
sationsflächen in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a
Abs. 1 Satz 1 BauGB bewältigen lässt. Ein ergänzendes Verfah-
ren kommt nur dann in Betracht, wenn der Bebauungsplan an Ver-
fahrens- und Formfehlern oder an Abwägungsmängeln leidet. Ist
der Plan nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, so
ist er nichtig. Für eine Anwendung des § 215 a Abs. 1 Satz 1
BauGB ist in diesem Falle kein Raum.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162
Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann Halama Gatz